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RT150162 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in debt enforcement matter
RT150162Obergericht14.12.2015Dismissed
The Zurich High Court dismissed the appeal in a debt-enforcement case by issuing a non-entry decision because the appellant did not challenge the district court's reasons with sufficient specificity. It also refused her requests for suspensive effect in another proceeding, for an oral hearing, and for legal aid, holding that the appeal was hopeless. The appellate fee was set at CHF 300 and charged to the appellant; the respondent received no compensation.
Art. 320 ZPO; admissibility of an appeal requires a specific challenge to the reasoning of the lower court; a merely conclusory submission is insufficient and leads to non-entry. Under Art. 327 Abs. 2 ZPO, appeal proceedings are ordinarily decided on the file; a hearing is not granted to allow later supplementation of an inadequate appeal brief. Legal aid under Art. 117 ZPO is excluded where the appeal is manifestly devoid of prospects of success. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; in enforcement matters, the fee is determined according to the GebV SchKG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150162-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Dezember 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2015 (EB150226-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. August 2015 stellte die Gesuchstelleri n und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Rechtsbegehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 12. August 2015) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'400.–, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerde- gegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 3. September 2015 wies die ersti nstanzli che Ri chteri n das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 200.– (Urk. 9). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 18. September 2015 erhob die Gesuchstelleri n Beschwerde (Urk. 8). b) Auf di e Ausführunge n der Gesuchstellerin i n i hrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie si ch i n i hrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils ni cht ausei nandersetzt . So führt die Gesuchstellerin i n i hrer Beschwerdeschrift (Urk. 8) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, weder das Urteil vom
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Urk. 8 S. 1 f.) abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8 S. 1 f.) ni cht ge- währt werden kann. 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Berufung im Verfahren LC150005-O die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetre- ten. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei im Beschwerdeverfahren eine münd- liche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Züri ch, 14. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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