Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150173-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 8. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2015 (BR150002-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der damaligen Klägerin und heutigen Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 27. Ap- ril 2006) gestützt auf die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 für ausstehende AHV-Beiträge betreffend das Jahr 2003 defi- ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 26'350.60 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2005 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2/1; Urk. 2/6). 1.2 Am 18. September 2015 rei chte die damalige Beklagte und heutige Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Revi sions- gesuch betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2006 ei n. Si e verlangte die Aufhebung der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 als dem damaligen Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungstitel, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend weiterer Betreibungen (Nr. 2, 3 [recte: 4], 5 und 6) des Betreibungsamtes Zollikon, die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages von Fr. 30'982.33 nebst 10% Zins seit 1. Januar 2005 sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Sodann stellte sie ein Be- gehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 5). 1.3 Mit Verfügung vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Be- gehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Ge- suchstelleri n ei ne Fri st von 7 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 3 S. 9 f. = Urk. 6 S. 9 f.). 1.4 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (überbracht am 12. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren. Des Weiteren stellte sie ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5 S. 2 f.).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 8/3-9; Urk. 8/12-19; Urk. 8/22; Urk. 8/31) somit nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. Ebenso sind die über die Begründung des Revisionsbegehrens vom 16. September 2015 hinausgehenden Ausführungen neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch (vgl. Urk. 1 und Urk. 5). 3.1 Die Vorinstanz beurteilte das Revisionsbegehren mit Blick auf die von der Gesuchstellerin gestellte unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos. So ha- be die Gesuchstellerin zwar ausgeführt, dass die von ihr eingereichten Dokumen- te belegen würden, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2003 eine Mitteilung des kantonalen Steueramtes falsch interpretiert und daraufhin die Beiträge der Ge- suchstellerin fehlerhaft berechnet habe, was letztlich zum Erlass der zu revidie- renden Verfügung geführt habe. Indes lege die Gesuchstellerin nicht dar, in wel- cher Tatsache sie konkret einen Revisionsgrund erblicken wolle. Ihr pauschaler Verweis auf die von ihr eingereichten Unterlagen helfe diesbezüglich nicht weiter, ebenso wenig ihre – wenn auch sehr ausführli che – Schilderung der fraglichen Ereignisse. Ein Revisionsgesuch habe aber grundsätzlich alle Tatsachenbehaup- tungen zu enthalten, auf die es sich stütze, sowie die einzelnen Beweismittel zu diesen Tatsachen zu bezeichnen. Die Gesuchstellerin scheine sich stattdessen
darauf zu beschränken, die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Gesuchsgegnerin und, quasi akzessorisch, die Fehlerhaftigkeit der zu revidierenden Verfügung her- vorzuheben. Dieses Vorgehen vermöge der der Gesuchstellerin obliegenden Substanti i erungspfli cht nicht zu genügen, weshalb dem Revisionsgesuch kaum Erfolg beschieden sein dürfte (Urk. 6 S. 5). Zudem sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO vor- liegend bereits verstrichen sein dürfte. So seien die meisten der von der Gesuch- stellerin beigebrachten Unterlagen erst deutlic h nach Erlass der zu revidierenden Verfügung erstellt worden. Sie würden als taugliche Revisionsgründe folglich oh- nehin ausser Betracht fallen. Umgekehrt mangle es den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen allesamt an Aktualität. Die Gesuchstelleri n mache ni cht geltend, von diesen Dokumenten erst zu einem späteren, weit nach dem jeweili- gen Ausstellungszei tpunkt Kenntnis erhalten zu haben. Betreffend einem an den damaligen Ehegatten der Gesuchstellerin adressierten Schreiben der Gesuchs- gegnerin vom 25. Januar 2006 betreffend Steuermeldung 2003 (Urk. 2/12) mache die Gesuchstellerin zwar geltend, dass sie dieses später erhalten habe, indes bringe sie nicht vor, wann sie es bekommen habe. Diesbezüglich könne auf die vorangehenden Ausführungen zur Substantiierungspflicht verwiesen werden. Das aktuellste, im Recht liegende Dokument – ein an die Gesuchstellerin adressiertes Schreiben der Gesuchsgegnerin betreffend Unmöglichkeit der Rückzahlung der Beiträge 2003 – datiere vom 19. Juni 2014 (Urk. 2/23). Selbst wenn erst darin der von der Gesuchstellerin behauptete, nicht näher bezeichnete Revisionsgrund lie- gen sollte, wäre die 90-tätige Revisionsfrist bereits abgelaufen. Damit müsse das Revisionsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 6 S. 5 f.). Schliesslich seien auch die weiteren Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren: So sei die Aufhebung der Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005, welche eine Verfügung einer Schweizerischen Verwal- tungsbehörde darstelle, auf verwaltungsrechtlichem Wege anzustreben. Entspre- chend falle eine solche Aufhebung mangels Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ausser Betracht. Dieses müsse auch für das von der Gesuchstellerin ge- stellte Begehren um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gelten.
Hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den weite- ren, noch hängigen Betreibungen (Nr. 2, 3 [recte: 4], 5 und 6) des Betreibungsam- tes Zollikon sei unklar, ob die Gesuchstellerin damit die Aufhebung oder Einstel- lung der jeweiligen Betreibung im Sinne von Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG bezwe- cke. Dies könne indes offengelassen werden, da die Gesuchstellerin diesbezüg- lich keinerlei Ausführungen zu deren Hintergrund mache und keine einschlägigen Belege einreiche, welche überhaupt die Existenz dieser Betreibungen bestätigen würden. Schliesslich sei auch das Begehren um Rückerstattung des bereits be- zahlten Betrages von Fr. 30'982.33 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2006 weder da- hingehend substantiiert, dass klar sei, an wen und wann sie den Betrag bezahlt haben wolle noch ergebe sich die rechtliche Grundlage aus ihrer Begründung (Urk. 6 S. 6 f.). 3.2 Die Gesuchstellerin führt beschwerdeweise erneut aus, wie es zu der i hrer Ansi cht nach i nhaltli ch ni cht korrekten Nachtragsverfügung der Gesuchs- gegnerin vom 6. September 2005 gekommen sei, welche Grundlage und Rechts- öffnungstitel im der Verfügung vom 13. Oktober 2006 zugrundeliegenden Rechts- öffnungsverfahren gewesen war. Sie habe erst im April bzw. Mai 2011, nachdem sie bei der Gesuchsgegnerin Akteneinsicht verlangt habe, von der Steuermeldung 2003 und der entsprechenden Steuereinschätzung für das Jahr 2003, welche Grundlage für die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 gewesen seien, Kenntni s erlangt (Urk. 5 S. 4 Erw. 2.1 und S. 6 Erw. 3.2). Hierauf habe sie am 13. Juni 2011 ein Revisionsbegehren betreffend die Nach- tragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 gestellt, welches am 21. März 2012 abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache sei von der SVA-Zürich am 30. Juli 2012 abgewiesen worden. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 mangels eines anfechtbaren Einspracheent- scheides nicht eingetreten. Das Bundesgericht habe seinerseits die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2012 abgewiesen [recte: das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten; vgl. Urk. 8/19]. Schli ess- lich habe sie am 30. Mai 2014 bei der Gesuchsgegnerin – gestützt auf zusätzlich erhaltene Akten – erneut ei n Gesuch um Rückerstattung des i hrer Ansi cht nach
zu viel bezahlten Betrages eingereicht; dieses Gesuch sei abgewiesen worden (Urk. 5 S. 2 ff.). Des Weiteren erblickt die Gesuchstellerin den Revisionsgrund darin, dass die dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Nach- tragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 materiellrechtlich ni cht korrekt und damit die erteilte Rechtsöffnung gesetzeswidrig und rechtsmiss- bräuchli ch sei. Sodann sei das Datum der Rechtskraftsbescheinigung der Nach- tragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 unvollständi g und dami t unzureichend. Es fehle der Nachweis der Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin, weshalb das damalige Rechtsöffnungsbegehren hätte abge- wiesen werden müssen. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, dass sie die Gesuchsgegnerin bereits im Januar 2006 auf die fehlerhafte Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 aufmerksam gemacht habe, nämlich, dass das Einkom- men ihres damaligen, von ihr getrennt lebenden Ehemannes fälschlicherweise ihr als selbständigen Verdienst angerechnet worden sei (Urk. 5 S. 7). 3.3.1 Mehrhei tli ch bri ngt die Gesuchstellerin damit Noven vor, welche – wie in Ziffer 2 hiervor erwähnt – unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 ZPO). Selbst wenn aber der Einwand des hinsichtlich der Nachtragsverfügung der Ge- suchsgegnerin vom 6. September 2005 durchgeführten Revi si onsverfahrens zu berücksichtigen wäre, zielte er ins Leere: wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist diese Verwaltungsverfügung nicht vom angerufenen Gericht zu überprüfen oder gar abzuändern. Sodann ist das diesbezügliche Revisionsverfahren – wie von der Gesuchstellerin selber ausgeführt und belegt (Urk. 5 S. 5; Urk. 8/19) – letztinstanzlich entschieden worden. Damit aber bleibt – abgesehen von der hier- für fehlenden Zuständigkeit – kein Raum für eine auf denselben Tatsachen basie- renden Revision. Eine solche Revision der Nachtragsverfügung kann auch nicht – quasi mittelbar – über eine Revision des Rechtsöffnungsentscheides bewirkt wer- den (vgl. Urk. 5 S. 2: "Mit Ihrem Gesuch um Revision macht die Gesuchstellerin geltend dass die Forderung der SVA-Z[üri]ch gegen sie nicht materiell richtig ist"), da der Rechtsöffnungsrichter die Richtigkeit vollstreckbarer Verfügungen schwei- zerischer Verwaltungsbehörden nicht überprüfen darf. Lediglich der Vollständig-
keit halber bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass das Sozialversi- cherungsgeri cht des Kantons Züri ch i n sei nem Beschluss vom 9. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht mangels eines grundsätzlich fehlenden anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten ist; das Sozialversicherungsgericht das Kantons Züri ch erwog, die Gesuchstellerin habe den angefochtenen Einsprache- entscheid trotz Nachfristansetzung weder bezeichnet noch eingereicht. Damit feh- le es am Anfechtungsobjekt (vgl. Urk. 8/18). Damit aber wäre das Eintreten auf die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durchaus möglich gewesen, wenn die Gesuchstellerin den Einspracheentscheid der Ge- suchsgegnerin vom 30. Juli 2012 eingereicht hätte. 3.3.2 Des Weiteren bringt die Gesuchstellerin ebenfalls erstmals im Be- schwerdeverfahren vor, dass sie von der Steuermeldung 2003 und der dazugehö- rigen Steuereinschätzung für das Jahr 2003 erst im April/Mai 2011 Kenntnis er- langt habe. Dieses Vorbringen ist aufgrund des geltenden Novenverbots ebenso unbeachtlich. Selbst wenn es aber beachtlich wäre, fehlte es – wie von der Vor- instanz zutreffend vermutet – am Einhalten der in Art. 329 ZPO statuierten Frist von 90 Tagen zum Erheben eines Revisionsbegehrens. Dies muss umso mehr gelten, als die Gesuchstellerin selber ausführt, sie habe die Gesuchsgegnerin be- reits im Januar 2006 und damit noch vor Einleiten der Betreibung auf die fehler- hafte Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 aufmerksam gemacht. Die Gesuchstellerin äussert sich beschwerdeweise auch nicht weiter zu dieser von der Vorinstanz angenommenen fehlenden Fristeinhaltung, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.3.3 Schliesslich ist der Gesuchstellerin in Bezug auf ihren Einwand des fehlenden Zustellungsnachweises betreffend die Nachtragsverfügung der Ge- suchsgegnerin vom 6. September 2005 folgendes entgegenzuhalten: Auch bei diesem Einwand handelt es sich um eine unbeachtliche neue Tatsachenbehaup- tung; selbst wenn dieser Einwand aber beachtlich wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, da die Gesuchstellerin diesen Einwand im damaligen Rechtsöffnungsverfahren hätte vorbringen müssen. Als eine nach dem Verfahren
neu entdeckte Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann dieser Ein- wand ni cht gelten. 3.3.4 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde massgeblich in Wiederho- lungen beziehungsweise auf neue und damit im Beschwerdeverfahren unzulässi- ge Behauptungen. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht zu genügen. So setzt sich die Gesuchstelleri n ni cht i n hi nrei chend konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie keinen konkreten Revisionsgrund genannt bzw. die Revisionsfrist abgelaufen sei: sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt of- fensi chtli ch unri chti g festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewandt habe, son- dern begnügt sich mit der Wiederholung des aus ihrer Sicht Zugetragenen. Hin- sichtlich der übrigen, als aussichtslos qualifizierten Rechtsbegehren (Urk. 5 S. 6 Erw. 2.2.4-2.2.5) äussert sich die Gesuchstellerin gar nicht. Entsprechend hat es auch damit sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der Ge- suchstellerin ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 15 III 470). Demgemäss sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 5 S. 2). Dieses ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Ur- teils angesetzt, um bei der Vorinstanz (Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen) für die mutmasslichen Gerichtskosten ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Diese Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens ei nmal erstreckt. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbei- tungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zwei- felsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauf- trag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Züri ch, 8. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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