Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150135-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 7. August 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2015 (EB150717-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 20. April 2015) gestützt auf die voll- streckbare Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Bern vom 5. August 2014 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'275.– nebst Zi ns zu 3 % seit 14. April 2015 sowie Fr. 65.75 (Urk. 9). Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit den folgenden Anträ- gen (Urk. 8 S. 1): " Es sei das Urteil vom 17. Juni 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die vollstreckbare Veranlagungsverfügung (und Rechnung) der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Bern vom 05. August 2014 durch das laufende Verfahren des Konkurses über den Gesuchsgegner vom 03. Juni 2014 Rechtswirksamkeit ver- loren und als aufgehoben gilt. Es sei zudem festzustellen die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kan- tons Bern im Konkursverfahren nicht innert der gesetzlich Eingabefrist 11. August 2014 noch bis Schluss des Konkursverfahren eine Forde- rungen beim Konkursamt Aussersihl-Zürich, 8026 Zürich gegen den Gesuchsgegner eingereicht hat und folglich die Forderung automa- tisch erloschen. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werden."
Konkurseröffnung entstandene) Forderung nicht im Konkurs eingegeben worden, so führe das – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners – ni cht zum Erlö- schen der Forderung (siehe auch Art. 206 Abs. 1 SchKG). Damit sei es dem Ge- suchsteller unbenommen, eine nicht im Konkurs angemeldete Forderung nach Schluss des Konkursverfahrens mittels einer (neuen) Betreibung geltend zu ma- chen. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt sei der Kon- kurs über den Gesuchsgegner am 2. Dezember 2014 geschlossen worden, der Zahlungsbefehl datiere hingegen vom 20. April 2015. Der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Einwand sei damit vorliegend unbehelflich. Sofern der Gesuchs- gegner mit seinem Einwand jedoch habe geltend machen wollen, er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen, hätte er innert der Rechtsvor- schlagsfrist einen Rechtsvorschlag mit der ausdrücklichen Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, erheben müssen (siehe Art. 265a Abs. 1 SchKG). Im Rechtsöffnungs ve rfa hre n sei er mit diesem Einwand ausgeschlossen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und würden auch aus den Akten ni cht hervorgehen. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 9 S. 2 f. E. 2.1 und 2.2). c) Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift i m Wesentli chen aus, er vertrete die Auffassung, dass mit der Konkurspublikation/dem Schuldenruf vom 11. Juli 2014 alle Gläubiger innert der Eingabefrist dazu aufgerufen worden und verpflichtet gewesen seien, ihre Forderungen anzumelden. Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens würden diejenigen Forderungen automatisch erlöschen, welche nicht zur Anmeldung gebracht worden seien. Ein Privatkonkurs bezwecke und sichere zum Schutz des Schuldners eine endgültige, zu einem bestimmten Zeitpunkt als allumfassend zu bezeichnende Schuldenbestandesaufnahme, wel- che spätestens mit Abschluss des Konkursverfahrens durch den Schuldner als vollständig und anerkannt gelte. Mit Abschluss des Konkursverfahrens werde al- len Gläubigern, die ihre Forderungen fristgerecht eingereicht hätten, ein Verlust- schein ausgestellt. Dieser Verlustausweis sei als Schuldanerkennung und folglich als definitiver Rechtsöffnungstitel anzusehen und könne nach deren Erhalt ge- genüber dem Schuldner erneut geltend gemacht werden, bzw. ermögliche neue
Betreibungen. Der Gesuchsgegner habe innert der Rechtsvorschlagsfrist kei nen Rechtsvorschlag mit ausdrücklicher Begründung, er sei ni cht zu neuem Vermö- gen gekommen, erhoben, da der Gesuchsteller keinen Verlustschein vorgelegt habe. Wie aus dem Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs Nr. ... zu ersehen sei, seien dem Gesuchsteller beim Konkursamt Aussersihl bis zum Schluss des Konkursverfahrens keinerlei Rechte zugestanden worden. Zudem sei ihm auch kein Verlustschein ausgestellt worden (Urk. 8 S. 2 f. N 7 ff.). d) da) Die Ansicht des Gesuchsgegners, dass mit dem Abschluss des Kon- kursverfahrens alle Forderungen erlöschen würden, welche i m Konkurs ni cht an- gemeldet worden seien, i st unzutreffe nd. Gemäss Art. 267 SchKG unterliegen die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen ha- ben, denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 267 SchKG regelt somit das Schicksal von Forderun- gen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, für die aber mangels Teil- nahme kein Verlustschein ausgestellt worden ist. Darunter fallen auch Forderun- gen, welche im Konkursverfahren ni cht angemeldet wurden. Der materiellrechtli- che Bestand der Forderung bleibt von der Nichtteilnahme völlig unberührt (Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, 18. Aufl., Zürich 2012, Art. 267 N 1 f.). Der Ge- suchsteller durfte daher seine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung auch noch nach Abschluss des Konkursverfahrens geltend machen, obwohl er sie im Rahmen des Konkursverfahrens nicht angemeldet hatte. db) Als Rechtsfolge des Nichtanmeldens der Forderung im Konkursverfah- rens kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Staehelin, in: BSK SchKG II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 267 N 6 m.w.H.). Dies unterliess der Gesuchsgegner unbestrittenermassen, weshalb es der ersti nstanzli chen Rechtsöffnungsri c hte rin verwehrt war, festzustel- len, ob er tatsächlich im Sinne von Art. 265a SchKG nicht zu neuem Vermögen gekommen sei (siehe Art. 75 Abs. 2 SchKG). dc) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vori nstanzli che n Urtei l i nhaltli ch ni cht ausei nander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort
des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 8 und 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'275.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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