Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150166-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 21. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2015 (EB151324-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. September 2015 wies die Vorderrichterin das Begeh- re n der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zü- rich 11, Zahlungsbefehl vom 6. August 2015, für Fr. 1'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 16. Juli 2015 ab (Urk. 9 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhob die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2015 [EB151324] sei auf- zuheben und in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 16.07.2015 zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (Sum- marverfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei." 3. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin beruht auf ei ner Ab- schreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde des Kantons Obwalden vom 3. Juli 2015, weil die Parteien anlässlich der Schli chtungsver ha ndl ung vom 11. Juni 2015 einen Vergleich abgeschlossen hatten. Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Fr. 1'000.– innert 10 Tagen nach Erhalt der Abschreibungsverfügung (Urk. 1 und Urk. 4/3). Die Vorinstanz erwog, dass ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle, soweit die Forderung im Zeitpunkt der Zu- stellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Sie wies das Rechtsöffnungsbe- gehren mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, dass bzw. wann die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegneri n (fortan Ge- suchsgegnerin) die Abschreibungsverfügung vom 3. Juli 2015 erhalten habe, ob- wohl dies Aufgabe des Gläubigers sei. Mangels eines entsprechenden Nachwei- ses der Fälligkeit könne daher nicht festgestellt werden, dass die betriebene For-
derung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, mithin am 7. August 2015, tatsächlich fällig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Gesuch der Ge- suchstellerin ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 9 S. 2). 4. a) Die Gesuchstellerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vor, die Fälligkeit der betriebenen Forderung müsse durch den Rechtsöffnungstitel be- stimmt oder bestimmbar sein. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid von Amtes wegen prüfen können, ob die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung gegeben sei. Dafür sei vorab zu prüfen, ob die Fälligkeit durch ein Urteil festgelegt worden sei, was vorliegend der Fall sei. Ein Vergleich habe die Wi rkung ei nes rechtskräftigen Entscheids; im rechtskräftigen Entscheid vom 11. Juni 2015 sei die Fälligkeit festgehalten worden. Demnach werde der Betrag von Fr. 1'000.– zehn Tage nach Erhalt der Abschreibungsverfügung fällig. Die Abschreibungsver- fügung vom 3. Juli 2015 sei zweifelsfrei gleichentags mittels Gerichtsurkunde ver- sandt worden (Urk. 8 S. 4). Da der Entscheid am 3. Juli 2015 an beide Parteien versandt worden sei, sei es an der Gesuchsgegnerin, den Nichtzugang einrede- weise gelten zu machen. Der beklagten Partei sei indes vorliegend gar nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Einrede zu erheben, womit die glaubhaft be- hauptete Fälligkeit vom Gericht als gegeben zu betrachten sei (Urk. 8 S. 5). b) Die Fälligkeit der Forderung ist vom Gläubiger nachzuweisen und diese ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten (Daniel Staehelin, in: BSK-SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N 39 zu Art. 80 SchKG). Soweit die Ge- suchstellerin geltend macht, die Vorinstanz hätte erst auf entsprechende Einrede der Gesuchsgegnerin hin davon ausgehen dürfen, dass der Entscheid vom 3. Juli 2015 i hr nicht zugegangen sei, ist i hr daher ni cht zu folgen. Vi elmehr i st ni cht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin von Amtes wegen davon ausging, dass die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nachgewiesen sei. 5. a) Weiter argumentiert Gesuchstellerin, es könne offen bleiben, wann die Gesuchsgegnerin von der Abschreibungsverfügung effektiv Kenntnis erhalten habe, zumal die Fälligkeit auch dann mit Sicherheit gegeben sei, wenn auf Seiten der Gesuchsgegnerin von einer Zustellfiktion ausgegangen werde. Die Gesuchs- gegnerin sei im Schlichtungsverfahren durch ihren Rechtsvertreter vertreten ge-
wesen und habe damit vom entsprechenden Verfahren Kenntnis gehabt. Sie habe nach dessen Abschluss mit der Zustellung des Abschreibungsentscheids rechnen müssen. Selbst wenn daher davon ausgegangen werde, dass die Gesuchsgegne- rin die Abschreibungsverfügung innert der spätestens am 7. Juli 2015 beginnen- den siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt habe, habe die zehntägige Zah- lungsfrist spätestens am 14. Juli 2015 zu laufen begonnen. Damit sei die Forde- rung am 7. August 2015, als der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, eindeutig und unwiderlegbar fällig gewesen (Urk. 8 S. 5f.). b) Die Gesuchstellerin verkennt, dass die Zustellfiktion ni cht nur voraussetzt, dass die Gesuchsgegnerin vom Schli chtungsverfa hre n wusste, sondern auch ei n Beleg dafür erforderlich ist, dass ein gültiger Zustellversuch unternommen wurde. Ein solcher Beleg liegt indes ni cht vor: Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz ke i- nen Nachweis über die versuchte Zustellung der Abschreibungsverfügung an die Gesuchsgegnerin eingereicht. Vielmehr beschränkte sie si ch darauf, i n i hrem Rechtsöffnungsgesuch im Hinblick auf die Verzugszinsen darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchsgegnerin seit dem 16. Juli 2015 in Verzug befinde, weil ihr die Abschreibungsverfügung "vermutungsweise" ebenfalls am 6. Juli 2015 zuge- stellt worden sei (Urk. 1 S. 3). Allein der Hinweis auf den Mitteilungssatz der Ab- schreibungsverfügung (Urk. 4/3, Dispositiv-Ziffer 4) und das Versanddatum reicht entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 8 S. 6) ni cht aus, um davon auszugehen, dass der Gesuchsgegnerin die Abschrei- bungsverfügung tatsächlich zugestellt worden oder mindestens ein gültiger Zu- stellversuch erfolgt ist. c) Damit übersah die Vorinstanz entgegen der Gesuchstellerin keine akten- kundige und rechtserhebliche Tatsache und stellte auch den Sachverhalt nicht willkürlich fest (Urk. 8 S. 6). Dass von der Gesuchstellerin der Nachweis der Zu- stellung der Abschreibungsverfügung verlangt wird, ist entgegen der Gesuchstel- lerin kein überspitzter Formalismus (Urk. 8 S. 6). Vielmehr ging die Vorderrichterin zu Recht davon aus, dass die Fälligkeit der Forderung durch die Gesuchstellerin nicht dargelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist es sodann nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, bei der die Abschreibungsver-
fügung erlassenden Instanz, vorliegend der Schlichtungsbehörde des Kantons Obwalden, eine schriftliche Auskunft betreffend Zustellung bzw. genügenden Zu- stellungsversuc h ei nzuholen (Urk. 8 S. 7). Vielmehr ist es - wie bereits ausgeführt - Sache des Gläubigers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung und dami t mi tunter auch di e Fälligkeit der Forderung darzulegen. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerde- antwort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. D i e Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.– - i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstelleri n infolge ihres Un- terliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js