Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150157-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 17. September 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. August 2015 (EB150371-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wi nterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2015) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 928.25 nebst 4.5 % Zins seit 12. Februar 2015, Fr. 17.90 (Ausgleichszins), Fr. 5.-- (Ver- zugszi ns vom 29. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015) sowie Fr. 73.30 (Betrei- bungskosten); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Ge- suchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Die Gesuchsgegnerin hat am 7. September 2015 fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchsteller sei nicht einzutreten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid vom 11. November 2014 stützen. Gestützt auf diesen seien die zu bezahlenden Staats- und Gemein- desteuern des Jahres 2013 auf Fr. 1'194.30 festgesetzt worden. Die Gesuchstel- ler würden belegen, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und voll- streckbar geworden sei. Damit liege grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungsti- tel vor. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 928.25 entspreche der festge- setzten Steuerschuld abzüglich Zahlungen von Fr. 266.05 (Urk. 10 S. 3 f.). Die Gesuchsgegnerin mache geltend, in den Jahren 1990 bis 2015 kein Ein- kommen erzielt zu haben. Das Rechtsöffnungsgericht verfüge jedoch nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels in Frage zu stellen. Ei ne Ni chtig- keit des Titels liege nicht vor. Es wäre daher an der Gesuchsgegnerin gewesen, gegen den Einschätzungsentscheid das darin genannte Rechtsmittel zu ergreifen,
was sie aber unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 10 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde, soweit verständlich, geltend, es würden unveränderte Verhältnisse vorliegen, sie habe in den Jahren 1990 bis 2015 kein Einkommen erzielt und müsse nur die Kopfsteuer bezahlen (Urk. 9, beso. S. 3). d) Die Gesuchsgegnerin macht damit geltend, die Steuerschuld, für wel- che sie betrieben wurde, bestehe gar nicht. Die fragliche Forderung beruht auf dem Einschätzungsentscheid vom 11. November 2014; in diesem wurde bei der Gesuchsgegnerin (u.a.) ein steuerbares Einkommen von Fr. 22'700.-- veranlagt (Urk. 2/5). Aus der zugehörigen Berechnungsmitteilung geht hervor, dass auf der Einkommensseite vom deklarierten AHV/IV-Renteneinkommen der Gesuchsgeg- nerin ausgegangen wurde, bei den Abzügen jedoch von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte "weitere Abzüge" von Fr. 353'208.-- ni cht berücksichtigt wur- den, sondern nur die üblichen Abzüge, was dann zum steuerbaren Einkommen von Fr. 22'700.-- geführt hat (Urk. 2/6). Wenn die Gesuchsgegnerin mit dieser Be- rechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie das beim Einschätzungs- entscheid angegebene Rechtsmittel (Einsprache; Urk. 2/5 S. 2) erheben müssen. Dies hat sie nicht getan, womit der Ei nschätzungsentschei d rechtskräftig wurde (Urk. 2/4). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, geht es im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; in diesem Verfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie i n den Jahren 1990 bis 2015 gar kei n Ei nkommen erzielt habe, durfte daher von der
Vori nstanz nicht berücksichtigt werden (es war der Vorinstanz ni cht erlaubt, die Forderung noch einmal zu prüfen). Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 928.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- neri n auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 9, sowie an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 17. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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