Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. November 2015 (EB150436-G)
Erwägungen: 1. a) Am 11. November 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumi kon für ausstehende Bundessteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 521.50 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. November 2015 setzte die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schri ftli chen Stellungnahme an (Vi- Urk. 4 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 25. November 2015 zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (zur Post gegeben am 30. November 2015) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Der "Antrag, den geschuldeten Steuerbetrag aufgrund meiner Steuererklärung (siehe Beilage Brief Kantonales Steueramt) vorzunehmen" (Urk. 1), ist kein genügender Antrag für eine Beschwerde, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will (diese scheint eher die Stellungnahme gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu sei n). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann daher nicht eingetreten werden.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc