Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150175-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. November 2015
i n Sachen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dübendorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Dübendorf
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2015 (EB150413-I)
Erwägungen: 1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015) – gestützt auf die Verfügung vom 5. März 2015 für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – Rechtsöffnung für Fr. 8'779.65 nebst 4.5 % Zins seit 23. Juni 2015, Fr. 188.05 Ausgleichszins, Fr. 85.60 Verzugszins bis 22. Juni 2015 und die Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu gewähren (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 = Urk. 15). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen." c) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Innert Fri st (und bi s heu- te) ist keine Beschwerdeantwort eingegangen. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die definitive Rechtsöff- nung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden sei; die Stundung setze insbesondere die Verfügungsmacht des Gläubigers über die Forderung voraus. Die Gesuchstellerin habe ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 eingereicht, worin der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt werde, dass sie die "Stundung der Steuerjahre 2013 ordentli- che Steuern und Ordnungsbusse" mit separatem Schreiben erhalten werde. Die- ses separate Schreiben sei zwar nicht eingereicht worden, jedoch gehe aus dem erwähnten Schreiben der Wille der zuständigen Behörde hervor, dass auch die Steuerforderung für das Jahr 2013 gestundet werde, was nach Treu und Glauben
zu schützen sei. Diese Stundung habe zur Folge, dass die entsprechende Steuer- forderung während der Stundung nicht fällig gewesen sei. Ei n (ausdrücklicher) Widerruf der Stundung sei durch die Gesuchsteller nicht behauptet oder gar be- legt worden. Zwar sei der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass "die Einschätzungen laut Entscheiden vom 19. Februar 2015 weiterhin bestehen" bleiben würden; falls da- rin ein Widerruf der Stundung erblickt werden sollte, wäre dieser frühestens nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchsgegnerin (26. Juni 2015) er- folgt. Für die vorliegend betriebene Forderung könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese bei Zustellung des Zahlungsbefehls hätte fällig sein müs- sen (Urk. 15 S. 3 f.). b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 entgegen der Vori nstanz ni cht um ei ne Stundung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 hand- le, sondern um eine solche der Bundessteuern 2013; für die Staats- und Gemein- desteuern liege keine Stundungsvereinbarung vor (Urk. 14 S. 1). c) Das Schreiben vom 13. März 2015 wurde verfasst und unterzeichnet vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (vgl. Urk. 9/5). Auch wenn dari n von "ordentli che Steuern" (Mehrzahl) die Rede ist, kann es ein- zig die Bundessteuern betreffen, weil jene Behörde für die Staats- und Gemein- desteuern nicht zuständig ist. Mit diesem Schreiben ist daher eine Stundung der betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 nicht belegt. Eine andere Urkun- de, welche eine Stundung (oder Tilgung) belegen würde, liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. d) Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Rechtsöffnung (Rechtsöffnungstitel, betragsmässige Ausgewiesenheit von Forderung und Zinsen etc.) nicht geprüft hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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