Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150169-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. September 2015 (EB151226-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Entscheid vom 9. September 2015 (Urk. 21 = Urk. 24) erteilte das Ein- zelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 12, defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 41'470.– (Ersatz Kostenvorschuss von Fr. 22'300.–, Parteientschädigung von Fr. 17'750.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 1'420.–) nebst Zins gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 (Urk. 5/4). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 27. September 2015 fristgerecht (Urk. 22b) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 23 S. 1). Eine Ergänzung der Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 30. September 2015 ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist (Urk. 28). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf di e Ei nho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Sodann ist der Gesuchsgegner beim Personenmeldeamt Zürich mit dem zweiten Vornamen "C._____" eingetragen (Prot. S. 2), weshalb er entgegen sei- nen Vorbringen (Urk. 25 S. 3) entsprechend i n das Rubrum aufzunehme n i st. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso diejenigen Fälle um-
fasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; BGer 5A_405/2011, E. 4.5.3.). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 (Urk. 5/4) sei hinsichtlich der mass- geblichen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 vollstreckbar, nachdem sie das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. April 2014 bestätigt habe (Urk. 5/5 Disp. Ziff. 3) und das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Berufungs- entscheid mit Urteil vom 6. Oktober 2014 nicht eingetreten sei (Urk. 5/6). Der Einwand des Gesuchsgegners zur Nichtigkeit des Titels aufgrund der Verletzung seines rechtlichen Gehörs sei sodann nicht mit Urkunden belegt. Entsprechendes gehe weder aus den Auszügen aus dem Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 (Urk. 20/1), dem Rechtsöffnungstitel selbst (Urk. 5/4), dem Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2014 (Urk. 5/5) noch dem Beschwerdeentscheid des Bundesge- richts vom 6. Oktober 2014 (Urk. 5/6) hervor. Auf die weiteren Einwendungen ging der Vorderrichter mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners ni cht ein (Urk. 24 S. 3 f. ) und erteilte definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 41'470.– zuzügli ch Zi ns (Urk. 26 S. 6). b) Der Gesuchsgegner stützt seine Beschwerde im Wesentlichen erneut auf die behauptete Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels. Er bringt vor, alle Urteile ge- gen seine Willensvollstreckerstellung seien mit prozesstäuschenden falschen An- gaben der Gegenpartei versehen und beruft sich dabei zum Einen auf die Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem Sachverhalt rund um eine von ihm veranlasste Postumleitung vom 12. Januar 2010. Zum Anderen sei ihm ein fingierter Einbruch in die Liegenschaft der Erblasserin untergeschoben worden. Dies sei einzig von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit ihrem Urteil vom 29. Mai 2015 richtig gewürdigt worden. Im gesamten (Zivil-)Verfahren sei nie auf seine Beschwerde wegen Gehörsverweigerung ein- gegangen worden (Urk. 23 S. 1 ff.).
Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich in keiner Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzli- chen Erwägungen auseinander. Namentlich bringt er nicht vor, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend sei, sondern übt weitgehend appellatori- sche Kritik. Der Gesuchsgegner kann seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch einen globalen Verweis auf Vorbringen in bisherigen Eingaben oder auf die Akten nachkommen, wie er dies in Zusammenhang mit den Vorwürfen der Ge- hörsverletzung bei der Postumleitung und beim fingierten Einbruchdiebstahl getan hat (Urk. 23 S. 1 f.). Auch die ergänzende Eingabe vom 30. September 2015 zur Beschwerdeschrift hilft diesbezüglich nicht weiter. Zwar führt der Gesuchsgegner darin die Umstände zur "Plünderung von Akten" im Rahmen des Einbruches - auch unter Bei bri ngung unzulässi ger Noven (Urk. 30/3) - näher aus, nimmt aber wiederum nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug (Urk. 28 S. 1 f.). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels hinreichender Be- gründung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). c) Doch selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten würde, wä- re dem Gesuchsgegner nicht zu folgen. Materielle Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel, mithin gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 (Urk. 5/4), hatte der Gesuchsgegner auf dem Rechtsmit- telweg geltend zu machen. Dies gilt im Besonderen für die behauptete Gehörsver- letzung und deren Nichtbeachtung durch die Gerichte, welche laut Angaben des Gesuchsgegners derart gravierend sei, dass sie die Nichtigkeit des Urteils vom 29. Mai 2013 zur Folge habe. Der Gesuchsgegner appellierte denn auch gegen das Urteil beim Obergericht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, lässt sich aus dem aktenkundigen Berufungsentscheid keine entsprechende Rüge ent- nehmen (Urk. 24 S. 3 f.). Vielmehr geht daraus hervor, dass der Gesuchsgegner keine umfassende Berufung gegen den fraglichen Entscheid erhoben hat, son- dern diese in materieller Hinsicht auf die Frage der Aktivlegitimation der Kläge- rin 1, mithin der D._____-Stiftung, beschränkte und die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz als kohärent akzeptierte (Urk. 5/5 S. 8 und S. 16 f.). Zudem wurde die
Verteilung der Prozesskosten - vergeblich (Urk. 5/5 S. 10 und ". 24 ff., Urk. 5/6) - angefochten. Andere Urkunden zur behaupteten, im Rechtsmittelverfahren gerüg- ten Gehörsverletzung wurden vor Vorinstanz nicht eingereicht, weshalb sie unbe- legt bleibt. Die im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Urkunden, welche die vor Erstinstanz gerügte Gehörsverweigerung beschlagen (Urk. 26/2+3), sind mit Hinweis auf das umfassende Novenverbot nicht zu beachten. Insgesamt ist die Behauptung, der Gesuchsgegner habe die Gehörsverletzung "durch alle Instan- zen" hi ndurch (Urk. 19 S. 1 f.), mi thi n auch vor Berufungsi nstanz, gerügt und die- se seien darauf nicht eingegangen, nicht hinreichend dargetan. Wurde die be- hauptete Gehörsverletzung aber im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt, ist der Vo- rinstanz darin beizupflichten, dass ein Zuwarten bis zum Vollstreckungsverfahren weder nachvollziehbar ist, noch Rechtsschutz verdi ent (Urk. 24 S. 4). d) Der Gesuchsgegner rügt ferner eine Rechtsverweigerung des Bundesge- richts und beantragt in diesem Zusammenhang den Beizug der Strafakten des Obergerichts mit den Zivilgerichtsakten. Das Bundesgericht habe trotz seines UP- Gesuchs einen Kostenvorschuss verlangt (Urk. 23 S. 2 f.). Bei diesen Vorbringen handelt es sich wiederum um im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Be- hauptungen (vgl. Urk. 19, Urk. 9), welche mit Hinweis auf das umfassende No- venverbot vorliegend unbeachtlich sind. Im Übrigen wies das Bundesgericht – wie aus seinem Urteil vom 6. Oktober 2014 hervorgeht (Urk. 5/6) – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfah- ren ab, bevor es den Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses auf- forderte. e) Der weiteren Rüge des Gesuchsgegners zur Kostenfestsetzung, welche ge- gen den ordre public resp. die "Fairheits-Vorschriften der Bundesverfassung" verstosse (Urk. 23 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine inhalt- liche Beanstandung des Rechtsöffnungstitels handelt. Die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung fällt indes nicht in die Kognition des Vollstreckungs- richters (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213). Dies hat bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt (Urk. 24 S. 3). Die Rüge ist daher nicht stichhal- tig.
Nämliches gilt für die erneut vorgebrachten Einwendungen gegen die Ver- waltungsvollmacht der Erblasserin und gegen die Legitimation der Erbstiftung (Urk. 23 S. 3), welche ebenfalls die materielle Begründetheit der zu vollstrecken- den Forderung betreffen. f) Inwiefern sodann der Freispruch des Gesuchsgegners gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 die Sittenwidrigkeit der Rechtsöffnung belege (Urk. 23 S. 3), ist unerfindlich. Der Gesuchsgegner ver- kennt, dass das fragliche Urteil die strafrechtliche Beurteilung der falschen An- schuldigung beschlägt (Urk. 26/1). Aus den eingereichten Urteilspassagen geht denn auch hervor, dass das Strafgericht den Sachverhalt naturgemäss unter die- sem Gesi chtspunkt und ni cht hi nsi chtli ch der hi er relevanten, behaupteten Ge- hörsverletzung beurteilt hat (Urk. 20/1, Urk. 26/1, Urk. 30/1+2). Zudem ist auf die fehlende Bindungswirkung von Strafurteilen für das vorliegende Zivilverfahren hi nzuwei sen. g) Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend Ziff. 3.b). 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'470.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Züri ch, 18. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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