Appeal against definitive debt enforcement opening dismissed

RT150177Obergericht03.11.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against definitive debt enforcement opening. It held that the separation judgment obliged him to pay CHF 5,000 in connection with the move to a new apartment, but this was not a suspensive condition requiring the debtor to prove that the recipient had already moved or bought furniture. The amount was a lump sum and remained due even if only part of it was used for furniture and household goods. The first-instance order, including interest and payment-order costs, was upheld. Appeal costs of CHF 300 were charged to the appellant; no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG; definitive debt enforcement opening based on a separation judgment; interpretation of an obligation payable 'in view of' a future move. A court-ordered payment is to be enforced according to its clear wording; a condition is not to be inferred from a mere contextual reference unless the operative part expressly or unmistakably makes performance dependent on a future event. Where the amount is fixed as a lump sum, the debtor cannot resist enforcement by arguing that the creditor has not yet fully realized the purpose of the payment or has used the funds differently. In appeal proceedings, new factual allegations and evidence are inadmissible; the appellate review is limited to issues properly raised (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. November 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Winterthur vom 2. Oktober 2015 (EB150388-K)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) – gestützt auf das Ehe- schutz-Urteil vom 2. Juli 2015 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 2015 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 15. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wur- de, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be-

schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- gesuch auf ein rechtskräftiges Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zu übergeben. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, diese Zahlungsverpflichtung sei an die Bedingung geknüpft, dass die Gesuchstellerin Mobiliar und Hausrat für eine neue Wohnung anschaffe, dass diese Bedingung indessen nicht eingetreten sei. Vorliegend lasse der Wort- laut nicht auf das Vorliegen einer Bedingung schliessen. Vielmehr diene die Wen- dung "i m Hi nblick auf" als Erklärung dafür, in welchem Zusammenhang die Zah- lungsverpflichtung gestanden habe. Weiter gehe aus dem Urteil nicht hervor, dass die Parteien den Umstand, dass die Gesuchstellerin möglicherweise bei Verwand- ten oder Bekannten unterkommen könnte und damit kein Mobiliar anschaffen müsste, in Betracht gezogen hätten. Daher habe kein bedingter Regelungswille bestanden und sei das Vorliegen einer Bedingung zu verneinen (Urk. 11 S. 3 f.). c) Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, schon nach dem Wortlaut des Eheschutzurtei ls sei seine Zahlungsverpflichtung an die Auflage ge- knüpft, dass der Betrag "im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung" ge- schuldet sei. Die Gesuchstellerin sei nach dem Auszug aus der ehelichen Woh- nung ni e i n ei ne neue Wohnung umgezogen; sie habe auch nie Möbel und Haus- rat angeschafft. Vielmehr lege sie einen fingierten Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer vor, mit der Vereinbarung, dass das Objekt "bis max. September 2015" vermietet werde. Die Zahlungsverpflichtung habe eine klare Zweckbestimmung und die Gesuchstellerin versuche, diese zu umgehen und sich den Betrag ander- weitig anzueignen als vom Gericht vorgeschrieben. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation ergebe sich der Regelungswille der Parteien klar aus dem Wort- laut des Eheschutz-Urteils: Der Gesuchsgegner schulde der Gesuchstellerin Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat, und er müsse für die Kos- ten des Mietzinsdepots einer neuen Unterkunft aufkommen. Dem Protokoll der

Eheschutz-Verhandlung sei, wenn es korrekt geführt worden sei, zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach sie nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht in eine eigene Wohnung, sondern zur Schwester ziehen werde, bestritten habe; das Eheschutzgericht sei diesbe- züglich zur Erläuterung anzufragen. Die Gesuchstellerin habe weder eine neue Unterkunft bezogen und dafür ein Mietzinsdepot nachgewiesen, noch schaffe sie Mobiliar und Hausrat an oder habe sie dies angeschafft. Daher seien die fragli- chen Fr. 5'000.-- nicht geschuldet (Urk. 10 S. 2-4). d1) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Gesuchstellerin im Ehe- schutzverfahren bestritten habe, dass sie zu ihrer Schwester ziehen werde, ist neu und damit unzulässig (oben Erwägung 2.a). Aus dem glei chen Grund si nd i m Beschwerdeverfahren auch die – i n den vori nstanzli chen Akten ni cht enthaltenen – Eheschutzakten nicht beizuziehen. Ohnehin geht es vorliegend um die Vollstre- ckung ei ner geri chtli chen Eheschutz-Regelung. Dabei ist nicht die Tragweite ei ner gerichtlich genehmigten Parteivereinbarung zu bestimmen, sondern einer gericht- li chen Anordnung. Soweit diese klar ist, ist unerheblich, was die Parteien dazu al- lenfalls einmal vorgebracht haben. d2) Das (unbegründete) Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 2. Juli 2015 lautet in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt (Urk. 3/3 S. 2; Parteibezeich- nungen entsprechend dem Rechtsöffnungsverfahren angepasst): 2. a) [Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung.] b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis spätestens am 30. Sep- tember 2015 die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Es wird fest- gehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bei der Suche einer neuen Unterkunft behilflich sein wird. Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für das Mietdepot der neuen Unterkunft der Gesuchstellerin zu übernehmen und der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung einen Betrag von Fr. 5'000.– netto für die Anschaffung von Mobili- ar und Hausrat zu übergeben. c) [Berechtigung der Gesuchstellerin, bei ihrem Auszug ihre persön- lichen Effekten mitzunehmen.]

d3) Aus der Wendung "im Hinblick auf den Umzug" ist ohne weiteres klar, dass Hausrat und Mobiliar nicht bereits angeschafft sein müssen, sondern dass Umzug und Anschaffungen für den Bestand der Zahlungsverpfli chtung noch ni cht erfolgt sein müssen, sondern erst in der Zukunft liegen. Daher ist unerheblich, ob die Gesuchstellerin bereits eine neue Wohnung bezogen hat oder sich einstweilen noch bei Verwandten oder Bekannten aufhält. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners sind daher unbehelflich. d4) Ebenso klar ist, dass es sich beim Betrag von Fr. 5'000.-- um ei nen Pauschalbetrag handelt – anders als bei der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Mietzinsdepot – und demgemäss Mehr- oder Minderkosten einer Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zulasten oder zugunsten der Gesuchstelle- rin gehen. Auch aus diesem Blickwinkel besteht die Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners unabhängig davon, ob die ganzen Fr. 5'000.-- oder nur ein Teil- betrag davon für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat verwendet werden und kann der Gesuchsgegner nichts für sich ableiten, wenn die Gesuchstellerin eben nur einen Teilbetrag effektiv für di e Anschaffungen aufgewendet hat bzw. aufzuwenden gedenkt und den Rest anderweitig verwendet. d5) Zusammenfassend ist die fragliche Zahlungsverpflichtung weder da- hingehend bedingt, dass die Anschaffungen von Mobiliar und Hausrat bereits ge- tätigt sein müssten, noch dahingehend bedingt, dass die fraglichen Fr. 5'000.-- ausschliesslich für Mobiliar und Hausrat verwendet werden müssten. Die Zah- lungsverpflichtung war daher zu vollstrecken und die Vorinstanz hat dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openinginterpretationconditional obligationlump sumappeal costssummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 5,000 payment obligation in the separation judgment was conditional on actual purchase of furniture and household goods or a new apartment

Extrahierter Entscheid

The wording 'in view of the move to a new apartment' created no condition; the obligation was immediately enforceable regardless of whether the respondent had already moved or purchased items.

Extrahierte Begründung

The judgment concerned enforcement of a court order, not interpretation of a settlement. The wording refers only to the future context of the payment. The CHF 5,000 was a lump sum; it did not depend on full expenditure for furniture and household goods.

Kernrechtsfrage

Whether the definitive debt enforcement opening should be set aside

Extrahierter Entscheid

No; the first-instance court correctly granted definitive opening based on the enforceable separation judgment.

Extrahierte Begründung

Because the payment obligation was unconditional and due, the debt creditor had an enforceable title.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the appeal and the respondent incurred no compensable effort.

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