Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin 1
sowie
B._____, Beschwerdeführer 2
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Leitung Inkasso
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Juli 2015 (EB150106-F)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 29. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 9. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 511.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2014, Fr. 10.– Mahngebühren, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Ur- teils (Urk. 3/10 S. 2 Dispositivziffer 1). Das Urteil erging in unbegründeter Form, wobei der erstinstanzliche Richter die Parteien darauf hinwies, dass sie innert zehn Tagen eine Begründung zu verlangen haben, sofern sie eine Beschwerde erheben wollen. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Ei nrei chung ei nes Rechtsmi ttels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 3/10 S. 2 Dispositivziffer 6). Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 verlangte der Beschwerdeführer 2 die Be- gründung des Urteils vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/14). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf den Antrag um Be- gründung des Urteils vom 29. Juni 2015 nicht ein und auferlegte dem Beschwer- deführer 2 die Spruchgebühr von Fr. 100.– (Urk. 3/15 S. 2). 2. Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhoben der Beschwerdeführer 2 und die Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2015. Sie stellten dabei den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und der erstinstanzliche Richter sei anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer 2 Frist zur Beibringung einer Vollmacht anzusetzen und in der Folge die ver- langte Urteilsbegründung zu erstellen, sofern diese Vollmacht fristwahrend der Post übergeben würde, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu i hren Guns- ten. Die Beschwerdeschrift war dabei einzig vom Beschwerdeführer 2 unterzeich- net, die Unterschrift der Beklagten fehlte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde der Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Kopie der Beschwerdeschrift vom 21. August 2015 (Urk. 1) persönlich mit ihrer Originalunterschrift zu unterzeichnen oder/und
eine auf den Beschwerdeführer 2 lautende Originalvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 21. August 2015 in Bezug auf sie als nicht er- folgt gelte (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde am 2. Oktober 2015 für die Beklagte in Empfang genommen (vgl. Urk. 4 letzte Seite). Bis zum heutigen Tag ging keine weitere Eingabe der Beklagten hierorts ein, weshalb be- treffend die Beklagte i n Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom 21. August 2015 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfah- ren betreffend die Beklagte ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog). 3. Der Beschwerdeführer 2 rügt, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte (Urk. 1). Haben die Parteien nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet, so muss der erstinstanzliche Entscheid gemäss Art. 238 lit. f. ZPO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Aus der systematischen Stellung von Art. 238 ZPO folgt dabei, dass sich Art. 238 ZPO sowohl auf Endentscheide (Art. 236 ZPO) als auch auf Zwischenentscheide (Art. 237 ZPO) bezieht, was wiederum heisst, dass sämtliche erstinstanzlichen End- und Zwi schenentschei de (nicht jedoch prozessleitende Entscheide) mit einer entsprechenden Rechtsmit- telbelehrung versehen werden müssen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 23). Un- terbleibt eine Rechtsmittelbelehrung, so hat dies nicht zur Folge, dass der Ent- scheid mit ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung neu eröffnet werden müss- te. Diesfalls ist vielmehr (in analoger Anwendung von Art. 49 BGG) zu prüfen, ob ein Grund gegeben ist, welcher die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmit- telfrist rechtfertigt (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 25 m.w.H.). Vorliegend erfolgte die Erhe- bung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer 2 innert Frist, weshalb ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist. 4. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind die Parteien legitimiert, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben. Dabei ist nicht eine aktive Beteiligung im Verfahren vorausgesetzt. Es genügt, dass eine Partei formell als
Verfahrenspartei behandelt wurde (Kunz, i n: ZPO-Rechtsmi ttel Berufung und Be- schwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 63 m.w.H.). Dritte sind immer dann legitimiert, wenn ein erstinstanzlicher Ent- scheid ihre Rechte verletzt, wobei der Eingriff ein unmittelbarer sein muss (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35 m.w.H.). Ein Rechtsmittel kann sodann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46 m.w.H.). Ei ne formelle Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz die Anträge des nachmaligen Rechtsmittelklägers ganz oder teilweise abgewiesen hat oder auf sie schon gar nicht eingetreten ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 49 m.w.H.). Ei ne materielle Beschwer ist zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abände- rung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid i hn i n sei ner Rechtsstellung tri fft und für i hn ei ne rechtli ch nachtei li ge Wi rkung ent- faltet (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 51 m.w.H.). Der Beschwerdeführer 2 ist betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 der ange- fochtenen Verfügung beschwert, da ihm persönlich die Spruchgebühr von Fr. 100.– auferlegt wurde. Keine Beschwer kommt ihm betreffend Dispositivzif- fer 1 zu, da sich aus di eser für i hn persönlich kein Nachteil ergibt (und er vor ers- ter Instanz auch keine Parteistellung innehatte). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (A rt. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei i m Ei nzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Beschwerdeführers 2 ist als Beschwerde unzurei chend , da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Erwägung des angefochtenen Ur- teils betreffend die ihm auferlegte Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 100.– ni cht auseinandersetzt. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 i st daher ni cht ei nzutreten. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beschwer- deführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beklagte wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 27. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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