Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150128-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 17. August 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ GmbH
gegen
1, 2 vertreten durch Office du contentieux général de l'Etat
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2015 (EB150296-L)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 erteilte die Vorderrichterin den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 14. April 2014, für Fr. 15'211.75 nebst Zins zu 4,5 % seit 1. September 2009 sowie für Fr. 2'592.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewie- sen (Urk. 27 S. 5f., Dispositiv-Ziffer 1). Auf das von der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellte Revisionsbegehren wurde ferner nicht eingetreten (Urk. 27 S. 6, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2015 innert Frist Beschwerde, womit sie die Annullierung der Rechtsöff- nung sowie die Revision für die Anrechnung der in den Jahren 2001 und 2002 bezahlten Steuern von Fr. 40'987.80 (Quellensteuern, Kantons- und Gemei nde- steuern ZH für die Jahre 2001 und 2002) beantragt (Urk. 26, 2. Seite). 3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch ei nen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet. 3.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei nan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es i st darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde-
führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 4. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in der Beschwerdebegründung ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Weder führt sie aus, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine (allenfalls) unzulässige Doppelbesteuerung nicht im Rechtsöffnungsverfah- ren geltend gemacht werden könne (Urk. 27 S. 5), unzutreffend sein soll noch setzt sie sich mit der Erwägung auseinander, dass die Gläubiger - nämlich die Gesuchsteller und der Kanton und die Stadt Zürich - verschieden seien, weshalb durch die Leistung von Staats- und Gemeindesteuern an Letztere nicht die Schuld bei Ersteren getilgt werden könne (Urk. 27 S. 4). Damit genügt die Gesuchsgeg- neri n ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht. 5. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner neue Beilagen einreicht, ist sie auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot hinzuweisen: Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3f. zu Art. 326). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor ers- ter Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenbe rger, a.a.O., N 8 zu Art. 229). Das bereits von den Gesuchstellern im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Urteil des Tribunal Fiscal des Kantons Neuenburg vom 13. März 2009 (Urk. 12/9), auf welches sich im Beschwerdeverfahren die Gesuchsgegnerin stützt (Urk. 26 S. 2), stellt entge-
gen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin nicht das Steuerdomizil für die Jah- re 2001 und 2002 fest, sondern befasst sich mit den Steuerperioden 2003 bis 2007 (Urk. 12/9 = Urk. 30/2 S. 1 und 17). Sie vermag daher damit ihre Behaup- tung, die Gesuchsteller hätten für die Jahre 2001 und 2002 gar keine Steuerho- heit gehabt, nicht zu belegen. 6. Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut die Revi- sion der Steuern 2001 und 2002 verlangt, ist sie - wie dies bereits die Vorderrich- terin zutreffend gemacht hat (Urk. 27 S. 5) - wiederum darauf hinzuweisen, dass die Revision rechtskräftiger Steuerentscheide nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts fällt. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsbegehren der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Züri ch, 17. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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