Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150170-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 2. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2015 (EB151148-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. September 2015 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2015) ge- stützt auf die Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 8. Dezember 2014 für eine ausstehende Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2015 sowie für Fr. 1.25; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fort- an Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 17 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (gleichentags überbracht) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 16 S. 2). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Leistungsentscheid der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstel- lungsstrasse, betreffend die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 [Urk. 19/2]; Un- terstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungsstrasse, vom 30. September 2015 [Urk. 19/3]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich.
3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner mit seiner Einwen- dung, wonach er als Sozialhilfebezüger keine Bundessteuer schulde, und das So- zialdepartement für seine Steuererklärung zuständig sei, die inhaltli che Ri chti gkei t der Verfügung des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2014 beanstande. Damit sei er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da es dem Rechtsöffnungsgericht ni cht zustehe, Verwaltungsverfügungen auf i hre i nhaltli che Richtigkeit zu überprü- fen. Der Gesuchsgegner hätte seine Einwände vielmehr mit dem dafür vorgese- henen Rechtsbehelf gegen die betroffene Verfügung geltend machen müssen. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen hielt die Vorinstanz fest, dass diese kei- nen Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aufwiesen, sondern an- gebliche Fehlverhalten von Ämtern und Institutionen sowie ältere Verfahren aus den Jahren 2003 bis 2009 beim Bezirksgericht Zürich beträfen. Auch diesbezüg- lich stehe es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, erledigte Gerichtsverfahren oder Handlungen von Ämtern und Institutionen, die ni cht i m Zusammenhang mi t dem zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren stünden, auf i hre Rechtmässig- keit hin zu überprüfen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenste- hen würden, seien vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht worden und gin- gen auch aus den Akten ni cht hervor, weshalb das Begehren gutzuheissen sei (Urk. 13 S. 3 ff. = Urk. 17 S. 3 ff.). 3.2 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur auf den 10. September 2015 angesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen (Prot. I S. 1). Indes überbrachte er der Vorinstanz am 4. September 2015 ein Schreiben (Urk. 7) sowie am 9. Sep- tember 2015 zwei weitere Schreiben (eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren [Urk. 10] und ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück [Urk. 11]). Diese Schreiben bezog die Vori nstanz i n i hre Erwägungen zum Urteil vom 10. September 2015 mit ei n. Im Beschwerdeverfahren reicht der Gesuchsgegner nun ei n mi t der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 9. September 2015 i nhaltli ch identisches Schreiben ein (vgl. Urk. 10 mit Urk. 16). Damit wieder- holt er aber lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend vermag seine Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen; die Beschwerde ist abzuweisen.
3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 18 und je einer Kopie von Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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