Appeal against definitive debt enforcement rejected

RT150124Obergericht22.07.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for CHF 775. The debtor's attack on the underlying penal order, criminal judgment, and separate collection proceedings was held inadmissible. On the merits, the court held that in definitive debt enforcement it cannot review the substantive legality of the underlying environmental regulation or the claim itself; only the existence of a valid title and the limited objections under Art. 81 SchKG are relevant. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 150, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 80 f. SchKG; Art. 320, 326 ZPO; scope of review in definitive debt enforcement and limits of appeal: the enforcement judge examines only whether a valid title to definitive legal opening exists and whether the debtor substantiates objections under Art. 81 SchKG (debt extinction, deferral, prescription, release). Substantive review of the underlying claim or of the legality of the title-forming act is excluded. On appeal, only duly reasoned grievances against the challenged decision are admissible; new facts, submissions and evidence are barred. Issues outside the appealed opening order or directed against non-appealable acts are inadmissible (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150124-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Juli 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Juni 2015 (EB150169-D)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. April 2015) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2015 für eine ausstehen- de Busse und Gebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 775.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 12 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. Juni 2015 (Datum Poststempel 30. Juni 2015, eingegangen am 1. Juli 2015) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 11). 2.1 Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 14/2-3) sowie die damit verbundenen Ausführungen neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Ebenso neu sind die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend das Naturschutzgebiet Neerach, soweit sie über das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte hi nausgehen. Entsprechend sind auch diese (neuen) Ausführungen unzulässi g und dami t unbeachtli ch.

  1. Der Gesuchsgegner erhebt nicht nur gegen den vori nstanzli chen Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Juni 2015 Beschwerde, sondern auch noch gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 (St.2014.2374/CZ) sowie gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 (Geschäfts Nr. GB140016-D) und gegen die Betreibung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Oberge- ri cht des Kantons Züri ch Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf (Urk. 11 S. 1). Den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 hat der Gesuchsgegner mittels Einsprache angefochten. Eine Beschwerde dagegen sieht das Gesetz nicht vor; somi t i st ei ne solche auch ni cht möglich. Betreffend das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 hätte er sodann die Begründung verlangen und dieses Urteil schliesslich mittels Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfechten können; diesbezüglich ist eine Beschwerde ebenso wenig zulässig. Schliesslich betrifft die Betreibung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Züri ch nicht das vorliegende Verfahren. Damit ist auf die Beschwer- de, soweit sie sich gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 und die Betreibung der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich Nr. ... des Betreibungsam- tes Dielsdorf richtet, ni cht ei nzutreten. 4.1 In der Sache bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise erneut seine Einwendungen gegen den diesem Verfahren als Rechtsöffnungstitel zugrundelie- genden Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 (St.2014.2374/CZ) vor. So stellt er sich zusammengefasst gegen das Zustande- kommen der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internatio- naler und nationaler Bedeutung, WZVV, sowie den damit verbundenen Zonenplan zum Schutze des Neeracher Riedes und die Leinenpflicht für Hunde und macht geltend, dass zunächst seine Grundrechte verletzt worden seien, indem die Grundeigentümer über das Vorhaben einer Einrichtung eines neuen Naturschutz- gebietes nicht ordnungsgemäss informiert worden seien. Da diese unrechtmässig zustande gekommen sei, sei er nicht verpflichtet, sich an die daraus resultierende Benutzungsbeschränkung wie die Leinenpflicht zu halten (Urk. 11).

4.2 Damit wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vor- i nstanz Gesagte, ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat der Rechtsöffnungsrichter keinen materiellrechtlichen Spielraum (Urk. 12 S. 4). Im Rechtsöffnungsverfahren wi rd ni cht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Be- stand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die WZVV zu Recht ni cht berücksi ch- tigt (Urk. 12 S. 4). 5. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie je einer Kopie der Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 22. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmi dt

versandt am: js

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