Definitive debt enforcement opening remanded due to tax assessment notice

RT150186Obergericht21.12.2015Annulled

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court allowed the tax authorities' appeal against the district court's refusal of definitive debt enforcement. It held that, where the tax assessment corresponds to the taxpayer's return, the final invoice itself constitutes notification of the assessment decision under § 126(4) StG, so the absence of a separate assessment document is not fatal. Because the debtor had not yet been heard, the case was not ripe for decision and had to be remitted to the first instance. Appellate costs of CHF 300 were imposed on the court fund, and no party compensation was awarded.

Regest

§ 126 Abs. 4 StG; definitive debt enforcement based on tax assessment communicated by final invoice; a tax assessment corresponding to the tax return need not be served as a separate decision if the final invoice itself contains the statutory notice. In debt-enforcement appeal proceedings, if the respondent has not yet been heard, the appellate court may not decide the merits and must remit the matter for fresh adjudication (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Costs may be charged to the court fund where the respondent took no part in either instance and did not align itself with the challenged decision; no party compensation is due in such circumstances (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150186-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 21. Dezember 2015

i n Sachen

Staat Zürich und Stadt Uster, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Steueramt der Stadt Uster

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Oktober 2015 (EB150436-K)

Erwägungen: 1. a) Am 2. Oktober 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei i hnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2015) definitive Rechtsöff- nung zu ertei len für Fr. 3'324.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 4. Juni 2015 sowie Fr. 108.15 (aufgelaufener Zins bis 3. Juni 2015) und Fr. 96.– Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1): "1. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... gemäss Zahlungsbefehl des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Elgg gegen A._____, ... [Adresse], bezüglich offener Staats- und Gemeindesteuern 2013 inkl. Zins und Kosten von Fr. 3'528.55 ist zu gewähren. 2. Gegebenenfalls ist das Geschäft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Spruchgebühr ist dem Gesuchsgegner zu belasten." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 10. November 2015 Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (Urk. 9; zugestellt via Gemeindeammannamt am 3. Dezem- ber 2015), er hat jedoch keine Beschwerdeantwort eingereicht. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 stützen. In den von den Gesuchstellern eingereichten Un- terlagen finde sich zwar die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2013 vom 19. Januar 2015 sowie die Rechtskraftbestätigung des Einschät- zungsentscheids vom 19. Januar 2015. Der Einschätzungsentscheid für die Steu- erperiode 2013 habe dem Rechtsöffnungsbegehren jedoch nicht beigelegen und sei trotz Aufforderung innert Frist auch nicht nachgereicht worden, weshalb es an

einem definitiven Rechtsöffnungstitel fehle und das Rechtsöffnungsbegehren ab- zuweisen sei (Urk. 7 S. 3). b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dem Rechts- öffnungsbegehren sei die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 19. Januar 2015 beigelegen. Bei einer Einschätzung analog der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung gelte die Schlussrechnung gleich- zeitig als Einschätzungsentscheid (§ 126 Abs. 4 StG). Auf der vom kantonalen Steueramt am 23. September 2015 ausgestellten Rechtskraftbescheinigung wer- de sogar ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 6 S. 1). c) § 126 Abs. 4 StG [Steuergesetz; LS 631.1] normiert unter dem Randti- tel "Mitteilung von Entscheiden": Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichti- gen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich aner- kannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt. Nachdem die Schlussrechnung vom 19. Januar 2015 auf der Einschätzung gemäss Steuererklärung beruht (vgl. Hinweis auf Urk. 2/2 mitte links) wurde die (seiner Steuererklärung entsprechende) Einschätzung dem Gesuchsgegner nicht separat mitgeteilt – weshalb hierfür keine separate Urkunde existiert –, sondern eben mit dem genannten Hinweis auf der Schlussrechnung. Auf diese Form der Mitteilung des Einschätzungsentscheides wurde auf der Rechtskraftbescheini- gung des kantonalen Steueramtes vom 23. September 2014 ausdrückli ch hi nge- wiesen (vgl. Hinweis in Fettschrift auf Urk. 2/4 unten). Damit kann das Rechtsöff- nungsbegehren nicht wegen Fehlens eines separaten Einschätzungsentscheides abgewiesen werden. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist das angefochtene vori nstanzli che Urteil aufzuheben. Da die Vorinstanz noch keine Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsbegehren eingeholt hatte, ist das Verfahren noch nicht spruchreif und dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'324.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Der Gesuchsgegner hat sich im erst- und zwei ti nstanzli chen Verfahren ni cht vernehmen lassen und hat sich auch mit dem aufzuhebenden vorinstanzli- chen Entscheid nicht identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskas- se genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'324.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 21. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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