Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 3. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EB150077-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte das C._____, ... [Ort], für den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) für Fr. 13'084.– zuzüg- lich 5 % Verzugszinsen seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten ein (Urk. 1, Urk. 4/1). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschi ed die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19): " 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'356.– nebst Zi ns zu 5 % seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten und die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 11'728.–) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 450.– dem Kläger und i m Umfang von Fr. 50.– dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm jedoch im Umfang von Fr. 50.– vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechts- öffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 18). b) Auf di e Ausführunge n des Klägers i n seiner Beschwerdeschrift ist nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). b) Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger aufgestellten Behauptungen (Urk. 18) und eingereichten Beilagen (Urk. 21/1-6) wurden im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren einge- bracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu be- trachten und daher ni cht mehr zu berücksi chti gen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der verspätet ei nge- reichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 21/1-6 darlegen wollte, dass er im Jahre 2014 hauptsächlich von seiner Mutter betreut worden sei und deshalb betreffend die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen auch für den Zei traum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 3. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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