Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimente und KKBB der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. April 2015 (EB150051-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 12. September 2014) – gestützt auf Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 und 22. November 2012 für ausstehen- de Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'040.-- nebst 5 % Zi ns seit 12. September 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 22. Juni 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde erhoben. Er stellt darin sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 21): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze i hr Rechtsöff- nungsbegehren auf die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 und 22. November 2012 betreffend Scheidung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils. Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel bilden und mit diesen sei der Gesuchsgegner zur Leistung von indexierten Kinderunterhaltsbei- trägen verpflichtet worden. Hinsichtlich der Höhe der Schuld würden die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufstellungen per 30. September 2014 gesamthaft ausstehende (nicht bevorschusste) Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'040.-- auswei- sen. Der Gesuchsgegner habe keine Einwände der Tilgung, Stundung oder Ver- jährung erhoben (Urk. 22 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner erhebt in seiner Beschwerde allgemeine Kritik am nicht geschlechtsneutralen Umgang von Gerichten und Behörden mit Vätern. Da- gegen finden sich in der Beschwerdeschrift keine konkreten Beanstandungen der (oben in Erw. 2.a dargelegten) entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen. Damit bleibt es bei diesen. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe seine (nachträglich ein- gereichten) Beweise aus fadenscheinigen Gründen nicht akzeptieren wollen (Urk. 21 S. 4). Dies kann als Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägung, die nach der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen könnten nicht berück- sichtigt werden (Urk. 22 S. 3), angesehen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhal- ten, dass die vorinstanzliche Erwägung dem Gesetz entspricht (Art. 229 ZPO in Verbindung mit Art. 219 und 252-256 ZPO) und damit korrekt ist, denn die vom Gesuchsgegner nach der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Konto-Auszug, Email-Verkehr; Urk. 9/1-2) waren bereits vor der Verhandlung vorhanden und hät- ten damit grundsätzlich bei dieser eingereicht werden können und müssen. So- weit der Gesuchsgegner hierzu geltend macht, er sei aus persönlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei entspre- chenden Beeinträchtigungen gegebenenfalls bei der Erwachsenenschutzbehörde um Hilfe (Beistandschaft) hätte ersuchen können. Ebenso ist korrekt, dass die Vo- rinstanz die vom Gesuchsgegner nach der vorinstanzlichen Verhandlung einge- reichte zusätzliche Stellungnahme vom 16. April 2015 (Urk. 8) nicht zugelassen hat. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Alimentenbevorschussung sei missbräuchlich bzw. ungerechtfertigt gewesen (Urk. 21 S. 4), ist dem entge- genzuhalten, dass die vorliegende Betreibung bzw. Rechtsöffnung lediglich nicht bevorschusste Kinder-Unterhaltsbeiträge betrifft (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 3), weshalb
die Frage der Rechtmässigkeit einer allfälligen Alimentenbevorschussung von vornherei n ni cht Thema des Rechtsöffnungs ver fa hre ns sei n konnte. d) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass seine Beanstandung, die von der Vorinstanz angeführten Urk. 8 und 9/1-2 sei en i hm ni cht bekannt, i ns Leere geht. Urk. 8 und 9/1-2 sind die von ihm selber nach der Verhandlung einge- reichten Unterlagen. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'040.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 21 S. 4). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehen- de Erwägungen) muss dasselbe jedoch abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
Züri ch, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js