Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150190-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil vom 8. Oktober 2015 (EB151379-L) und einen Entscheid vom 4. Juni 2015 (EB150459-L) des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich
Nach Einsicht in die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Oktober 2015, mit welchen Entscheiden das Armenrechtsgesuch des Ge- suchsgegners abgewiesen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2015) – gestützt auf die vollstreckbare Beitragsverfügung vom 27. Januar 2014 für ausstehende Sozi- alversicherungsbeiträge für die Monate Juli bis September 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 91.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014 erteilt wurde (Urk. 8), nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass die in der vorgenannten Betreibung erhobe- ne Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, und mit welchem das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 9), nach Einsicht in die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2015, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es sei- en die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfängli ch ni chti g zu erklä- ren, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und i hm unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (Urk. 7), nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-6), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinfällig ist, da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzu- stellen sein, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorliegender Be- schwerde angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2015 rechtskräftig nicht eingetreten ist (Urk. 3/5), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht ei nzutreten i st,
da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grund- sätzlich Bestand haben, da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwä- gungen in der Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Okto- ber 2015 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, weshalb auch in- soweit und damit insgesamt auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten i st, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 90.-- zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädi gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 90.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
Züri ch, 20. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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