Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150149-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. August 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Juli 2015 (EB150153-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Partei- en abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provi- sori sche Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 22 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 18. August 2015 (Datum Poststempel: 19. August 2015, eingegangen am 20. August 2015) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 21 S. 3): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 mangels ört- licher Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 aufzu- heben, und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juli 2015 wurde dem Beklagten am 8. August 2015 zugestellt (Urk. 18/2). Entsprechend endete die 10-tägige Be- schwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung i m angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 18. August 2015 (Art. 142 ZPO; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indem der Beklagte seine Eingabe erst am 19. August 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän-
digkeit der Vorinstanz für das Rechtsöffnungsverfahren ni cht umzustossen ver- mochte: Der Gerichtsstand am Betreibungsort ist für das Rechtsöffnungsverfah- ren zwingender Natur (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Damit ist weder eine Einlassung an einem nicht zuständigen Gericht möglich noch dero- giert eine Gerichtsstandsvereinbarung auf ein anderes Gericht im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 19). Entsprechend war die Vorinstanz durchaus zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens zu- ständig. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist da- hingehend zu ergänzen, als dass dem Beklagten – abgesehen von der Be- schwerde an die angerufene Kammer – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offensteht. Der diesbezügliche Gerichtsstand am Be- treibungsort ist nicht zwingender Natur (BSK SchKG I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 83 N 34 f.) 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Züri ch, 25. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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