Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150192-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 20. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Oktober 2015 (EB150264-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 25. August 2015) gestützt auf den Ei nschät- zungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. Februar 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 3. April 2015 für ausstehende Steuerbeiträge betreffend das Jahr 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'032.95 nebst 4.5 % Zins seit 21. August 2015, Fr. 52.65 aufgelaufener Zins bis zum 20. August 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 13 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst i n unbegründeter, und hernach auf Verlangen des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 12; Urk. 13). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 5. November 2015 (Datum Poststempel 6. November 2015, eingegangen am 9. November 2015) in- nert Frist Beschwerde wie folgt (Urk. 18 S. 2): "Es wird beantragt: Die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Die Betreibung und deren nachfolgende Pfändung sofort einzustellen. Dem Steueramt B._____, ... [Adresse] eine genaue Prüfung der eingegangenen Quellen- steuer aufzuerlegen und die Richtigkeit der Steuerangelegenheit ordentlich zu überarbei- ten." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- rei chte Lohnabrechnung (Urk. 20/2) neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Ebenso ist der Einwand der fehlenden Rechtskraft des Einschätzungsentscheides des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. Februar 2015 sowie der Schluss- rechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 3. April 2015 neu und damit unzulässi g und unbeachtli ch. Dies hat ebenso für den erstmals im Beschwerde- verfahren gestellten Antrag auf Einstellung der Betreibung zu gelten. Entspre- chend i st auf diese Einwendungen nicht weiter einzugehen bzw. ist auf den An- trag nicht einzutreten. 3.1 Zunächst rügt der Beklagte die Zuständigkeit der Vorinstanz mit der Begründung, dass für Steuerstreitigkeiten das Steuerrekursgericht zuständig sei (Urk. 18 S. 1). Dieser Einwand geht fehl: Vorliegend ist nicht mehr die Steuerein- schätzung als solche Gegenstand des Verfahrens, gegen die zunächst ei ne Ein- sprache an das kantonale Steueramt und hernach ein Rekurs ans Steuerrekurs- gericht erhoben werden könnte (§ 140 Abs. 1 StG und § 147 StG, vgl. auch zu- treffende Rechtsmittelbelehrungen gemäss Einschätzungsentscheid des kantona- len Steueramtes Zürich vom 13. Februar 2015 [Urk. 3/3 S. 2] bzw. gemäss Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 3. April 2015 [Urk. 3/4 S. 1]) und somit diese zuständig wären. Vielmehr ist Inhalt des vorliegenden Ver- fahrens die Vollstreckung des rechtskräftig festgesetzten Steuerbetrages. Ent- sprechend ist nicht das Steuerrekursgericht als dem Kantonalen Steueramt über- geordnete gerichtliche Instanz zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht und dementsprechend die Vorinstanz gestützt auf Art. 84 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit § 24 lit. c GOG und Art. 251 lit. a ZPO zuständig.
3.2 Des Weiteren beanstandet der Beklagte zu Unrecht, dass die Vor- i nstanz die materielle Richtigkeit und den Bestand der Forderung nicht geprüft habe (Urk. 18 S. 1). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht be- steht oder ni cht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und kein dem Sachverfahren übergeordnetes Rechtsmittelverfahren, in welchem ein erstinstanzlicher Entscheid auf seine mate- rielle Richtigkeit hin geprüft werden kann. Im Rechtsöffnungsverfahren wird ledig- lich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Hätte der Be- klagte gegen die Festsetzung bzw. die Höhe der Steuerschuld vorgehen wollen, hätte er dies mit den hierfür angezeigten Rechtsmitteln tun müssen. Dementspre- chend ist auch auf die weiteren Einwendungen gegen die Steuerschuld als solche nicht einzugehen (Urk. 18 S. 2 und Urk. 20/1). 3.3 Schliesslich rügt der Beklagte das vorinstanzliche Urteil als willkürlich, da die Begründung des Urteils erst weit nach Eröffnung des unbegründeten Ur- teils erfolgt sei (Urk. 18 S. 1). Weder kann das Vorgehen der Vorinstanz als will- kürli ch noch di e D auer für die Nachlieferung der Urteilsbegründung als rechtsver- zögernd qualifiziert werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst durch eine festgestellte Rechtsverzögerung ein Urteil nicht willkürlich würde. Vorliegend erging das unbegründete Urteil am 6. Oktober 2015 und damit einen Tag nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten (Urk. 6; Urk. 8). Damit hat die Vorinstanz die Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 2 SchKG eingehalten, wo- nach das Gericht das Urteil binnen fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei zu eröffnen hat. Schliesslich ist auch die un- begründete Urteilseröffnung ni cht wi llkürli ch. So gi lt hinsichtlich der Urteilseröff- nung Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 252 ff ZPO und Art. 219 ZPO, wonach das Gericht seinen Entscheid ohne schri ftli che Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien er- öffnen kann. Dementsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu bean-
standen. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch keine Rechtsverzögerung vorliegt. So hat die Vorinstanz die Urteilsbegrün- dung bereits am 26. Oktober 2015 – und damit nur 7 Tage nach Eingang des Be- gehrens des Beklagten um Urteilsbegründung – versandt (Urk. 12; Urk. 13; Urk. 14). 3.4 Abschliessend bleibt festzustellen, dass das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz des Vollstreckungsgerichts nicht befugt ist, der Steuerbehör- de Wei sungen hi nsi chtli ch Steuerprüfung zu ertei len. Auf di esen Antrag i st ni cht ei nzutreten. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 20. Januar 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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