Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 21. Dezember 2015 i n Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Oktober 2015 (EB150247-M)
Erwägungen: 1.a) Mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 erteilte die Vori nstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt Dietikon, gestützt auf einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 23. Januar 2015 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 (Urk. 15 S. 5 = Urk. 18 S. 5). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 16b, Brief- umschlag zu Urk. 17) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Rechtsöffnung (Urk. 17 S. 1) c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Noven- verbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit vollstreckbarem (Urk. 2/3) Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 23. Januar 2015 (Urk. 2/2) sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, den Gesuchstellern Fr. 3'000.– zu bezahlen. Es liege ein tauglicher definitiver Rechts- öffnungstitel vor (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchsgegnerin habe im Rechtsöffnungsver-
fahren zwar dargelegt, weshalb sie mit der Forderung nicht einverstanden sei, habe aber keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel als solchen oder i m Si nne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, mithin weder behauptet, die Forde- rung sei seit Erlass des Entscheids bezahlt, gestundet oder verjährt. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (Urk. 18 S. 4). Entsprechend erteilte die Vorinstanz den Gesuchs- gegnern definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– zuzüglich Zins im beantragten Umfang (Urk. 18 S. 3 ff.). b) Auch mi t der vorliegenden Beschwerde erhebt die Gesuchsgegnerin in ers- ter Linie Einwendungen gegen die Forderung selbst. So bringt sie erneut vor, die Gesuchstellerin 2 habe ihren Auftrag - das Erwirken einer Verschiebung der Bauzonengrenze zugunsten der Gesuchsgegnerin - ni cht erfüllt (Urk. 17 S. 1 f. Ziff. 1, 3 und 4; Urk. 13 S. 3 f.), weshalb die geforderte Summe ungerechtfertigt sei (Urk. 17 S. 3 Ziff. 5; Urk. 13 S. 4). Damit verkennt die Gesuchsgegnerin, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht (noch ei nmal) geprüft wer- den kann, ob eine Forderung - hier das Anwaltshonorar an die Gesuchsteller - begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum voll- streckbaren Entschei d geführt hat, mi thi n i m Verfahren vor dem Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise 1+2. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung der Forderung von Fr. 3'000.–. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegneri n zum i hrer Ansi cht nach mangel- haft erfüllten Mandat der Gesuchsteller nicht berücksichtigen. Nämliches gilt für die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Sachverhalt rund um die behauptete vorsätzliche Vertuschung ei nes "technischen Fehlers" durch die zuständigen Baubehörden (Urk. 17 S. 1 f.). Sie betreffen den Grund für die Mandatsertei lung an die Gesuchsteller und somit ebenfalls den Bestand der Forderung, sind aber für deren Vollstreckung irrelevant. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Darüber hinaus ist die erstmalige Einreichung von Plänen im Be- schwerdeverfahren mit Blick auf das hi er geltende Novenverbot unzulässi g und die entsprechenden Urkunden somit unbeachtlich (Urk. 19).
c) Aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur verpassten Verhandlung vor Vorinstanz ist sodann nicht zu schliessen, sie habe damit die Verletzung ihres rechtli chen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren rügen wollen (Urk. 17 S. 4 Ziff. 10 und 11). Eine solche läge denn auch nicht vor, wurde doch ihre nachträg- li che Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 (Urk. 13) von der Vorinstanz bei der Entschei dfi ndung rechtsgenügend berücksichtigt (Urk. 18 S. 2 ff.). d) Die Gesuchsgegnerin bringt somit keine Rügen vor, welche die Rechtsan- wendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als of- fensi chtli ch unri chti g erschei nen li essen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 19, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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