Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150151-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 11. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch kjz Dietikon 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. April 2015 (EB150010-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. November 2010 des Bezirksgerichts Affoltern wurden die Klägerin 1 und der Beklagte geschieden und der Beklagte u.a. ver- pflichtet, der Klägerin 1 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die Klägerin 2 von Fr. 650.– ab 1. Juli 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbi ldung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen; ausserdem anerkann- te der Beklagte, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung per Ende Juni 2010 ausstehende Unterhaltszahlungen (Kinder- und Ehegattenunterha lt) vo n Fr. 145'184.– zu schulden, wobei die Parteien betreffend Abzahlung auf die Vereinbarung vom 23. Juni 2010 verwiesen (Urk. 3/1 Dispositivziffer 5 und 7/8). Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 stellten die Klägerinnen 1 und 2 ein Rechtsöff- nungsbegehren für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 27'230.30 (Urk. 1). Die Klägerinnen 1 und 2 begründeten ihr Gesuch damit, dass gemäss der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 nach Abzug der von den Ge- meinden D._____ und E._____ bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen ei ne Schuld gegenüber den Klägerinnen von Fr. 115'284.– verbleibe, die bis 25. März 2014 im Umfange von Fr. 31'025.– (45 x Fr. 600.– zuzügli ch Fr. 4'025.–) zur Rückzahlung fällig geworden sei. Von den Zahlungen des Beklagten von insge- samt Fr. 58'353.90 hätten lediglich Fr. 3'794.70 an diese Schuld angerechnet werden können, weshalb aus der Vereinbarung vom 23. Juni 2010 noch ein Be- trag von Fr. 27'230.30 offen und in Betreibung gesetzt worden sei. Die über den Betrag von Fr. 3'794.70 hinausgehenden Zahlungen des Beklagten seien – soweit keine Anrechnungserklärung abgegeben worden sei – i n Überei nsti mmung mi t der Jugendhilfegesetzgebung für den laufenden Unterhalt verwendet und an die rückständigen bevorschussten Unterhaltszahlungen der Gemeinden E._____ und D._____ angerechnet worden (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 16 S. 2 ff.). Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass er gemäss Abzahlungsvereinbarung maximal Fr. 1'450.– pro Monat zu bezahlen habe und insgesamt rund Fr. 58'000.– bezahlt worden seien, was 40 Monaten entspreche, so dass nicht Fr. 27'000.– offen sein könnten und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Prot. I S . 4 ). Die Vor- instanz erteilte den Klägerinnen 1 und 2 und Beschwerdegegnerinnen (fortan Klä-
gerinnen 1 und 2) mit Urteil vom 28. April 2015 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) gestützt auf das Schei dungsurtei l des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. November 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 nebst Zi ns zu 5 % seit 17. Juni 2014 und wies im Mehrbetrag – Zi ns vom 1. April 2014 bis 16. Juni 2014 – i hr Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 9 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 21. August 2015, eingegangen am 24. August 2015, rechtzeitig Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 15 S. 2): "Das Urteil vom 28.4.2015 sei aufzuheben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen, so dass ich im Falle, dass die Gegenpartei unterliegt, eine Entschädigung erhalte und die Kosten von ihr getragen werden." Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 19). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 22). Die Beschwerdeantwort vom 21. De- zember 2015 (Urk. 23) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Januar 2016 zugestellt (Urk. 24). Darin beantragten die Klägerinnen 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 23 S. 1). Die vom Beklagten unaufgefordert am 25. Januar 2016 eingereich- te Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 25) wurde gleichentags den Kläge- ri nnen 1 und 2 zur Kenntni snahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 25). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift des Beklagten geht ein Antrag auf Aufhebung des vori nstanzli che n Urtei ls hervor (Urk. 15 S. 2). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 ZPO). Bei Auslegung der Beschwer-
deschrift ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einver- standen ist. Er will die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerinnen 1 und 2 über Fr. 27'230.30 nebst Zi ns zu 5 % seit 17. Juni 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) beantragen (Urk. 15 S. 2 lit. B). Auf die Beschwerde ist daher ei nzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail vom 14. März 2011 (U rk. 18/3) ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet anzusehen und daher nicht zu beachten. Die weiteren vom Beklag- ten im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen (Urk. 18/1-2) befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. 3. a) Die Vorinstanz erwog, das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 22. November 2010 stelle einen definitiven Rechtsöffnungs ti tel i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 16 S. 7). Sie verneinte den Einwand des Beklag- ten, er habe die Schuld bezahlt und damit getilgt und hielt fest, er sei von 2006 bis mindestens 1. April 2014 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin 2 nur teilweise und unregelmässig nachgekommen, weshalb die Kinderunterhaltsbei- träge von der Gemeinde E._____ und später von der Gemeinde D._____ bevor- schusst worden seien. Im gleichen Zeitraum habe er es weiter unterlassen, Ehe- gattenunterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 zu bezahlen. Diese habe zur D urchset- zung des Anspruchs die Hilfe der Alimentenhilfestelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung in Anspruch genommen. Ebenfalls nur unregelmässig habe er vom 9. Februar 2010 bis 1. April 2014 Rückzahlungen der bevorschussten Unter-
haltsbeiträge an die Alimentenhilfestelle geleistet. Seine Zahlungen habe die Ali- mentenhilfestelle ab 27. Oktober 2010 mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträ- gen des laufenden Monats der Gemeinde D._____ und danach mi t den rückstän- digen bevorschussten Unterhaltsbeiträgen der Gemeinden D._____ und E._____ verrechnet (sog. Kaskadenordnung, §§ 9 Abs. 1 und 37 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge [LS 852.13]). Was übrig geblieben sei, habe an die Schuld gegenüber den Klägerinnen 1 und 2 angerech- net werden können (Urk. 16 S. 9). Würden bevorschusste Unterhaltsbeiträge ab- bezahlt, richte sich di e Zuordnung der Beiträge zwingend nach den Verordnungen zum Jugendhilfegesetz. Die vom Beklagten gesamthaft geleisteten Fr. 58'353.90 hätten lediglich in der Höhe von Fr. 3'794.70 den Klägerinnen 1 und 2 zugeordnet werden können, da vorab zwingend die laufenden bevorschussten Unterhaltsbei- träge und hernach die rückständigen bevorschussten Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen gewesen wären. Gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/2) seien vom Beklagten zwischen dem 25. Juli 2010 und dem 25. März 2014 45 Raten à Fr. 600.– und zusätzli ch ei nmali g Fr. 4'025.–, d.h. total Fr. 31'025.–, an die Klägerinnen 1 und 2 zu bezahlen gewesen. Ziehe man die an di ese Schuld anzurechne nden Fr. 3'794.70 ab, resultiere eine Restschuld von Fr. 27'230.30 (Urk. 16 S. 11). b) Die Ausführungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren er- schöpfen sich in weiten Strecken in der Darstellung seiner eigenen Sicht der Din- ge: So hält er dafür, dass die bezahlten Fr. 58'353.90 faktisch dem von i hm zu leistenden Betrag entsprächen, weshalb sich keine Differenz von Fr. 27'230.30 ergebe und damit die Schuld getilgt sei (Urk. 15 S. 2 und Prot. I S . 4). Unbestritten blieben im vorinstanzlichen Verfahren die vom Beklagten erbrachten Zahlungen von insgesamt Fr. 58'353.90 (vgl. Urk. 16 S. 4). Diese wurden – wie die Vorin- stanz korrekt erwog (Urk. 16 S. 8 und 11) – entsprechend der i n den Verordnun- gen zum Jugendhilfegesetz aufgeführten Reihenfolge auf die Gläubiger verteilt. Die Forderung der Klägerinnen 1 und 2 von Fr. 31'025.– konnte dabei lediglich um Fr. 3'794.70 auf Fr. 27'230.30 reduziert werden. Indessen wurden an die Schulden des Beklagten gegenüber den Gemeinden D._____ und E._____ ins- gesamt Fr. 54'559.20 angerechnet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten
bewirkte diese (teilweise) Bezahlung der Schulden bei den Gemeinden E._____ und D._____ keine Reduktion seiner Unterhaltsschulden gegenüber den Kläge- ri nnen 1 und 2. Der Beklagte vermag demzufolge eine Tilgung der i n Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 27'230.30 ni cht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu belegen. Die in den vorinstanzlichen Erwägungen erläuterte Kaskaden- ordnung anerkennt der Beklagte denn auch, will aber die Abzahlungsvereinba- rung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/2) ni cht als Rechtsöffnungs ti tel gelten lassen (Urk. 15 S. 2 und 3) und setzt sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Aus- führungen vor Vorinstanz (Prot. I S. 4), wonach er die Vereinbarung als gültig er- achtete. Diese neue Tatsachenbehauptung ist im Beschwerdeverfahren ni cht zu beachten. c) Berechtigt ist allerdings der vom Beklagten i m vori nstanzli che n Verfahren und i m Beschwerdeverfahren aufs Neue erhobene Ei nwand, nebst der Bezahlung von insgesamt Fr. 1'450.– pro Monat könne von ihm nicht gefordert werden, dass er rückwirkend höhere Zahlungen lei ste, welche über die Vereinba- rung vom 23. Juni 2010 hinausgehen würden (Urk. 15 S. 2, vgl. Prot. I S . 7). Das Scheidungsurteil vom 22. November 2010 und die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 verpflichten den Beklagten, monatlich Fr. 650.– für di e laufenden Kinderunterhaltsbeiträge und Fr. 800.– Abzahlungsraten für die aufgelaufenen Unterhaltsschulden zu bezahlen (U rk. 3/1-2). Der Kaskadenordnung der §§ 9 Abs. 1 und 37 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreu- ungsbeiträge zuwiderlaufend, weist die Abzahlungsverei nbarung vom 23. Juni 2010 der Klägerin Fr. 600.– der monatlichen Raten von Fr. 800.– zu und lässt di e verbleibenden Fr. 200.– der Gemeinde D._____ zu fliessen (Urk. 3/2 S. 2). Das Amt für Jugend und Berufsberatung, über welches die Unterhalts- und Abzah- lungsraten des Beklagten zu erfolgen hatten, durfte den Verteilschlüssel ni cht be- achten, zumal es der Abzahlungsvereinbarung seine Zustimmung versagte (Urk. 3/2 S. 2). Es tilgte korrekterweise die Ausstände der Gemeinden D._____ und E._____ vorab. Fehl gehen die Klägeri nnen 1 und 2, wenn si e dessen unge- achtet vom Beklagten ihre aus der Abzahlungsverei nbarung vom 23. Juni 2010 hervorgehenden Betreffnisse von Fr. 600.– pro Monat einfordern, werden doch nebst den sich aus dem Scheidungsurteil vom 22. November 2010 ergebenden
Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 650.– pro Monat nicht mehr als Fr. 800.– pro Monat fällig. Entsprechend trifft ihre im Beschwerdeverfahren vertretene Ansicht, wonach die Anrechnung der effektiven Zahlungen des Beklagten im Sinne der Kaskadenordnung auf die verschiedenen Gläubiger nicht zur Folge habe, dass die Schulden aus ni cht bevorschussten Alimente erst fällig würden, wenn alle Schulden aus der Bevorschussung getilgt seien, ni cht zu (Urk. 23 S. 3). Die im Gesetz zuungunsten der Klägerinnen 1 und 2 vorgesehene Privilegierung der Gemei nden hi nsi chtli ch der internen Aufteilung der Abzahlungsraten von Fr. 800.– hat ni cht der Beklagte zu vertreten. Dieser hat einzig – aber immerhin – sicherzu- stellen, dass die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 650.– und die Abzah- lungsraten von Fr. 800.– bezahlt werden. Ebenso sind die Klägerinnen 1 und 2 an die in der Abzahlungsverei nbarung vom 23. Juni 2010 festgesetzte monatliche Ratenzahlung von insgesamt Fr. 800.– gebunden. Die Vorinstanz hi elt zu Recht fest, dass die Klägerin 1 sich mit der Teilvereinbarung vom 29. Juni 2010 – wel- che ihrerseits wieder auf die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 verwei- se, und diese dadurch integriere – einverstanden erklärt habe. Mit der Genehmi- gung dieser Vereinbarung samt der Abzahlungsverei nbarung vom 23. Juni 2010 durch den Scheidungsrichter seien sie für die Klägerin 1 rechtsgültig verbindli ch geworden (Urk. 16 S. 10 f.). Hätte die Klägerin 1 die zu ihren Ungunsten auf die verschiedenen Gläubiger verteilten Abzahlungsraten nicht hinnehmen wollen, wä- re ihr die Anfechtung der Scheidungsvereinbarung wegen eines Willensmangels offen gestanden. Indem die Vorinstanz den Klägerinnen 1 und 2 definitive Rechts- öffnung für Fr. 27'230.30 im Zeitraum vom 25. Juli 2010 bis 25. März 2014 (45 Raten à Fr. 600.– plus Fr. 4'025.– = Fr. 31'025.– abzüglich Fr. 3'794.70) erteilte, verpflichtete sie den Beklagten zu mehr, als er im Rahmen des Scheidungsurteils vom 22. November 2010 und der Abzahlungsverei nbarung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/1-2) lei sten muss. d) Gemäss Schei dungsurtei l und Abzahlungsvereinbarung wurden in der laut Klägerinnen massgeblichen Zeitspanne (25. Juli 2010 bis 25. März 2014) Fr. 65'250.– (45 x Fr. 1'450.– [Fr. 650.– + Fr. 800.–]) zuzügli ch Fr. 10'000.– (2 x Fr. 5'000.– als "Initialzahlungen") und damit total Fr. 75'250.– zur Rückzah- lung fällig. Davon wurden unbestrittenermassen Fr. 58'353.90 bezahlt, weshalb
noch Fr. 16'896.10 offen sind. Die Vorinstanz ist ebenfalls von 45 Raten ausge- gangen, die zwischen dem 25. Juli 2010 und dem 25. März 2014 hätten geleistet werden müssen (Urk. 16 S. 11). Der Beklagte rechnet freilich wie bereits vor Vor- instanz mit einer Zeitspanne von 40 und nicht von 45 Monaten (Urk. 15 S. 3 f.; Prot. I S . 4, S. 7), ohne jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür zu liefern bzw. eine rechtsgenügende Rüge vorzutragen. Es ist jedenfalls nicht angängig, die geleisteten Zahlungen von rund Fr. 58'000.– durch die monatlich geschulde- ten Raten von Fr. 1'450.– zu teilen, um die massgebliche Zeitspanne zu errech- nen (Prot. I S. 4). Damit bleibt es bei 45 geschuldeten Monatsraten. e) Aufgrund der internen Verteilung steht fest, dass die Klägerinnen 1 und 2 lediglich Fr. 3'794.70 an ihre offenen Forderungen von Fr. 115'283.90 er- halten haben. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechtsöff- nung über Fr. 16'896.10 zuzüglich 5% Zins seit 17. Juni 2014 zu erteilen. Im Mehrumfang ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 4. a) Die Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entschei dgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 360.– fest (Urk. 16 Dispositivziffer 2). Sie auferlegte die Kosten dem Beklagten und ve r- pflichtete i hn, den Klägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 16 Dispositivziffer 2 und 3). Sowohl die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten als auch der vollen Parteientschädigung blieb im Beschwerdever- fahren unangefochten. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 360.– ist ausgangsgemäss den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel unter solidarischer Haftung und dem Beklagten zu drei Fünftel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist weiter zu verpflichten, den Klägerinnen 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädi- gung (Fr. 20.–) zu entri chten. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie si nd un- ter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens den Klägerinnen 1 und 2 unter soli-
darischer Haftung zu zwei Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünftel aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten von Fr. 750.– werden vom Beklagten be- zogen, hiervon haben die Klägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung ihm Fr. 300.– (zwei Fünftel) zu ersetzen. Die Klägerinnen 1 und 2 sind ni cht anwaltli ch vertreten. Sie machen keine spezifischen Auslagen oder Umtriebe geltend, wes- halb ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen i st (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Affoltern vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der klägerischen Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) des Betreibungsamtes D._____ für Fr. 16'896.10 zuzüglich 5% Zins seit 17. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die klägerische Partei ist berechtigt, von den Zahlungen der beklagten Partei die Betreibungskosten für die laufende Betreibung vorab zu erheben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 360.– und der klagenden Partei zu zwei Fünftel unter solidarischer Haftung und dem Beklagten zu drei Fünftel auferlegt. 3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 20.– zu bezahlen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel und dem Beklagten zu drei Fünftel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beklagten verrechnet, sind diesem aber von den Klägerinnen 1 und 2 zu zwei Fünftel (Fr. 300.–) unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden kei ne Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 11. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc