Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Februar 2015 (EB140421-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ...des Betreibungsamts ...- D._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2014) – gestützt auf einen geneh- migten Unterhaltsvertrag für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'000.-- nebst 5 % Zins seit 17. November 2013; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 20 = Urk. 24). b) Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hat der Gesuchsgegner geltend ge- macht, er habe am 7. Mai 2015 gegen das Urteil vom 26. Februar 2015 Be- schwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2015 sind die Be- schwerdeanträge enthalten (Urk. 24 S. 2-3): "1. Das erstinstanzliche Gesuch der Antragstellerin ist abzuweisen. Dem Kindsvater wird somit nach drei Jahren endlich eine bessere Verhand- lungsposition für Anträge am Familiengericht Rheinfelden gegeben werden. (gemeinsame elterliche Sorge/Obhut, Besuchsrecht, Neufas- sung UHV gemäss Aargauer Verhältnisse) 2. Es sei das Urteil vom 26.02.2015 zu sistieren, bis zum vorliegenden rechtskräftigen Entscheid des Familiengericht Rheinfelden zur am 19. 08.2013 eingereichten Unterhaltsklage, wenn die Klage der Kindsmutter nicht aus untenstehend Gründen zurückgewiesen wird. Nur eine Sistie- rung wird dann die Kindsmutter bewegen können, die Anpassung des UHV anzunehmen und das Besuchsrecht in anderen hängigen Verfah- ren freiwillig auszuweiten und die gemeinsame elterliche Sorge/Obhut dem Kindsvater einzugestehen. (momentanes Besuchsrecht ohne Begründung seit drei Jahren - max. 3h alle 2-3 Wochen, begleitet in Kt. AG und BL mit zwei Mal sieben Mo- naten Unterbruch) 3. Das Bezirksgericht Dielsdorf soll schriftlich angehalten werden, alle Fakten und eingereichten Unterlagen für ihre Entscheide beizuziehen, (nicht nur die, der im Urteil vom 26.02.2015 klagenden Kindsmutter) und diese auch korrekt zu bearbeiten und zu berücksichtigen. Dies ob- liegt nun dem Obergericht. Es wird demnächst ein weiteres "Gesuch" der Kindsmutter beim Be- zirksgericht anhängig gemacht werden, weil es ihr Gerichte zu einfach machen, nur monetäre Interessen zu verfolgen. 4. Es sei der festgesetzte utopische Streitwert gemäss geltender "Berner Regel" zu mindern und demzufolge die Gerichtskosten und die Partei- entschädigung.
c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort wi e auch ei ner Stellungnahme der Vorinstanz (Be- schwerdeantrag 9) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Wie erwähnt, macht der Gesuchsgegner geltend, er habe seine Beschwerde am 7. Mai 2015, und damit fristwahrend (vgl. Urk. 21/2: Zustellung am 27. April 2015), eingereicht. Er belegt dies mit der Postaufgabequittung für eine an einen Empfänger in ... Züri ch adressierte Postsendung, welche am 7. Mai 2015 aufgegeben wurde und am 11. Mai 2015 durch das Postamt 8050 Zü- ri ch zugestellt worden sein soll (Urk. 26/2). Das Obergericht befindet sich aller- dings nicht im Zustellbereich des Postamts 8050 (Zürich-Oerlikon) und jene Sen- dung i st denn auch beim Obergericht nicht eingegangen. Vorliegend kann jedoch mit Blick auf das Ergebnis darauf verzichtet werden, dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung des Nachweises, an wen genau jene Sendung adressiert war und wem sie ausgehändigt wurde, anzusetzen, und es kann von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen werden. b) Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner beantragten Sistierung des Ver- fahrens (Beschwerdeantrag 2) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2015 (mit welcher das gesuchsgeg- nerische Sistierungsgesuch für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde) verwiesen werden (Urk. 12 S. 3 f. Erwägung 4.1 und 4.2). Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsverfahren ei n (reines) Vollstreckungsverfahren, das besonders be- förderlich zu behandeln ist. In einem solchen kommt eine Sistierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dass in einem anderen Verfahren die betriebenen, vom Ge- suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge möglicherweise – sicher ist dies keineswegs – abgeändert werden, begründet keine Ausnahme. Das Sistierungs- gesuch ist demgemäss abzuweisen. c) Parteien des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind die Gesuch- stellerin und der Gesuchsgegner, nicht dagegen deren Tochter. Demnach kommt die Einsetzung einer Kindesvertretung (Beschwerdeantrag 5) von vornherein nicht i n Betracht.
d) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das angefochtene Urteil betreffend Rechtsöffnung. Soweit mit der Beschwerde die Abänderung der Unter- haltsbeiträge (Beschwerdeanträge 6 und 7) bzw. die Feststellung eines Schadens der Tochter der Parteien (Beschwerdeantrag 10) beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf den zwischen den Parteien am 12. November 2011 geschlos- senen und am 14. Dezember 2011 von der Sozialbehörde D._____ genehmigten Unterhaltsvertrag, worin sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, der Gesuch- stellerin Unterhaltsbeiträge für die Tochter (geboren tt.mm.2010) von Fr. 1'700.-- monatlich zu bezahlen. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Be- trieben seien die Unterhaltsbeiträge für die 20 Monate Februar 2013 bis Septem- ber 2014, welche bei Einleitung der Betreibung alle fällig gewesen seien. Der Ge- suchsgegner mache nicht geltend, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt. Sein Einwand, dass am Bezirksgericht Rheinfelden ein Abänderungsverfahren hängig sei, habe keinen Einfluss auf die materielle Rechtskraft des Unterhaltsver- trags; bis zum Vorliegen eines gegenteiligen Entscheids habe dieser nach wie vor Geltung (Urk. 25 S. 4-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im We-
sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass die Gesuchsgegnerin die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht einfordere, weil sie einerseits mehr Einkommen erziele (65%-Pensum), als dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegen habe (50%-Pensum), und weil sie andererseits verschiedene Ausgabenpositionen, die beim Unterhaltsvertrag berücksichtigt worden seien, tat- sächlich nicht gehabt habe und habe (Fremdbetreuungskosten, Wohnkosten etc.). Das habe zu einer erheblichen und ungerechtfertigten Bereicherung der Gesuch- stellerin geführt. Diese verweigere ihm auch ein anständiges Besuchsrecht und verfolge einzig Geldinteressen. Von den geforderten Unterhaltsbeiträgen seien auch Fr. 590.-- abzuziehen, da er diese auf ein Sperrkonto zugunsten der Tochter einbezahlt habe. Daneben übt der Gesuchsgegner Kritik an diversen Gerichten und Behörden (Urk. 24 S. 4 ff.). d) Abgesehen von der Kritik an Gerichten und Juristen, welche schon in der vorinstanzlichen Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Februar 2015 enthal- ten war – jedoch für die Entscheidfindung nichts beiträgt –, ist keine der Behaup- tungen der Beschwerde im vori nstanzli chen Verfahren erhoben worden. Sie kön- nen daher gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 3.b). Darüber hi naus würden si e auch ni cht zu ei nem anderen Resultat führen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bleibt der fragliche Unter- haltsvertrag gültig bis zu einem anderslautenden Entscheid; solange also nicht (im offenbar hängigen Abänderungsverfahren) ein solcher anderslautender Ent- scheid ergeht, ist der Unterhaltsvertrag zu vollstrecken. Schliesslich könnten auch die behaupteten Zahlungen auf ein Sperrkonto der Tochter nicht als Tilgung der Schuld anerkannt werden, denn die Unterhalts- beiträge gemäss dem Unterhaltsvertrag sind an die Gesuchstellerin als gesetzli- che Vertreterin der Tochter zu bezahlen (Urk. 4/3 i.V.m. Urk. 7).
e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners ab- gewiesen werden, soweit darauf einzutreten war (oben Erwäg. 2.d). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 34'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 24 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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