Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2015 (EB150770-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) gestützt auf den Sponsoringvertrag 2014 und 2015 vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/3) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 41'000.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2014. Im Mehr- betrag wurde das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 19). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 13. Juni 2015 (am 16. Juli 2015 zur Post gegeben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde (Urk. 22). Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Aussage sodann Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 23). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). 3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie si ch i n i hrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. So führt die Gesuchsgegnerin i n ihrer Beschwerde- schrift (Urk. 22 f.) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Sponsoring- vertrag vom 12. Mai 2014 enthalte keine Regelung, welche die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, eine Kürzung der vereinbarten Lei stungen vorzunehme n (Urk. 19
S. 3 E. 2.3), nicht zutreffend sei. Sie verweist im Rahmen der Beschwerde ledig- li ch auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 13 i.V.m. Urk. 14/2 und Urk. 14/4), nämli ch, dass sie der Meinung sei, dass das Fernbleiben von C._____ beim Turnier einen erheblichen Imageverlust für die Veranstaltung mit sich ge- bracht habe und sie deswegen berechtigt sei, den Sponsoring-Betrag zu reduzie- ren (Urk. 22 i.V.m. Urk. 23 i.V.m. Urk. 24/1). Auf die Beschwerde ist daher man- gels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Züri ch, 6. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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