Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150125-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 21. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juni 2015 (EB150184-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 16. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 30. August 2013) gestützt auf das Urteil der angerufenen Kammer vom 6. Februar 2013 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'700.– nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2013 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 62 S. 12). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 2. Juli 2015 (gleichentags per Fax versandt, im Original eingegangen am 9. Juli 2015) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 61 A + B S. 1): "In o.g. Sache beantragen wir: - die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 16.06.2015 (Anlage A15) wegen formeller und materieller Verfahrensmängel und Rückverweis/Wiedereröffnung des Verfahrens ans Bezirksgericht Meilen bzw. ersatzweise Rückweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs bis auf eine verbleibende Schuld von CHF 19'615 - die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen (An- lage A13) bzw. ersatzweise Entscheid über eine Kostenzuordnung von 76% zu Las- ten der Klägerin und 24% zu Lasten des Beklagten. - Gewährung von Prozessentschädigung für den Beklagten in Höhe von CHF 3'000." 2.1 Das Gericht prüft nach Eingang einer Klage bzw. eines Rechtsmittels von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu zählt auch die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist. 2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 wurde dem Gesuchsgeg- ner am 22. Juni 2015 zugestellt (Urk. 59). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief dem- zufolge am Donnerstag, den 2. Juli 2015, ab.
2.3 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die Eingabe in Papierform oder elektronisch zu erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich letzterem sind die Modalitäten in der Verord- nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozess- en sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSS, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist nicht zur gesetzlich geregelten elektroni- schen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderun- gen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSS in keiner Weise erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfor- dernis der Originalunterschrift (KUKO ZPO-Weber, Basel 2010, Art. 130-132 N 4; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 130 N 4 und 7 und Art. 132 N 2; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 13). Entsprechend ist die am 2. Juli 2015 aufgegebene Beschwerde via Telefax formungültig und daher unzulässi g. 2.4.1 Die in Papierform eingereichte und mi t ei ner Ori gi nalunterschri ft ve r- sehene Beschwerde ging am 9. Juli 2015 ein (Urk. 61B). Indes ist eine schriftliche Eingabe nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dem Track-and-Trace Auszug (Nummer ...), vermerkt auf dem Briefumschlag, mit welchem die schriftliche Beschwerde verschickt worden ist), kann entnommen werden, dass die Sendung am 8. Juli 2015 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Da die Frist indes am 2. Juli 2015 abgelaufen ist, ist die in Papierform erhobene Beschwerde verspätet. 2.4.2 Der Gesuchsgegner führte an, dass die Beschwerde sicherheitshal- ber und zur Fristwahrung zusätzlich per Fax übermittelt werde. Da er sich seit ei- niger Zeit in Deutschland aufhalte, sei es ihm nicht möglich, das Schreiben zu ei- ner Schweizerischen Poststelle zu bringen. Entsprechend gebe er die Sendung bei der deutschen Poststelle als Einschreiben auf. Aufgrund des Poststreikes in
Deutschland sei aber fraglich, ob und wann die Sendung überhaupt transportiert werde (Urk. 60). Diese Einwendungen ändern am Ergebnis nichts, da es dem Gesuchsgeg- ner – gerade bei öffentlich angekündigtem und damit absehbarem Streik der Postangestellten in Deutschland – unbenommen gewesen wäre, seine Be- schwerde zur Fri stwahrung und si cherhei tshalber bei einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung (welche Möglichkeit explizit in Art. 143 Abs. 1 ZPO statuiert ist) aufzugeben. Damit aber vermag der Gesuchs- gegner aus dem Streik der Postangestellten in Deutschland nichts zu seinen Gunsten abzu leiten. 2.5.1 Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob im Sinne von Art. 132 ZPO Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist bzw. – wie in vorliegender Konstellation – der Mangel der innert Frist per Fax übermittelten Eingabe mit der schriftlichen, erst nach dem 2. Juli 2015 eingereichten Eingabe geheilt werden kann. Nach Art. 132 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Gleiches gilt für un- leserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG: Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Bei- lagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt; unleserliche, ungebührli che, unverständli- che, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. 2.5.2 Die in Art. 42 BGG statuierte Pflicht, zur Mängelbehebung Frist anzu- setzen, besteht nach Auffassung des Bundesgerichts jedoch bei Faxeingaben ni cht. D as Bundesgeri cht lehnt ei ne Hei lung durch Nachrei chen ei ner Rechts- schrift mit Originalunterschrift ab, weil die Partei, die zur Übermittlung einen Fern- kopierer benützt, von vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass sie damit gegen das Unterschriftserfordernis verstosse. Eine Nachfristansetzung komme somit nicht in Betracht (BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011, E. 2.4, mit Hinweisen; BGE 121 II 252, E. 4; BSK BGG-Merz, Art. 42 N 35). Diese – vereinzelt als zu
streng kritisierte (BSK BGG-Merz, Art. 42 N 35, Kramer/Kubat Erk in: DIKE- Komm-ZPO, a.a.O., Art. 130 N 2) – bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im Rahmen von Art. 132 ZPO Anwendung (KUKO ZPO-Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 4). Dementsprechend vermag die nach dem 2. Juli 2015 und damit nach Fristablauf in Papierform eingereichte Beschwerde den Mangel nicht zu hei- len. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht ei nzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 60, Urk. 61B und Urk. 64/16-17, sowie an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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