Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150158-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 2. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2015 (EB151091-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. September 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2015) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014, mit welcher die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegneri n) zur Bezahlung der Kosten des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Züri ch vom 3. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 1'137.– verpflichtet worden war, für diese ausstehenden Kosten defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 1'137.– nebst 5 % Zins seit 14. April 2015. Im Mehrbetrag (Fr. 10.– für Mahngebühren) wurde das Begehren abgewiesen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 S. 3 f.) 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2015 (Datum Poststempel 14. September 2015, eingegangen am 15. Sep- tember 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehre ns (Urk. 9). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes Zürich 4 vom 10. März 2015, Urk. 12/1; Schreiben der Ge- suchsgegnerin an das Stadtrichteramt Zürich vom 2. März 2015, Urk. 12/2/4; Schreiben der Gesuchsgegnerin an das Stadtrichteramt Zürich vom 17. April 2015, Urk. 12/2/6) somit nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Einwand der Gesuchsgegnerin, wo- nach sich der in der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Züri ch vom 18. September 2014 festgestellte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht so zugetragen habe, nicht zu hören sei. So beanstande die Gesuchsgegnerin damit die inhaltli- che Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Überprüfung dem Rechtsöff- nungsgeri cht ni cht zustehe. Die inhaltliche Richtigkeit sei mit dem gegen die Ver- fügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2014 zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu rügen gewesen. Davon habe die Gesuchs- gegnerin auch Gebrauch gemacht: Das Obergericht des Kantons Zürich habe die dagegen gerichtete Beschwerde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 abgewiesen; das Bundesgericht sei auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 6. Februar 2015 nicht eingetreten (Urk. 10 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 4/1/6 und Urk. 4/1/8). 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass das Stadt- richteramt ihre Version des Vorfalles gar ni cht wi rkli ch zur Kenntni s genommen habe. Aber ohne Kenntni snahme i hrer Versi on könne i hrer Ansi cht nach kei n Ur- teil gefällt werden. Entsprechend schlage sie vor, dass das Stadtrichteramt i hre Version des Vorfalles noch nachträglich einreichen müsse, da sie selber auch nicht im Besitz derselben sei. Sie akzeptiere das Urteil in keiner Weise (Urk. 9 S. 1 f.). 3.2.2 Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin über das vor Vor- instanz Vorgebrachte hinausgehen, gelten sie als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO – wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erw. 2) – ni cht zulässi g und dami t unbeachtli ch si nd. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz auseinander. Wie bereits von dieser ausgeführt, wi rd i m Rechtsöffnungs- verfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und
ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöff- nungsti tel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Bestand hi n überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für ei- ne (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand der Ge- suchsgegnerin, wonach sie die Forderung nicht anerkenne, da sich der Vorfall nicht so zugetragen habe wie im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich vom 18. September 2014 festgehalten, zu Recht ni cht berücksi chti gt und da- rauf verwiesen, dass diese Einwendungen mit der gegen die Verfügung des Ein- zelgerichts am Bezirksgeri cht Zürich vom 18. September 2014 erhobenen Be- schwerde vorgebracht werden konnten. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- ve rfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Züri ch, 2. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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