Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150152-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. August 2015 (EB150312-I)
Erwägungen: 1. Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2015 sei nen erho- benen Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte (Prot. Vi S. 5, Urk. 8), erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. August 2015 der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'419.65 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Das Rubrum lautet auf A.- C. mit Heimatort D._____ FR (Urk. 15). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, sein Name und seine Heimatorte seien richtigzustellen. Das Urteil sei auf seinen Namen A._____ auszustellen und als weiterer Heimatort E._____ FR i ns Rubrum aufzunehmen (Urk. 14). 2. a) Wie die Zulässigkeit einer Klage setzt auch diejenige eines Rechtsmit- tels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses voraus. Ei n solches fehlt einer Partei, die durch eine Entscheidung nicht benachteiligt ist. Vorliegend be- stehen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der Identität des Gesuchsgegners, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des erstinstanzlichen Rubrums hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden. b) Ergänzend auszuführe n bleibt, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Juli 2015 der Gesuchsgegner im Rubrum als A.-C. mit Heimatort D._____ FR aufgeführt wurde (Urk. 3 S. 1). Obwohl ihm diese Verfü- gung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 4 S. 2) und er damit Kenntnis des Rubrums hatte, beantragte er bei der Vorinstanz keine Berichtigung des Rubrums, auch ni cht anlässli ch der Verhandlung vom 11. August 2015 (vgl. Prot. Vi S. 5).
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'419.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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