Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150180-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 30. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 (EB151113-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorderrichterin der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'018.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Oktober 2014 sowie für Fr. 295.– und Fr. 10.– (Urk. 12 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 10b) mit Schreiben vom 28. September 2015, zur Post gegeben am 29. September 2015, "Widerspruch" bei der Vor- instanz, welche die Eingabe an die Kammer weiterleitete (Urk. 13). Da aus dem Schreiben des Gesuchsgegners nicht klar hervorging, ob er damit eine Be- schwerde erheben oder der Vorinstanz einzig mitteilen wollte, dass er das Urteil vom 2. September 2015 als falsch erachte, wurde einstweilen kein Beschwerde- verfahren angelegt. Vielmehr wurde ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Ge- legenheit gegeben, sich bis zum 15. Oktober 2015 dazu zu äussern, ob er Be- schwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 14). Dieses Schreiben wurde dem Ge- suchsgegner am 7. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 14, angehefteter Empfangs- schei n). Innert Fri st li ess er si ch ni cht vernehmen, weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 3.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Be- schwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.
b) Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen ni cht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustelle n und es i st darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 3.a) Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er von Herrn C., einem Mit- arbeiter der Gesuchstellerin, in höchstem Mass bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, um sei ne Unterschri ft auf der Schuldanerkennung zu erhalten (Urk. 11). b) Wi e den vori nstanzli che n Akten entnommen werden kann, hat der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren lediglich mit Eingabe vom 26. August 2015 vorgebracht, dass die Forderung nach der Operation von Herrn D. vor dem November 2011 entstanden sei und daher im Insolvenzverfahren in Mün- chen behandelt werde (Urk. 8). Zur Verhandlung sind jedoch beide Parteien nicht erschienen (vgl. Prot. I). Die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren sind somit neu. Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenber- ger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist daher nicht näher einzugehen. 4. Weitere Ausführungen, insbesondere solche, in welchen er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, macht der Gesuchsgegner nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'323.–, i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 30. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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