Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150123-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 4. September 2015
i n Sachen
A._____ AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Juni 2015 (EB150145-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. Juni 2015 wies die Vorinstanz das auf offene Rech- nungen aus Warenlieferungen für Fr. 17'287.30 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2015 sowie für auf die Betreibungskosten gestützte Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 15. April 2015) ab. Die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 300.– auferlegte sie der Klägerin (Urk. 11 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2015 (Datum Poststempel: 30. Juni 2015, eingegangen am 1. Juli 2015) fristgerecht Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich gestützt auf die von der Klägerin ein- gereichten Rechtsöffnungstitel (offene Rechnungen aus Warenlieferungen) ni cht hinreichend feststellen lasse, ob diese den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens betreffen würden und auch von diesem unterzeichnet worden seien. Weder sei erkennbar, dass die Rechnungen an den Beklagten adressiert gewesen seien, noch lasse sich eine der verschiedenen Unterschriften dem Beklagten in rechtsgenüglicher Weise zu- ordnen. Eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung des Beklagten sei mithin nicht erkennbar. Folglich liege kein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). 2.2 Die Klägerin bringt dagegen vor, dass die vorgelegten Dokumente ihrer Ansi cht nach ausrei chen würden, um den Beklagten hi nrei chend i denti fi zi eren zu können. Die auf den Rechnungen befindlichen Unterschriften würden mit der Ver- gleichsprobe aus dem eingereichten Kreditvertrag übereinstimmen. Auch habe die Klägerin die Identifizierung über die Nachweise der Eidgenössischen Steuer- verwaltung bewiesen. Diese habe auf das Auskunftsersuchen der Klägerin den Beklagten als Inhaber benannt. Daraus ergebe sich die Person des Beklagten, welcher aufgefordert werde, der Klägerin umgehend den geschuldeten Betrag zu bezahlen (Urk. 10).
3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 3.2 Die Klägerin reicht das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vom 28. September 2012 (Urk. 13/1) sowie den Darlehensvertrag zwischen ihr und der B._____ GmbH/B._____ vom 18. November 2009 (Urk. 13/2) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Damit handelt es sich bei diesen Eingaben um Noven, welche ni cht zu beachten si nd. So geht es vorliegend ni cht um die von Amtes wegen zu beachtende Identität zwischen dem Beklagten im vorliegenden Verfahren und dem Betriebenen (vgl. BSK SchKG-I-D. Staehelin, Basel 2010, Art. 80 N 29 f.), sondern um die Frage, ob es sich beim Betriebenen und Beklagten um den Adressaten gemäss den ein- gereichten Rechnungen und damit den Rechtsöffnungstiteln handelt. Damit sind die nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zum Beweis der Iden- tität des Beklagten verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden. 3.3 Schliesslich geht aus den Rechtsöffnungstiteln – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht in der von ihr angenommenen Klarheit hervor, dass es sich bei der Adressatin "Firma C., ... [Adresse]" um den Betriebenen und Be- klagten B. handelt. Des Weiteren wurden die Rechnungen auch offensicht- lich nicht immer von derselben Person unterzeichnet; die Unterschriften können mangels Namensangabe des Unterzeichners keiner bestimmten Person zugeord- net werden. Ausgenommen davon ist lediglich die Rechnung betreffend die Be- stellung vom 27. August 2012, welche von einem D._____ unterzeichnet worden ist. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach aus den einge- reichten Rechnungen betreffend Warenlieferungen nicht eindeutig hervorgehe, ob diese den Beklagten des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens betreffen und auch von diesem unterzeichnet worden seien.
3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/1-2 und einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'287.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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