Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150141-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 19. August 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Kasse des Schweiz. Bundesgerichts
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Mai 2015 (EB150189-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erteilte der Vorderrichter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 27. November 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014 und für die Betrei- bungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des erwähnten Urteils (Urk. 18 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 10) und wurde hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdefüh- rers (fortan Beklagter) begründet (Urk. 13 und Urk. 15 = Urk. 18). 2. Gegen das (begründete) Urteil erhob der Beklagte innert Frist mit Ein- gabe vom 29. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 17). 3. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen si ch ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 14 zu Art. 321 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt zwar keine aus- drücklichen Anträge, indes ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegrün- dung, dass er die Kosten für das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichts vom 2. April 2014 nicht bezahlen will (Urk. 17, letzter Satz). Er bean- tragt daher sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Ab- weisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens. Damit ist auf die Beschwer- de einzutreten. 4.1. Ferner ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Am- tes wegen anwendet.
4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei nan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 4.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Beklagten ni cht. Vi elmehr beschränkt er si ch darauf, sei ne bi sheri gen Ausführunge n zu wie- derholen und er bringt erneut Kritik am dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde lie- genden Urteil des Bundesgerichts bzw. am diesem vorangehenden Entscheid des Obergerichts an, welche beiden Entscheide seines Erachtens seine Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt hätten (Urk. 17). Solche Kritik an einem rechtskräf- tigen Urteil kann aber im Rechtsöffnungs ver fa hre n ni cht mehr gehört werden. Vielmehr hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu überprüfen, ob das Urteil rechts- kräftig ist und ob der Betriebene zu Recht gegen den Entscheid eine der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, nämlich dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Beklagte hat aber im Rechtsöffnungsverfahren keine dieser Einreden erhoben, geschweige denn durch Urkunden bewiesen, wie dies die ge- nannte Gesetzesbestimmung fordert. Die Beschwerde des Beklagten ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be-
schwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 300.– in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterlie- gens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js