Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150176-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. Oktober 215
i n Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B. GmbH
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2015 (EB151341-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. September 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für offene Budget- zahlungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 1'917.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2015) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht weiter- geleitet und die Beschwerde ist innert Frist beim Obergericht eingegangen (vgl. Urk. 6). Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das Urteil vom 17. November 2015 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten Erwägung 3), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz gerich- tet. Sie ersucht darin die Vorinstanz, ihr Urteil aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen "nochmals zu überdenken" (Urk. 7). b) Ei n Geri cht kann einen einmal gefällten, den Parteien eröffneten End- entscheid nicht mehr selber abändern. Dies ist nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 8 S. 3 Entscheid-Zif - fer 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde an das dafür zuständige Obergericht weitergeleitet.
welche der Vorinstanz vorlagen, der Entscheid korrekt sei (vgl. Urk. 7: "jedoch konnten Sie dies nicht im Geringsten erahnen", "aufgrund der neuen Unterlagen"). Dem ist zuzustimmen; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rechtsöff- nungsti tel. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehi n würden aber auch die neu eingereichten Akten keinen Rechtsöff- nungsti tel enthalten. Für eine provisorische Rechtsöffnung wäre eine Schuldaner- kennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig un- terzeichnet), in welcher der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners, in welcher er konkret die betriebenen Stockwerkeigentümerbeiträge zu schulden anerkannt hät- te, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf einer Präsenzliste einer Stockwerkeigentümerversammlung stellt selbstredend keine unterschriftliche Schuldanerkennung dar. Dass eine professionelle Liegen- schaftenverwaltung (als Vertreterin der Gesuchstellerin) dies ni cht selbst erkennt, erstaunt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'917.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Züri ch, 23. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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