Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150124-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Juni 2015 (EB150169-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. April 2015) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2015 für eine ausstehen- de Busse und Gebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 775.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 12 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. Juni 2015 (Datum Poststempel 30. Juni 2015, eingegangen am 1. Juli 2015) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 11). 2.1 Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 14/2-3) sowie die damit verbundenen Ausführungen neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Ebenso neu sind die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend das Naturschutzgebiet Neerach, soweit sie über das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte hi nausgehen. Entsprechend sind auch diese (neuen) Ausführungen unzulässi g und dami t unbeachtli ch.
4.2 Damit wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vor- i nstanz Gesagte, ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat der Rechtsöffnungsrichter keinen materiellrechtlichen Spielraum (Urk. 12 S. 4). Im Rechtsöffnungsverfahren wi rd ni cht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Be- stand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die WZVV zu Recht ni cht berücksi ch- tigt (Urk. 12 S. 4). 5. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Züri ch, 22. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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