Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150127-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Urteil vom 12. November 2015
i n Sachen
A._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juni 2015 (EB150154-I)
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 1. April 2015 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Gesuchstellerin) folgendes Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1): "1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'480.00 nebst 12 % Zins seit 04.09.2014 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der be- klagten Partei." 2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Ausbil- dungsvertrag betreffend Lehrgang zum technischen Kaufmann, welchen der Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) am 24. Dezember 2013 mit der C._____ AG abschloss (Urk. 3/5). Im Ausbildungsver- trag wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner den neben den ECDL-Gebühren von Fr. 480.– geschuldeten Betrag von Fr. 15'000.– in 12 Raten à Fr. 1'250.– be- zahlen könne. Weiter legt die Gesuchstellerin eine Kopie der Forderungsabtre- tung vom 5. Dezember 2014 ins Recht, mit welcher sie sich als neue Gläubigerin der aus dem Ausbildungsvertrag noch offenen Forderung von Fr. 10'480.– aus- weist (Urk. 3/2). 3. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 12. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass sich die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergebe (Urk. 15). 4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 3. Juli 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 10'480.– nebst 12% Zins seit 04.09.2014 zu erteilen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.MwSt. für sämtli- che Verfahren (Summarverfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei."
Die Gesuchstellerin leistete den von ihr mit Verfügung vom 3. August 2015 einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 18 und 19). Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Beschwer- deantwort angesetzt (Urk. 20). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. Fälligkeit 1. Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass die Vor- instanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar zu Recht von Amtes wegen überprüft habe, indes zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 75 OR verneint habe. Weil weder für die einmalige ECDL-Zahlung noch für di e Raten- za hlungen konkrete Fälligkeitstermine vereinbart worden seien und der Gesuchs- gegner ausserdem die Derogation von Art. 75 OR durch Vertragsabrede oder das Vorliegen eines anderen Parteiwillens nicht behauptet habe, gelte die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 75 OR, wonach die Erfüllung sogleich geleistet und ge- fordert werden könne. Der Sachverhalt hinsichtlich der Fälligkeit sei somit unbe- stritten. Mangels Bestreitung der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung kämen vorliegend die Regelungen zur tatsächli chen und normativen Vertragsaus- legung nach Art. 18 OR ni cht zur Anwendung. Ohnehin habe die Vorinstanz den Vertrag falsch ausgelegt. Der klare Wille der Parteien sei es, dass die Forderung fällig sei, andernfalls wäre die Fälligkeit bestritten worden. Insofern bestehe kein Raum für di e Annahme ei ner Stundung, die angeblich Art. 75 OR entgegenstehe (Urk. 14 S. 4 f.). 2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss die Fälligkeit der betriebenen Forderung durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein, wobei die Frage der Fälligkeit vom Rechtsöffnungsrich- ter von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 198 ff.). Wenn di e Gesuchstellerin ausführt, der Gesuchsgegner habe weder
die Derogation von Art. 75 OR noch das Vorliegen eines anderen Parteiwillens behauptet, weshalb der Sachverhalt hinsichtlich der Fälligkeit unbestritten sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Schuldners ist, die Nicht- Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun, sondern der Gläubiger muss die Fälligkeit nachweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79). Der Zeit- punkt der Fälligkeit wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Ver- einbarung bestimmt. Fehlt eine solche, gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 3. Entgegen der Gesuchstellerin musste die Vorinstanz den Ausbildungsver- trag auslegen, nachdem der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen zu prüfen hat, aus dem fraglichen Rechtsöffnungstitel indes kein Fälligkeitszeitpunkt hervorgeht. Ziel der Vertrags- auslegung ist in erster Linie das Feststellen eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächli- che Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hi nwei sen). Weil die Gesuchstellerin keinen tatsächlichen Konsens betreffend Fälligkeitszeitpunkt der in Betreibung gesetzten Forderung behauptet hat, hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht den rechtlichen Konsens durch Ausle- gung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ermittelt, indem sie prüfte, ob mangels Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunkts die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt (Art. 75 OR). Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin selbst eine Vertragsausle- gung vorni mmt, indem sie ausführt, "der klare Wille der Parteien ist, dass die For- derung fällig ist". 4. Im fraglichen Ausbildungsvertrag wurde zugunsten des Gesuchsgegners vereinbart, dass er den neben den ECDL-Gebühren von Fr. 480.– geschuldeten
Betrag von Fr. 15'000.– in 12 Raten à Fr. 1'250.– bezahlen könne. Es wurden je- doch weder konkrete Fälligkeitstermine für die einmalige ECDL-Zahlung noch für die Ratenzahlungen festgehalten. Gemäss Ziffer 1.2. der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen/Lehrgangsbestimmungen verpflichtet sich der Kursteilnehmer, das Schulgeld zu den auf der Vorderseite festgelegten Konditionen bezüglich Höhe und Fälligkeit zu bezahlen. Die Vorinstanz führte vor diesem Hintergrund zutref- fend aus, dass, selbst wenn die Gesuchstellerin geltend machen würde, die Fäl- ligkeit der Raten sei versehentlich nicht festgelegt worden, die dispositive Be- stimmung von Art. 75 OR angesichts des klaren Wortlauts der Parteien, eine Ra- tenzahlung und somi t eine Stundung vereinbaren zu wollen, kei ne Anwendung fi nde. Der Umstand, dass weder konkrete Fälligkeitstermine für die einmalige ECDL-Zahlung noch für die Ratenzahlungen festgehalten wurden führt vi elmehr – so die Vorinstanz zutreffend – einzig dazu, dass sich die Fälligkeit der betriebe- nen Forderung weder aus dem Rechtsöffnungstitel noch aus Art. 75 OR ergibt (Urk. 15 S. 3 f.). Der Vertrag erweist sich damit – wie auch die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 14 S. 4: "Regelunglücke") – als lückenhaft und muss, da das dispositive Ge- setzesrecht in Art. 75 OR keine passende Regelung enthält, durch das Gericht ergänzt werden. Es muss dem Vertrag eine Regelung hinzufügen, die vernünftige, redliche und faire Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bereits bei Vertragsschluss hätten schliessen wollen (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I,10. A., Zürich 2014, S. 316 ff., insbesondere S. 318 f. Rz 1256 ff.). Die rich- terliche Vertragsergänzung ist wie die Vertragsauslegung nach dem Vertrauens- prinzip Rechtsanwendung, zu welcher an si ch auch der Rechtsöffnungsri chter von Amtes wegen verpflichtet ist (Stücheli, a.a.O., S. 117 f.). Indes lässt sich bei einer durch richterliche Vertragsergänzung bestimmten Fälligkeit der einzelnen Raten nicht mehr sagen, die Fälligkeit werde durch den (unterschriftlich anerkannten) Rechtsöffnungstitel "ausgewiesen". Zudem könnte eine solche Ergänzung im vor- liegenden Fall nicht abstrakt nur anhand der schriftlichen Anmeldung (Urk. 3/5) vorgenommen werden, sondern es müssten dabei auch die tatsächlichen Um- stände berücksichtigt werden, aufgrund derer dem Gesuchsgegner "Ratenzah- lung gemäss Internet" gewährt wurde. Dafür genügt es nicht, wenn die Gesuch-
stellerin zum Verzugszins ausführte, der Gesuchsgegner befinde sich seit dem 17. März 2014 mit der 1. Rate in Verzug und der mittlere Verfall aller offenen For- derungen sei laut Ratentabelle (Urk. 3/6) der 4. September 2014 (Urk. 1 S. 3 f.). Weitere Behauptungen liegen diesbezüglich nicht vor. Eine entsprechende Ver- tragsergänzung kann daher aufgrund der fehlenden tatsächlichen Grundlagen im vorliegenden Verfahren nicht vorgenommen werden (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. RT140114, E. 4.4). 5. Betreffend die Überprüfung der Fälligkeit von Amtes wegen macht die Ge- suchstellerin unter Hinweis auf eine Kommentarstelle im Basler Kommentar weiter geltend, dass die mangelnde Fälligkeit durch den Richter nur von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfe, wenn sich diese positiv aus den eingereichten Akten ergebe. Vorliegend ergebe sich die mangelnde Fälligkeit nicht positiv aus den Un- terlagen, da die Fälligkeit durch die Parteien nicht im Vertrag geregelt worden sei, womit diese auch nicht durch den Richter von Amtes wegen berücksichtigt wer- den dürfe. D urch di e Annahme der scheinbar nicht vorliegenden Fälligkeit ohne entsprechende Bestreitung des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz die Ver- handlungsmaxi me und die Grundsätze der Basler Rechtsöffnungspraxis verletzt (Urk. 14 S. 5). 6. Die von der Gesuchstellerin angerufene Kommentarstelle von Staehelin im Basler Kommentar, N 79 zu Art. 82 SchKG, i st ni cht ei nschlägi g und wurde von der Gesuchstellerin zudem verkürzt widergegeben. Sie befasst sich mit der Frage, ob, wenn sich die Fälligkeit aus einer Kündigung ergibt, die Fälligkeit vom Gläubi- ger durch Urkunden (Kopie der Kündigung) oder Zugeständnis des Schuldners bewiesen werden muss, oder, ob es genügt, wenn der Gläubiger die Fälligkeit behauptet und der Richter die mangelnde Fälligkeit nur auf entsprechende Einre- de des Schuldners beachten darf. Staehelin vertritt die Auffassung, dass die mangelnde Fälligkeit von Amtes wegen zu beachten sei, wenn sie sich positiv aus den eingereichten Unterlagen ergebe. In den übrigen Fällen genüge ausgehend von der Basler Rechtsöffnungspraxis bei zweiseitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Fälligkeit sei eingetreten, solange sie nicht bestritten werde. Vorliegend ist nicht die Fälligkeit einer Forderung infolge einer Kündigung Thema.
Weil aus der Kommentarstelle – entgegen der Gesuchstellerin – ni cht hervorgeht, dass die mangelnde Fälligkeit durch den Richter generell nur von Amtes wegen berücksichtigt werden darf, wenn sich diese positiv aus den eingereichten Akten ergibt , ist die Kommentarstelle vorliegend wie erwähnt ni cht ei nschlägi g. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz die Verhand- lungsmaxime sowie die Grundsätze der Basler Rechtsöffnungspraxis verletzt ha- be, ni cht zi elführend i st. Vielmehr musste die Vorinstanz wie einleitend dargelegt, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen prüfen. 7. Was die vereinbarte Einschreibegebühr von Fr. 400.– angeht, führte die Vor- instanz aus, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, zu behaupten bzw. zu be- legen, dass diese noch nicht mit den gemäss Darstellung der Gesuchstellerin be- reits bezahlten Fr. 5'000.– abgegolten seien. Da der Gesuchsgegner die Kurse eine Zeit lang besucht habe (vgl. Prot. I S. 5), sei davon auszugehen, dass diese Einschreibegebühr, welche gemäss Ausbildungsvertrag innert zehn Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung zahlbar sei, bereits bezahlt worden sei (Urk. 15 S. 4). 8. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe i m Rechtsöffnungsgesuch be- hauptet, dass der Gesuchsgegner mit der Bezahlung der Einschreibegebühr seit dem 17. März 2014 in Verzug sei. Diese Behauptung sei unbestritten geblieben. Mit der Annahme, dass die Einschreibegebühr bereits mit der geleisteten Zahlung von Fr. 5'000.– abgegolten sei, habe die Vorinstanz eine Beweiswürdigung für ei- ne unbestritten gebliebene Tatsache vorgenommen und dabei die Verhand- lungsmaxime verletzt (Urk. 14 S. 6). 9. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Ausbil- dungsvertrag ist die Einschreibegebühr von Fr. 400.– zahlbar innert zehn Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung und wird am Schulgeld angerechnet (Urk. 3/5). Es ist unbestritten, dass bereits eine Zahlung in der Höhe von Fr. 5'000.– ge- leistet wurde (Urk. 1 S. 3). Aus der von der Gesuchstellerin vor Vori nstanz ei nge- rei chten Rechnung der C._____ AG vom 3. März 2014 (Urk. 3/6) geht sodann hervor, dass die Einschreibegebühr von der ersten Rate in Abzug gebracht und damit als Zahlung an die erste Rate angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund
ist das Vorbringen der Gesuchstellerin widersprüchlich, wonach die Einschreibe- gebühr von Fr. 400.– noch nicht durch die Zahlung des Betrags von Fr. 5'000.– abgegolten sei. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mangels relevantem Aufwand i st von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gesuchs- gegner abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
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