Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150160-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 4. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Juli 2015 (EB150186-F)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 6. März 2015) gestützt auf ei- nen vor dem Bezirksgericht Horgen geschlossenen rechtskräftigen Vergleich vom 25. November 2014 (Urk. 3/2, Urk. 6) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– so- wie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Ur- teils (Urk. 21). Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben, die Rechts- öffnung und Vollstreckung sei aufzuheben. 2. Die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen. 3. Dem Beklagten sei ei ne Entschädi gung auszuri chten."
für rechtsmissbräuchlich. In fünfzehn Jahren habe er das noch nicht erlebt. Habe ein Gläubiger einen Rechtsvergleich in der Tasche gehabt, so habe er zum Be- treibungsamt gehen und die Pfändung fordern können. Allein die Klägerin betrei- be zweimal, insbesondere einmal für eine bereits verglichene Forderung. Auch die Vorinstanz stelle i n i hrem begründeten Urteil unter 2.1.3 fest, dass mit dem Vergleich ein "tauglicher Rechtsöffnungstite l" vorgelegen sei. Die Vorinstanz gehe aber nicht auf seine Einwände ein und beantworte ni cht, ob das Verhalten der Klägerin richtig oder falsch sei, i hn für die gleiche Forderung, die vor Gericht schon beurteilt worden sei, erneut zu betreiben anstatt einfach die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt zu verlangen. Die Vorinstanz umgehe die Beantwortung dieser Frage und dieses Streitpunktes klar. Insbesondere die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit werd e gar nicht geklärt. Der Rechtsmissbrauch i m vorliegenden Falle bestehe darin, dass die Klägerin den Rechtsöffnungsti te l ni cht verwendet habe, um die Forderung einzutreiben, sondern um einen erneuten Prozess anzuheben und i hm dadurch Prozesskosten zu verursachen. Auf dieses Argument habe die Vori nstanz gar ni cht geantwortet. Auch behandle die Vorin- stanz den Ei nwand ni cht, dass die Klägerin aufgrund ihres Unterliegens im ersten Prozess – sie habe bei Einrechnung der Kosten ca. Fr. 3'500.– gefordert gehabt und ca. Fr. 1'300.– erhalten – eine gewisse Motivation zur Retourkutsche gehabt habe, weshalb sie eine unnötige Betreibung eingeleitet habe, die wieder erneute Kosten generiert habe, im vorliegenden Falle Fr. 350.– Kosten Bezirksgericht und Betreibungskosten. Man könne solch ein Verhalten auch als böswillige Prozess- führung bewerten. D i e Ausführunge n i n Punkt 2.2.1. seien offensichtlich falsch. Ei ne definitive Rechtsöffnung habe bereits mit dem Vergleich vom 25. November 2014 des Bezirksgerichts Horgen bestanden. Sie müsse ni cht schon wieder aus- gesprochen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dies ausführe. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 25. November 2014 habe die Klä- gerin bereits ein vollstreckbares Urteil gehabt. Eine wiederholte Rechtsöffnung zu verlangen sei rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsvorschlag sei im Umfang der ver- glichenen Forderungen bereits aufgehoben worden und müsse nicht ein weiteres Mal aufgehoben werden. Insgesamt wirke das begründete Urteil der Vorinstanz
mangelhaft und unzutreffend. Das bestehende Recht werd e gar nicht oder falsch angewendet (Urk. 20). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beklagte mache weder Tilgung, noch Stundung, noch Erlass oder Verjährung geltend. Soweit er geltend mache, eine erneute Betreibung für eine bereits anerkannte Forderung sei rechtsmiss- bräuchli ch, da i hm dadurch Kosten entständen, die bei Fortsetzung der Betrei- bung ni cht entstanden wären, könne einerseits darauf hingewiesen werden, dass es i hm zu jedem Zeitpunkt freigestanden hätte, die anerkannte Forderung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Andererseits könne ei ne Betrei bung nur i n Ausnahmefäl- len rechtsmissbräuchlich sein, und solange der Gläubiger mit der Betreibung tat- sächlich die Einforderung eines Anspruchs bezwecke, sei Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (unter Hi nwei s auf Wüthri ch/Schoch, in: Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 69 N 15; Urk. 21 S. 4 f. E. 2.2.3). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung grundsätzlich zulässig, da sich der Schuldner einem neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung durch Rechtsvorschlag und bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderung auch mit Beschwerde widersetzen kann. Hat der Gläubiger aber im früheren Be- treibungsverfahren bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er es zu stellen berechtigt, so ist eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung unzu- lässig (BGE 100 III 41), denn in einem solchen Fall könnte die Vollstreckung be- reits auf Grund der ersten Betreibung bewirkt werden. Die Parteien vereinbarten i m Vergleich vom 25. November 2014, dass der Beklagte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 16. September 2013) im Um- fang von Fr. 2'000.– zurückzi ehe (vgl. Urk. 3/2 Ziff. 2, Urk. 6 S. 3). D er Rückzug des Rechtsvorschlages kann entweder gegenüber dem Betreibungsamt erklärt werden oder gegenüber dem Rechtsöffnungsgericht. Im letzteren Fall muss der Rückzug im Abschreibungsentscheid aber ausdrücklich vorgemerkt werden, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich
2000, S. 105). Dass der Beklagte in der Folge gegenüber dem Betreibungsamt eine Rückzugserklärung abgegeben hat, behauptet im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahre n keine der Parteien. D a auch im Dispositiv der Verfügung des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. No- vember 2014 der Rechtsvorschlag nicht explizit aufgehoben wurde und kei ne Mit- teilung an das Betreibungsamt erfolgte (vgl. Urk. 6), konnte die Klägerin mit dem ursprüngli chen Zahlungsbefehl vom 16. September 2013 die Betreibung betref- fend die aufgrund des Vergleichs vom 25. November 2014 vom Beklagten ge- schuldeten Fr. 2'000.– somit ni cht direkt fortsetzen, sondern hätte zuerst gericht- lich den Rückzug des Rechtsvorschlags vollstrecken lassen müssen. Der Klägerin muss daher alternativ dazu auch die Möglichkeit gegeben werden, ihre vom Be- klagten anerkannte Forderung durch das Anheben einer weiteren Betreibung ein- treiben zu können (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2). Entsprechend ist sie in der hi er vorliegenden Betreibung Nr. 1 berechtigt, definitive Rechtsöffnung zu verlangen. d) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Mi ssbrauch ei nes Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung i st ei ne Betrei bung nur i n Ausnahmefäl- len wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreck ung zu tun haben. Rechtsmi ssbräuchli ch und deswegen nichtig kann eine Betreibung dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.H.). D i e Ausübung ei nes Rechts i st auch dann rechtsmi ssbräuchli ch, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite ent- täuscht werden (venire contra factum proprium). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und anschli essend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 m.w.H.).
Die Parteien schlossen – wie bereits ausgeführt – am 25. November 2014 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin bis spätes- tens am 10. Dezember 2014 Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 3/2 Ziff. 1). Unbestrit- tenermassen erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten am 18. Dezember 2014, wann mit der Begleichung der Schuld gerechnet werden könne. Der Be- klagte stellte in der Folge die Zahlung per Ende Januar 2015 in Aussicht, ansons- ten die Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.– auf dem Rechtsweg einfordern könne. Nachdem keine Zahlung des Beklagten eingegangen ist, hob die Klägerin eine neue Betreibung an (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 f.). Da der Beklagte weder wie vereinbart in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg den Rechtsvorschlag beim Betrei- bungsamt selber zurückzog noch die von ihm anerkannte Zahlung in der Höhe von Fr. 2'000.– an die Klägerin leistete, grenzt es an Mutwillen, wenn der Beklag- te das Verhalten der Klägerin seinerseits als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Es ist der Klägerin ni cht verwehrt, einen Schuldner ein zweites Mal zu betreiben, wenn dieser gegen einen ersten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat (BGE 140 III 481 E. 2.3.2). e) Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js