Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150167-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 3. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. August 2015 (EB150221-M)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 7. August 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dietikon definitive Rechtsöffnung für Entscheidgebühren des Be- zirksgerichts Dietikon und des Obergerichts des Kantons Zürich im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 6 = Urk. 10). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 25. September 2015 zuge- stellt (Urk. 8b). b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Brief- umschlag zu Urk. 9) Beschwerde mit dem Antrag: "Ich stelle also den Antrag nochmals eine Klage gegen Sie einzureichen, wie beilie- gende Urkunde vom 18. Oktober 2014." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzlich Bestand. Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vo- rinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen vermögen weder der Antrag noch die Be- schwerdeschrift des Gesuchsgegners zu genügen.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es würden zwei rechts- kräftige Entscheide des Bezirksgerichts Dietikon sowie zwei rechtskräftige Ent- scheide des Obergerichts des Kantons Zürich vorliegen, mit welchen dem Ge- suchsgegner Entscheidgebühren von insgesamt Fr. 3'000.– auferlegt worden sei- en. Mangels relevanter Einwendungen des Gesuchsgegners sei dem Gesuchstel- ler dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 3). Der Antrag des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift lautet auf "erneu- te Einreichung einer Klage gegen das Obergericht des Kantons Zürich beim Schweizerischen Bundesgericht" und bezieht sich somit nicht auf den angefoch- tenen Entschei d an si ch. Auch geht aus i hm in keiner Weise hervor, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Selbst das Hinzuziehen der Begründung des Gesuchsgegners hilft ni cht wei ter, führt er doch lediglich aus, das Obergericht habe ihm einen Prozess verweigert und damit gleich mehrere Menschenrechte verletzt. Wenn si ch das Obergericht weigere, via Prozess herauszufinden, ob dem Gesuchsgegner die eingeklagten Forderungen von Fr. 108'315.30 zustehen würden, schulde es i hm den Betrag von rund Fr. 115'000.– i nkl. Zi ns (Urk. 9, Urk. 11 S. 2). Mit seinem An- trag stellt der Gesuchsgegner somit vielmehr ein verfahrensfremdes Begehren, indem er Klage gegen das Obergericht erheben will. Dass Solches unzulässi g i st, wurde i hm seitens des Bundesgerichts bereits bei seinem ersten Versuch im Ok- tober 2014 mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 einlässlich erklärt. Gleichzeitig wies es i hn auch auf die Form-Anforderungen (Antrag, Begründung, Frist) für eine rechtsgültige Rechtsschrift hin (Urk. 5/3/33). Es fehlt somit vorliegend an einem rechtsgültigen Antrag in der Beschwerdeschrift. Überdies setzt sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort mit den entscheid- relevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Aus seiner Ei n- gabe und den Beilagen kann vielmehr entnommen werden, dass er mit dem Inhalt der vier Rechtsöffnungstitel, mithin den abschlägigen Entscheiden i m Zusam- menhang mi t den von ihm eingeklagten Forderungen von insgesamt Fr. 108'315.30 nicht einverstanden sei (Urk. 9, Urk. 11). Ei ne Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöff-
nungsverfahrens, mithin hatte die Vorinstanz nicht darüber zu entscheiden, ob die Entscheidgebühren im betriebenen Umfang zu Recht dem Gesuchsgegner aufer- legt worden waren. Da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil an sich erhob, sind somit auch die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend ni cht erfüllt. 3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 4.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner auf- grund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: js