Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150165-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 1. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. August 2015 (EB151040-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2015) – gestützt auf einen Sponso- ringvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 108'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. August 2014; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 23. September 2015 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. September 2015 ist über- schrieben mit "Beschwerde / Aberkennung der Forderung" und beginnt mit den Worten "Hiermit erheben wir Beschwerde auf Aberkennung der Forderung und Klärung i n einem ordentlichen Gerichtsverfahren." (Urk. 11). Da die Eingabe als Beschwerde bezeichnet ist und an die Beschwerdeinstanz gerichtet wurde, war sie als Beschwerde entgegenzunehmen. Für die Behandlung der mit der gleichen Eingabe verbundenen Aberkennungsklage ist das Obergericht als Beschwerde- instanz jedoch sachlich nicht zuständig. Die Aberkennungsklage ist beim zustän- digen erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Dies hat schon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 12 S. 5 Entschei d-Ziffer 5). Von der Beschwerdeinstanz ist dagegen auf die Aberkennungsklage ni cht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin ist auf Art. 63 ZPO hi nzuwei sen. 3. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Auch dies hat schon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 12 S. 5 Entschei d-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-
scheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält jedoch keine solchen Anträge. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob die Rechtsöffnung als Ganzes aufgehoben werden sollte oder nur im Umfang von Fr. 25'000.-- ; es ist nicht einmal völlig ausgeschlossen, dass mit der Eingabe vom 23. September 2015 – entgegen deren Bezeichnung – inhaltlich gar keine Beschwerde, sondern lediglich die Aberkennungsklage eingereicht werden sollte (vgl. Urk. 11). Eine genauere Klärung kann unterbleiben, da im Ergebnis so oder so die erteilte provisorische Rechtsöffnung bestehen bleiben würde. Auf die Be- schwerde kann daher mangels genügender Anträge nicht eingetreten werden. 4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Die Beschwerde ist begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sein soll. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz hatte zusammengefasst erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Sponsoringvertrag 2014 und 2015 vom 12. Mai 2014, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstellerin jährlich einen Betrag von Fr. 108'000.-- zuzügli ch Mehrwert- steuer zu schulden; dieser Vertrag stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar und die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für den Betrag für das Jahr 2015. Die Gesuchsgegnerin habe Tilgung durch eine Zahlung von Fr. 25'000.-- vom 31. Juli 2015 geltend gemacht. Sie habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlung für das Jahr 2015 erbracht worden sei; ein Verwendungs- zweck sei nicht angegeben worden, weshalb jene Zahlung auf die früher betrie- bene, ausstehende Forderung des Jahres 2014 anzurechnen sei (Urk. 12 S. 3 f.). c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Zahlung der Rate von Fr. 25'000.-- sei fristgerecht im Monat Juli 2015 erfolgt und daher vom Betrag im Jahr 2015 abzuziehen (Urk. 11). Damit legt die Gesuchsgegnerin jedoch ledig- li ch noch ei nmal i hre Rechtsauffassung dar; dieses Vorbringen bildet jedoch keine konkrete Beanstandung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Diese
werden auch im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht konkret beanstandet. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 5. a) Da keine konkreten Anträge vorliegen, ist nicht völlig klar, was im Beschwerdeverfahren als umstritten zu gelten hat; mangels Ei nschränkung ist aber von einem Streitwert von Fr. 108'000.-- auszugehen. Dabei ist für die Ent- scheidgebühr das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage infolge des minima- len Aufwands ni cht zu berücksi chti gen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/ 2011 Nr. 28) auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 1. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js