Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150198-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Oktober 2015 (EB150480-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2015) gestützt auf ei nen Kauf- vertrag vom 21. August 2014 (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'500.– und für die Betreibungskosten sowie die Kosten gemäss den Disposi- tivziffern 2 und 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 21). Mit fristgerechter Eingabe vom 18. November 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die pro- visorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 17'500.– nicht zu erteilen. Des Weite- ren seien die Spruchgebühr von Fr. 350.– sowie die Kosten von Fr. 150.– der Klägerin zu belasten (Urk. 20 S. 1). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass er den Kauf- vertrag über einen Audi A8 am 21. August 2014 zwar unterzeichnet habe, er aber am 20. Dezember 2014 weder bei der Fahrzeugübernahme dabei gewesen sei, noch je eine Übernahmequittung unterzeichnet habe. Auf das erwähnte Fahrzeug habe er bis heute keinen Zugriff. Er sei nie im Besitze des Fahrzeugs gewesen und es sei ni e auf i hn ei ngelöst gewesen (Urk. 20). c) Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldan- erkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, wel- che die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Der Beklagte und C._____ verpflichteten sich im Kaufvertrag vom 21. August 2014 über einen Audi A8 schri ftli ch zur Bezahlung zu gleichen Teilen von ge- samthaft Fr. 35'000.– (Urk. 3/2). Unbeachtlich bleibt dabei, wie der Beklagte und
C._____ betreffend den Kaufpreis i m i nternen Verhältni s untereinander verblieben si nd. Ein vom Käufer unterzeichneter Kaufvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Kaufpreis, wenn entweder der Käufer vorleistungspflichtig ist, oder wenn der Käufer nicht behauptet, das Kaufobjekt sei nicht oder nicht ord- nungsgemäss übergeben worden, wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist oder vom Verkäufer sogleich widerlegt werden kann (Staehelin, in: Basler Kommentar zu Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N 113 m.w.H.). Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift aus, ihm sei bekannt, dass C._____ am 20. Dezember 2014 das Fahrzeug effektiv übernommen habe und – zumi ndest tei lweise – eingelöst (gehabt) habe. Die Einlösung sei im Namen der D._____ GmbH, E., erfolgt (Urk. 20 S. 1). Das Fahrzeug Audi A8 wurde somit vom F. ordnungsgemäss an C._____, einen der beiden den Kaufvertrag unter- zeichnenden Käufer ausgeliefert, weshalb die Käufer der Klägerin wie im Kaufver- trag vom 21. August 2014 festgehalten den Kaufpreis von Fr. 35'000.– zu glei- chen Tei len schulden (Urk. 3/2). Der erstinstanzliche Richter hat daher der Kläge- rin zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt. d) Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 20 sowie von Kopien der Urk. 23/1-3, und an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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