Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Dr. med., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil vom 24. September 2015 (EB151258-L) und einen Entscheid vom 10. August 2015 (EB150892-L) des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller hatte den Gesuchsgegner für Nachsteuern und Zins auf Nachsteuern für den Betrag von Fr. 19'500.-- nebst 4.5 % Zins seit 9. Mai 2012 betrieben (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015; Urk. 2). Der Gesuchsgegner hatte Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben (Urk. 2). Mit Entscheid vom 10. August 2015 stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), fest, dass die in der genannten Betreibung erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzu- lässig sei (Urk. 10). Auf die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. September 2015 ni cht ei n. b) Mit Verfügung und Urteil vom 24. September 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners ab und erteilte der Gesuchstellerin vollumfänglich definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung (Urk. 6 = Urk. 9; zugestellt am 8. Oktober 2015, Urk. 7b). c) Mit als "Rechtsvorkehr/Beschwerde" überschriebener Eingabe vom 19. Oktober 2015 stellte der Gesuchsgegner im Wesentlichen die Anträge, es seien sowohl der vorinstanzliche Entscheid vom 10. August 2015 als auch die Verfü- gung und das Urteil vom 24. September 2015 "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen." Ausserdem verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Wieder- herstellung einer (nicht weiter bezeichneten) Frist und die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 8). d) Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens EB151258-L wurden beige- zogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
b) Der Gesuchsgegner stellt zwar das Gesuch "Es sei die Frist wiederher- zustellen" (Urk. 8 S. 2). Er gibt jedoch mit keinem Wort an und es ist auch nicht ersichtlich, welche Frist damit gemeint sein könnte. Daher ist auf diesen Antrag ni cht ei nzutreten. c) Der Gesuchsgegner ficht wiederum den Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2015 an, obwohl er gegen diesen bereits eine Beschwerde eingereicht hatte, auf welche die II. Zivilkammer des Obergerichts nicht eingetreten ist (oben Erwägung 1.a), welcher Entscheid mit seiner Ausfällung rechtskräftig wurde. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO). 3. a) Im Urteil vom 24. September 2015 erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf eine Verfügung des Kanto- nalen Steueramts Zürich vom 29. März 2012, worin der Gesuchsgegner zur Zah- lung von Nachsteuern für die Steuerjahre 2002 und 2003 von Fr. 19'500.-- ve r- pflichtet worden sei. Dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Rechtsmittel seien erfolglos geblieben; die Nachsteuerverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, durch die Bezahlung der Steuern würde er sich der Unterstützung einer kriminel- len Organisation strafbar machen, sei er darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gesuchsteller nicht um eine solche handle. Soweit der Gesuchsgegner vorbringe, er könne seine Rechte nicht gehörig wahrnehmen, da die Gesundheitsdirektion seine Akten bei einem Einbruch bei Drittpersonen entwendet habe, sei er darauf hinzuweisen, dass er weder den Diebstahl seiner Akten glaubhaft gemacht habe, noch substantiiert dargetan habe, inwiefern diese Akten für die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren relevant sein sollten; die eingereichte Strafan- zeige stamme von der B._____ AG und enthalte den Vorwurf, die Gesundheitsdi- rektion habe Geschäftsakten dieser Firma entwendet, jedoch keinen Vorwurf, die Gesundheitsdirektion habe Akten des Gesuchsgegners entwendet. Die Rechts- öffnung sei daher zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.). In der gleichzeitig erlassenen Verfügung erwog die Vorinstanz, das Armen- rechtsgesuch des Gesuchsgegners sei bereits mangels Nachweis der Mittellosig-
keit abzuweisen, da er seine aktuelle finanzielle Lage nicht belegt habe; darüber hinaus wäre es infolge Aussichtslosigkeit selbst dann abzuweisen, wenn er tat- sächlich mittellos wäre (Urk. 9 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen noch einmal die gleichen Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vor, nimmt da- rin jedoch in keiner Weise auf die vori nstanzli chen Erwägungen Bezug. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Rechts- öffnung. Die Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 24. September 2015 ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'500.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Der Gesuchsgegner hat, wie erwähnt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch schon zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Züri ch, 28. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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