Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150144-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 9. September 2015
i n Sachen
Verein A._____ Schweiz, Beschwerdeführer vertreten durch B._____
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 (EB150109-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 war das Bezirksgericht Dielsdorf auf ein Gesuch des Vereins A._____ Schweiz, vertreten durch B., betref- fend Gegendarstellung nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 750.-- waren B. persönlich auferlegt worden (Urk. 3). Der Kanton Zürich (Gesuchsteller) hatte in der Folge B._____ (Gesuchsgegner) für diesen Betrag betrieben, woge- gen B._____ Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 2). b) Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Diels- dorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2015) – gestützt auf die obener- wähnte Verfügung vom 26. Mai 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- ; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten von B._____ geregelt (Urk. 9 = Urk. 11). b) Hiergegen hat B._____ im Namen der A._____ Schwei z am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und mit dieser (einzig) den Antrag gestellt (Urk. 10): "Ich beantrage für die Erledigung und Vorbereitung für meine Anträge eine Abklärungsfrist von 60 Tagen, respektive müssen juristische Abklärungen ge- troffen werden." c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 21. August 2015 wurde das Gesuch um Fri sterstreckung für Antragstellung und Begründung der Beschwerde abgewiesen und B._____ sowie dem Verein A._____ Schwei z ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung ei ner Vollmacht für B._____ angesetzt (Urk. 13). Eine entsprechende Vollmacht ging fristgerecht ein (Urk. 15). d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verein A._____ Schwei z auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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