Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150172-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT150188-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2015 sowie eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Oktober 2015 (EB150267-I)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung und Urteil vom 8. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2014 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung ge- mäss jenem Entscheid (Urk. 21 S. 5). Des Weiteren trat die Vorinstanz auf die folgenden (sinngemässen) Anträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht ein (Urk. 10 S. 6, Anträge 1-4; Urk. 21 S. 5): - Feststellung der Mängel im Verfahren vor dem Handelsregisteramt des Kantons Züri ch und dem Handelsgericht des Kantons Zürich; - Rückerstattung der von ihr aufgrund des Verfahrens vor dem Handels- gericht des Kantons Züri ch an das Handelsregisteramt des Kantons Züri ch bezahlten Umtriebsentschädigung von Fr. 300.–; - Erlass der damaligen (und hier im Streit liegenden) Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.–. Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 14). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Urteil und Begründung des Bezirksgerichts Uster vom 8. Juli 2015 sind ausser Kraft zu setzen, da das Rechtsöffnungsgesuch des Betreibungsamtes Uster vs. A._____ AG aufgrund krasser Verfahrensmängel rechtswidrig ist (Begründung: siehe vorhergehen- den Abschnitt).
für eine bundesgerichtliche Beschwerde erreicht habe. In der schriftlichen Urteilsbegrün- dung des Bezirksgerichts Uster sei der vorgenannte Passus folgendermassen richtig zu stellen: "Wie in der Verfügung auf S. 2 und 3 festgehalten wurde, erreichte aber der Streit- wert des Verfahrens nämlich die notwendige Grenze von Fr. 30'000 nicht." In der Folge wurde unter der Geschäfts-Nr. RT150188-O ein Beschwerde- verfahren angelegt. II. Prozessuales 1. Im vorliegenden Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren RT150188–O stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegen- über. Sodann überschnei den sich die Themen beider Verfahren grösstenteils. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren RT150188-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu verei ni gen, unter der Prozessnummer RT150172-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzu- schreiben. Die Akten des Verfahrens RT150188-O werden als Urk. 31 zu den Ak- ten des vorliegenden Prozesses genommen. 2.1 Gleichzeitig mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 teilte die Gesuchs- gegnerin mit, dass sie zwischenzeitlich die in Betreibung gesetzte Forderung be- glichen habe, um sich weitere administrative Unbill zu ersparen. Der guten Ord- nung halber halte sie jedoch unmissverständlich daran fest, dass ihrerseits die Forderung als ungerechtfertigt und widerrechtlich betrachtet werde (Urk. 24 S. 2). Die vollständige Zahlung (inkl. Kosten für den Zahlungsbefehl, das Rechtsöff- nungsverfahren sowie die Entschädigung für dasselbe) wurde seitens des Ge- suchstellers mit Schreiben vom 5. November 2015 bestätigt (Urk. 29). Des Weite- ren hat die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit der Mitteilung der Zahlung ihren An- trag Ziffer 3 vom 7. Oktober 2015 wie folgt geändert sowie einen weiteren Antrag gestellt (Urk. 24 S. 2): "ad 3 (korr.): Die bereits bezahlten Forderungen der seitens des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'200 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Uster vom 08. Mai 2015), sowie alle weiteren Spruchgebühren und
Parteientschädigungen verschiedenster Rechtsinstanzen seien der A._____ AG vollum- fänglich zurückzuerstatten. 4. (neu): Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen, die vollumfänglich einer gemeinnützigen Institution zugute kommen soll." 2.2 Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungs- amt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli , D i e Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Dies kann indes nicht uneingeschränkt gelten. Gemäss BGE 77 III 5, auf welchen sich die Lehre vorliegend stützt, hielt folgendes fest: Zahle der Betriebe- ne, der Rechtsvorschlag erhoben habe, den Betrag der Forderung an das Betrei- bungsamt, so gebe er damit dem Amt, für das der gewöhnliche Sinn des äussern Verhaltens massgebend sein müsse, zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten wolle. Eine solche Zahlung schliesse also den Rückzug des Rechtsvorschlags in sich (S. 7). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin – wie erwähnt – zwar die gesamte Schuld inklusive die Be- treibungskosten sowie die gemäss Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 aufer- legten Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 250.– samt Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 100.– beglichen und erfolgte die Zahlung direkt an das Betreibungsamt (vgl. Urk. 29). Damit stellt sich die Frage, ob durch das Beglei- chen der betriebenen Forderung der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gilt. Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Bezahlen der Forderung ni cht auch von einem Rückzug des Rechtsvorschlages ausgegangen werden: Der Gesuchsteller hat das Fortsetzungsbegehren am 8. Oktober 2015 gestellt, so dass die Gesuchs- gegnerin gezwungen war, die Forderung zu begleichen, wollte sie nicht in Kon- kurs fallen. Damit ist vorliegende Zahlung nicht mit derjenigen zu vergleichen, welche zwar nach Anhebung des Rechtsöffnungsbegehrens, indes vor Erteilung der Rechtsöffnung und damit ohne Fortsetzung der Betreibung erfolgt. Entspre- chend kann die Zahlung der betriebenen Forderung nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages angesehen werden. Dementsprechend ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben; es ist fortzuführe n.
öffnungsgeri chts sein, im Sinne der Anträge der Gesuchsgegnerin die abge- schlossenen Verfahren vor dem Handelsregisteramt bzw. dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf allfällige Mängel hin zu überprüfen. Solche hätte die Ge- suchsgegnerin spätestens im Rahmen der bundesrechtlichen Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht vom 10. November 2014 geltend machen müssen. Diese sei gemäss Dispositivziffer 6 das einzige mögli- che Rechtsmittel, das gegen diese Verfügung hätte erhoben werden können. Wie in der Verfügung auf Seite 2 und 3 festgehalten worden sei, habe der Streitwert des Verfahrens nämlich die notwendige Grenze von Fr. 30'000.– erreicht. Ent- sprechend sei auf die Anträge zur Überprüfung der genannten Verfahren nicht einzutreten. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin weder behauptet noch be- legt, dass sie die geltend gemachte Schuld bezahlt habe, dass sie ihr gestundet worden oder dass sie verjährt sei, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 S. 3 f.). 2. Die Gesuchsgegnerin stört sich hauptsächlich an der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie es versäumt habe, Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 28. September 2014 zu erheben. Demgegenüber habe das Handelsgericht sie, die Gesuchsgegneri n, belehrt, dass eine solche Beschwerde nur bei einem minimalen Streitwert von Fr. 30'000.– zulässig sei und ihr dementsprechend bei einem Streitwert von bloss Fr. 2'500.– das Beschwerderecht nicht zustehe. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei di es ei n ni cht tolerierbarer Zustand, da es bei jedem Urteil eine Beschwer- deinstanz gebe. Somit könne die "Nichtzuständigkeit" nicht damit begründet wer- den, dass ein elementares Recht, das einer Partei expressis verbis vorenthalten werde, von dieser nicht wahrgenommen worden sei. So habe die Gesuchsgegne- rin dies im Oktober 2014 beim Handelsgericht moniert und die Bekanntgabe der zuständigen Beschwerdeinstanz gefordert. Auf diese Forderung sei das Handels- gericht gar nicht erst eingetreten, sondern habe in der Folge über die zentrale In- kassostelle der Zürcher Gerichte die Betreibung eingeleitet. Aufgrund des unstatt- haft aberkannten Beschwerderechts habe es die Gesuchsgegnerin zur Betreibung kommen lassen, um sich in dieser Angelegenheit, nach erfolgtem Rechtsvor-
schlag, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens erstmals rechtliches Gehör zu verschaffen (Urk. 26/1 S. 1). 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin irrt in zweierlei Hinsicht: Zum Einen liegt dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 28. September 2014 mit einem Streitwert von Fr. 2'500.– zugrunde, sondern die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Züri ch vom 10. November 2014 (vgl. Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, wonach unter Forderungsurkunde "Obergericht, Entscheid vom 10.11.2014" aufgeführt ist [Urk. 2/1]). Diesen Ent- scheid hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz auch eingereicht (Urk. 2/2). Darin wird – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – expressis verbis folgendes festgehalten: "2. ...Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindes- tens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 2). Sodann lautet die Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheides wie folgt: "6. Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen die- sen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 3). Damit aber ist davon auszu- gehen, dass die Gesuchsgegnerin sich nicht auf den hier massgeblichen Rechtöffnungstitel bezieht; ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen dement- sprechend fehl. 3.1.2 Selbst wenn sich aber die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf den hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel beziehen würden, nämlich die Verfü- gung des Einzelgerichts am Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. No- vember 2014, zielten ihre Einwendungen ins Leere: So ist diesbezüglich von ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.– auszugehen, auch wenn die Gesuchsgegnerin wohl der Meinung ist , dass dieser nur Fr. 2'200.– betrage, wenn si e lediglich die ihr auferlegte Gerichtsgebühr anfechte (vgl. Prot. I S. 4). Das Streitwerterfordernis für eine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 74 BGG ist nämlich erfüllt,
wenn die vor Vorinstanz (Handelsgericht) streitig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.– betragen, auch wenn die Beschwerde einzig die Gerichtskosten von Fr. 2'200.– zum Gegenstand hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). Die Rechtsmittelbelehrung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Züri ch vom 10. November 2014 war somit korrekt und die Einwendungen der Gesuchs- gegnerin, wonach ihr das Beschwerderecht abgesprochen worden sei, treffen ni cht zu. Damit aber ist der Beschwerde die Grundlage entzogen und es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Züri ch i n sei ner Verfü- gung vom 10. November 2014 selbst auf die Möglichkeit der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG verwiesen hat, die kein Streitwerterfor- derni s kennt, so dass der Gesuchsgegnerin – selbst bei Nichterreichen des Streitwerts – ein Rechtsmittel angezeigt worden ist . Damit aber hat es sein Be- wenden. 3.2 Zum Anderen ist den zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz ni chts entgegenzusetzen: Das Rechtsöffnungsverfahren dient nicht der Überprüfung ei- nes Entscheides in der Sache selbst. Ist eine Partei mit einem Entscheid in der Sache nicht einverstanden, hat sie dies auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma- chen; im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöff- nungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Ei nwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wo- nach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Entsprechend erklärte sich die Vori nstanz zu Recht zur Überprüfung der Verfahren vor dem Handelsregisteramt und dem Handelsgericht des Kantons Zürich als ni cht zu- ständig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht das ursprüngliche Verfahren fortsetzt bzw. überprüft, sondern dessen Vollstre- ckung zum Inhalt hat. D ami t ist die Beschwerde auch abzuweisen, wenn sich die
Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf den hier massgeblichen Rechtsöffnungs- titel bezögen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen das Urteil der Vor– instanz vom 8. Juli 2015 als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid bzgl. Berichtigungsgesuch 1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2015, dass die Berichtigung nur möglich sei, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder wenn das Dispositiv mit der Begründung im Widerspruch stehe. Die von der Gesuchsgegnerin beanstandete Stelle (Satz in der Erwägung 4 des Urteils vom 8. Juli 2015 betreffend den Streitwert des Verfahrens vor Han- delsgericht) finde sich in der Begründung des Entscheids. Indes müssten inhaltli- che Fehler eines Urteils mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, d.h. im vorliegenden Fall mit der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, ge- rügt werden. Entsprechend fehle es an einer Hauptvoraussetzung für eine Berich- tigung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 26/2 S. 2 = Urk. 31/21 S. 2). 2. Die Gesuchsgegnerin ging von einem offensichtlichen Schreibfehler aus und hatte vor Vorinstanz um Berichtigung der Begründung ersucht: Sie war auch diesbezüglich der Ansicht, dass der hier massgebliche Rechtsöffnungsent- schei d ei n Entscheid des Handelsgerichts vo m September 2014 sei, welcher i hr im Oktober 2014 zugestellt worden war und bei welchem der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht worden sei (vgl. Urk. 24 S. 1). So verlangte sie vor Vor- instanz dahingehend Berichtigung, dass Erwägung 4 des vori ntanzli chen Urtei ls vom 8. Juli 2015 wie folgt umzuformuli eren sei: "Wie in der Verfügung auf S. 2 und 3 festgehalten wurde, erreichte aber der Streitwert des Verfahrens die not- wendige Grenze von Fr. 30'000 nicht." (Urk. 16 S. 1 ). In ihrer Beschwerde bringt
die Gesuchsgegnerin nun vor, dass sie die Berichtigung der Begründung verlangt habe, da die fehlerhafte Abfassung des vorinstanzlichen Urteils sinnentstellend sei und dieser Schreibfehler auch ihrer Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung den Si nn entzi ehe (Urk. 24 S. 2 = Urk. 31/20 S. 2). 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass inhaltliche Fehler – zu welchen auch Begründungsfehler zählen – nicht auf dem Wege der Berichti- gung geltend zu machen sind, sondern auf dem Rechtsmittelweg mit (vorliegend) einer Beschwerde (vgl. Wortlaut von Art. 334 Abs. 1 ZPO). So kann Gegenstand der Berichtigung nur ein offenkundiger Fehler im Ausdruck, nicht aber in der Wil- lensbildung sein (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 334 N 7). Nachdem nun offenkundi g kein Schreibfehler in Be- zug auf den damaligen Streitwert des Rechtsöffnungstitels vorgelegen hat, ist die Vori nstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die gerügte Stelle nicht der Be- richtigung unterliege. Sie ist zu Recht nicht auf das Berichtigungsbegehren einge- treten. 3.2 Damit erweist sich auch diese Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT150188-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je ei ner Kopie von Urk. 20, Urk. 24-Urk. 26/1-2, Urk. 28, Urk. 31/20, Urk. 31/25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.–. Die Beschwerde an
das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 2. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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