Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. November 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Winterthur vom 2. Oktober 2015 (EB150388-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) – gestützt auf das Ehe- schutz-Urteil vom 2. Juli 2015 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 2015 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 15. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wur- de, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be-
schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungs- gesuch auf ein rechtskräftiges Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zu übergeben. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, diese Zahlungsverpflichtung sei an die Bedingung geknüpft, dass die Gesuchstellerin Mobiliar und Hausrat für eine neue Wohnung anschaffe, dass diese Bedingung indessen nicht eingetreten sei. Vorliegend lasse der Wort- laut nicht auf das Vorliegen einer Bedingung schliessen. Vielmehr diene die Wen- dung "i m Hi nblick auf" als Erklärung dafür, in welchem Zusammenhang die Zah- lungsverpflichtung gestanden habe. Weiter gehe aus dem Urteil nicht hervor, dass die Parteien den Umstand, dass die Gesuchstellerin möglicherweise bei Verwand- ten oder Bekannten unterkommen könnte und damit kein Mobiliar anschaffen müsste, in Betracht gezogen hätten. Daher habe kein bedingter Regelungswille bestanden und sei das Vorliegen einer Bedingung zu verneinen (Urk. 11 S. 3 f.). c) Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, schon nach dem Wortlaut des Eheschutzurtei ls sei seine Zahlungsverpflichtung an die Auflage ge- knüpft, dass der Betrag "im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung" ge- schuldet sei. Die Gesuchstellerin sei nach dem Auszug aus der ehelichen Woh- nung ni e i n ei ne neue Wohnung umgezogen; sie habe auch nie Möbel und Haus- rat angeschafft. Vielmehr lege sie einen fingierten Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer vor, mit der Vereinbarung, dass das Objekt "bis max. September 2015" vermietet werde. Die Zahlungsverpflichtung habe eine klare Zweckbestimmung und die Gesuchstellerin versuche, diese zu umgehen und sich den Betrag ander- weitig anzueignen als vom Gericht vorgeschrieben. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation ergebe sich der Regelungswille der Parteien klar aus dem Wort- laut des Eheschutz-Urteils: Der Gesuchsgegner schulde der Gesuchstellerin Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat, und er müsse für die Kos- ten des Mietzinsdepots einer neuen Unterkunft aufkommen. Dem Protokoll der
Eheschutz-Verhandlung sei, wenn es korrekt geführt worden sei, zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach sie nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht in eine eigene Wohnung, sondern zur Schwester ziehen werde, bestritten habe; das Eheschutzgericht sei diesbe- züglich zur Erläuterung anzufragen. Die Gesuchstellerin habe weder eine neue Unterkunft bezogen und dafür ein Mietzinsdepot nachgewiesen, noch schaffe sie Mobiliar und Hausrat an oder habe sie dies angeschafft. Daher seien die fragli- chen Fr. 5'000.-- nicht geschuldet (Urk. 10 S. 2-4). d1) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Gesuchstellerin im Ehe- schutzverfahren bestritten habe, dass sie zu ihrer Schwester ziehen werde, ist neu und damit unzulässig (oben Erwägung 2.a). Aus dem glei chen Grund si nd i m Beschwerdeverfahren auch die – i n den vori nstanzli chen Akten ni cht enthaltenen – Eheschutzakten nicht beizuziehen. Ohnehin geht es vorliegend um die Vollstre- ckung ei ner geri chtli chen Eheschutz-Regelung. Dabei ist nicht die Tragweite ei ner gerichtlich genehmigten Parteivereinbarung zu bestimmen, sondern einer gericht- li chen Anordnung. Soweit diese klar ist, ist unerheblich, was die Parteien dazu al- lenfalls einmal vorgebracht haben. d2) Das (unbegründete) Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 2. Juli 2015 lautet in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt (Urk. 3/3 S. 2; Parteibezeich- nungen entsprechend dem Rechtsöffnungsverfahren angepasst): 2. a) [Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung.] b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis spätestens am 30. Sep- tember 2015 die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Es wird fest- gehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bei der Suche einer neuen Unterkunft behilflich sein wird. Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für das Mietdepot der neuen Unterkunft der Gesuchstellerin zu übernehmen und der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung einen Betrag von Fr. 5'000.– netto für die Anschaffung von Mobili- ar und Hausrat zu übergeben. c) [Berechtigung der Gesuchstellerin, bei ihrem Auszug ihre persön- lichen Effekten mitzunehmen.]
d3) Aus der Wendung "im Hinblick auf den Umzug" ist ohne weiteres klar, dass Hausrat und Mobiliar nicht bereits angeschafft sein müssen, sondern dass Umzug und Anschaffungen für den Bestand der Zahlungsverpfli chtung noch ni cht erfolgt sein müssen, sondern erst in der Zukunft liegen. Daher ist unerheblich, ob die Gesuchstellerin bereits eine neue Wohnung bezogen hat oder sich einstweilen noch bei Verwandten oder Bekannten aufhält. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners sind daher unbehelflich. d4) Ebenso klar ist, dass es sich beim Betrag von Fr. 5'000.-- um ei nen Pauschalbetrag handelt – anders als bei der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Mietzinsdepot – und demgemäss Mehr- oder Minderkosten einer Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zulasten oder zugunsten der Gesuchstelle- rin gehen. Auch aus diesem Blickwinkel besteht die Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners unabhängig davon, ob die ganzen Fr. 5'000.-- oder nur ein Teil- betrag davon für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat verwendet werden und kann der Gesuchsgegner nichts für sich ableiten, wenn die Gesuchstellerin eben nur einen Teilbetrag effektiv für di e Anschaffungen aufgewendet hat bzw. aufzuwenden gedenkt und den Rest anderweitig verwendet. d5) Zusammenfassend ist die fragliche Zahlungsverpflichtung weder da- hingehend bedingt, dass die Anschaffungen von Mobiliar und Hausrat bereits ge- tätigt sein müssten, noch dahingehend bedingt, dass die fraglichen Fr. 5'000.-- ausschliesslich für Mobiliar und Hausrat verwendet werden müssten. Die Zah- lungsverpflichtung war daher zu vollstrecken und die Vorinstanz hat dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc