Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Dezember 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. August 2015 (EB150063-A)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. August 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) gestützt auf die rechtskräf- tigen Urteile des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2/2) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'900.– (Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, das angefoch- tene Urteil vom 26. August 2015 sei vollumfänglich und in allen Teilen aufzuheben und die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen (Urk. 10). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Affoltern vom 23. Oktober 2014 (Urk. 12/1) und 1. April 2014 (Urk. 12/2) wur- den im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereicht. Diese sind im Si nne von Art. 326 ZPO als verspä- tet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden Urkunden zu berücksichtigen gewesen wären, ist da- rauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Zusammenhang keinen Beweiswert haben, da sie sich weder auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2/2) noch auf die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 11. April 2014 (Urk. 2/3) ausgefällten Gerichtskosten beziehen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren konkret nicht auseinander. Eine pauschale Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungs ti tel genügt hi erzu ni cht. Zudem genügt – wie vom erstinstanzli- chen Rechtsöffnungs ri chter ausgeführt (Urk. 11 S. 3 m.w.H.) – diesbezüglich eine "prima-facie"-Überprüfung, solange der Schuldner keine entsprechenden Einwän- de vorbringt, was der Beklagte vor Vorinstanz auch nicht getan hat (vgl. Urk. 6). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 11. April 2014 auf Seite 23 eine Rechtskraftbe- scheinigung vom 20. Mai 2015 aufweist (Urk. 2/3). Damit ist das Urteil auch voll- streckbar. c) Aus den beiden Rechtsöffnungstiteln, den vollstreckbaren Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Oktober 2013 und des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 11. April 2014, geht die Verpflichtung des Beklagten zur Bezah- lung von gesamthaft Fr. 5'900.– (F r. 2'900.– [Urk. 2/2 S. 20 Dispositivziffern 6 f.] und Fr. 3'000.– [Urk. 2/3 S. 22 Dispositivziffern 6 f.]) klar hervor. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuwei sen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 15. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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