Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 11. November 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 (EB150014-A)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. (Zahlungs- befehl vom 16. Januar 2015) defi ni ti ve Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 erteilt (Urk. 9 = Urk. 13). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 18. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei folgende An- träge (Urk. 12 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 14. April 2015 aufzuhe- ben, und es sei der Klägerin/Beschwerdegegnerin keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. im Umfang von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu erteilen. Es seien Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. April 2015 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten und Parteientschädigung dem Ausgang des Verfahrens gemäss neu festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin (zuzüglich MwSt)."
II. A. Prozessuales 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei burghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des geschilderten Novenverbots sind die von der Klägerin neu eingereichten Urk. 20/4-6 unbeachtli ch. B. Materielles 1. Die Klägerin ist eine von drei Töchtern des Beklagten. Der Beklagte und die Mutter der Klägerin schlossen anlässlich der Schli chtungsverhandlung vom 24. Juli 2013 vor dem Friedensrichteramt Affoltern a.A. einen Vergleich, wonach sich der Beklagte zu monatli chen Zahlungen von Fr. 1'750.– auf ein gemeinsa- mes Konto der Töchter verpflichtete. Die Klägerin fordert gestützt auf diesen Ver- gleich die Leistung der Zahlungen für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 von je Fr. 1'750.– sowie Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014 bzw. 1. Januar 2015. 2. Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und diese stellen definitive Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Strittig ist vorliegend weder eine Einwendung gegen den Titel im
Si nne von Art. 81 SchKG noch die Qualität des gerichtlichen Vergleichs als Rechtsöffnungstitel, sondern vielmehr dessen Inhalt. Unbestritten ist, dass sich aus dem Wortlaut von Ziffer 9 der Verei nbarung vom 24. Juli 2013 ergibt, dass die Mutter der Klägerin die Forderungen gemäss der Verei nbarung ni cht für si ch sel- ber, sondern zugunsten ihrer drei Töchter hat versprechen lassen, wobei diesen ein originäres selbständiges Forderungsrecht zusteht, weshalb ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR vorliegt. Umstritten ist einzig, ob die Klägerin allein berechtigt ist, die fraglichen Forderungen geltend zu ma- chen, oder ob sie dies gemeinsam mit ihren beiden Schwestern hätte tun müssen. 3. Die Vori nstanz gelangte nach Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 zum Ergebnis, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR bildeten, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, die in Betreibung gesetzten Forderungen al- lein gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 13 S. 7 f.). 4. Der Beklagte macht eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gel- tend, indem diese zum Schluss gelangt ist, dass die drei Töchter des Beklagten eine Solidargläubigerschaft bilden. Es sei vielmehr von einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft auszugehen. D enn aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 gehe keine Erklärung des Beklagten hervor, jede einzelne Tochter auf die ganze Forde- rung berechtigen zu wollen (Urk. 12 S. 4 f.). 5. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass – entgegen der Vorinstanz – keine Gläubigermehrheit vorliege. Die in den Ziffern 1-5 verein- barten Unterhaltszahlungen würden Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 277 ZGB darstellen. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, dass lediglich die i n Ausbi ldung stehenden Kinder Anspruch auf die Unterhaltszahlungen haben sol- len. Da im Zeitpunkt der Betreibung nur noch sie, die Klägerin, einen Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge gehabt habe, könne aufgrund des Willensprinzips keine Gläubigermehrheit angenommen werden, weshalb sie berechtigt gewesen sei, die Forderung alleine gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 18 S. 3).
gerin ein alleiniges Forderungsrecht zukommt, das Verhältnis zwischen der Klä- gerin und dem Beklagten betrifft, wobei zur Beantwortung dieser Frage wie er- wähnt Zi ffer 9 auszulegen ist. 7.3. Eine Mehrzahl von Gläubigern kann an ein und derselben Forderung im Sinne einer Einzelgläubigerschaft, einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft berechtigt sein (C. Huguenin, Obligationenrecht Allge- mei ner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014, N 2319 ff.). Wäh- rend bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zukommt und die Gläubiger die Forderung somit nur ge- meinsam geltend machen können, so sind bei der Teilgläubigerschaft mehrere Gläubiger unabhängig voneinander an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist (BGE 140 III 150 E. 2.2.2 f. m.w.H.). Bei der Einzelgläubigerschaft ist jede Gläubigerin berechtigt, selbständig und unabhängig von den anderen die ganze Leistung zu fordern (C . Hugueni n, a.a.O., N 2320). Ein besonderer Fall der Einzelgläubigerschaft bil- det die Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR. Die Solidarität unter den Gläubi- gern besteht darin, dass jeder von ihnen die ganze Leistung verlangen kann (BGE 118 II 168 E. 2). Solidargläubigerschaft entsteht nicht ohne weiteres aus einem Vertrag, den mehrere Gläubiger mit einem Schuldner abschliessen, denn bei teil- barer Leistung ergibt sich grundsätzlich für jeden Gläubiger eine Teilforderung. Solidarität nach Art. 150 OR ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner erklärt, jeden Einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen. Ei ne vertragliche Vereinbarung kann si ch aus ei ner ausdrückli chen Erklärung oder konkludent ergeben (BGE 118 II 168 E. 2 b). Im Unterschi ed zur gemein- schaftlichen Gläubigerschaft kann bei der Solidargläubigerschaft jeder Gläubiger die Realisierung seiner Forderung ohne die Mitwirkung der Mitgläubiger erwirken (BSK OR I-Graber, 6. Aufl., Art. 150 OR N 3). 7.4. Nach dem Gesagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderung dann allein berechtigt, wenn von einer Solidargläubiger- schaft auszugehen i st. Aufgrund des Wortlauts "können nur von ihnen geltend gemacht werden" kann keine Erklärung des Beklagten gesehen werden, wonach er jede einzelne Tochter auf die ganze Forderung berechtigten wollte (so der
Wortlaut von Art. 150 OR). Damit ist die Erklärung so zu verstehen, dass die For- derungen gemäss den Ziffern 1–6 nur von den drei Töchtern gemeinsam geltend gemacht werden können, weshalb aufgrund des Wortlauts von Ziffer 9 zu schlies- sen ist, dass die Klägerin nur zusammen mit ihren beiden Schwestern zur Gel- tendmachung der fraglichen Forderungen berechtigt ist. 7.5. Auch aufgrund des übrigen Inhalts der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer Solidargläubigerschaft wie folgt: Indem der Beklagte den Unterstützungsbeitrag auf ein gemeinsames Konto der drei Töchter einbezahle, begründe er grundsätz- lich eine Gläubigermehrheit. Weil der Beklagte zudem nicht definiere, welcher Tochter wieviel des Gesamtbetrages von Fr. 1'750.– zukommen soll, sondern nur bestimme, dass das Geld derjenigen Tochter zukommen soll, welche sich noch i n der Ausbildung befinde, müsse von einer Einzelgläubigerschaft resp. einer Soli- dargläubigerschaft nach Art. 150 OR ausgegangen werden. Der Beklagte wolle eben gerade nicht, dass jede einzelne Tochter nur pro rata und unabhängig von den anderen beiden an einer teilbaren Forderung berechtigt sei. Dies gehe vor al- lem auch aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 24 Juli 2013 hervor. Demgemäss soll der Unterstützungsbeitrag des Beklagten weiterhin monatlich Fr. 1'750.– betragen, auch wenn sich nur noch eine Tochter in Ausbildung befinde. Aus dem Vergleich gehe deutlich der Wille der beiden Vertragsparteien hervor, wonach grundsätzlich alle drei Töchter auf den gesamten Betrag berechtigt sein sollen, er allerdings ei- ner einzelnen Tochter alleine zustehen soll, wenn nur noch diese in Ausbildung stehe. Jede der drei Töchter sei somit grundsätzlich gleichberechtigt und könne selbständig über das Konto verfügen (Urk. 13 S. 7 f.). Aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass diese die Aktivlegitimation der Klägerin unter anderem mit der Kontoverfügungs- befugnis begründet. Dass es sich beim Konto, auf welches der Beklagte die ver- einbarten Zahlungen zu leisten hat, um ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und i hrer zwei Schwestern handelt, ist für die im vorliegenden Verfahren strittige Aktiv- legitimation indes irrelevant. Die Klägerin und ihre beiden Schwestern sind als In- haberinnen eines gemeinsamen Kontos grundsätzlich Solidargläubigeri nnen der Bank (BSK OR I-Graber, Art. 150 OR N 5). Aus diesem Umstand lässt sich im
vo rliegenden Fall jedoch nichts bezüglich der Beziehung zwischen dem Beklagten und den drei Töchtern als Gläubigermehrheit ableiten. Auch gestützt auf den Inhalt der Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung, wori n festgehalten wird, dass der vom Beklagten monatlich auf das Konto der Töchter zu leistende Betrag von Fr. 1'750.– zur Fi nanzi erung der i n Ausbi ldung stehenden Töchter verwendet werden soll (Ziffer 2), wobei der Betrag unverändert bleibt, auch wenn nur noch ei ne Tochter i n Ausbi ldung i st (Zi ffer 3), kann – entgegen der Vori nstanz – nicht auf eine konkludent vereinbarte Solidargläubigerschaft ge- schlossen werden, wird doch in diesen beiden Ziffern nichts über die Aktivlegiti- mation gesagt, sondern einzig der Verwendungszweck der vereinbarten monatli- chen Zahlung von Fr. 1'750.– definiert, wobei klargestellt wird, dass die Betrags- höhe nicht von der Anzahl der in Ausbildung stehenden Töchter abhängt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägeri n und i hre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen keine Solidargläubigerschaft bilden. Die Klägerin hätte gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 die Forderungen zusammen mit ihren beiden Schwestern geltend machen müssen. Sie war zu deren alleinigen Gel- tendmachung nicht legitimiert. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 9. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch die von der Klägerin mit der Beschwerdeantwort neu eingereichten "Ei nverständni serklärungen und Voll- machten" (Urk. 20/5+6) ihrer Schwestern am Ergebnis nichts ändern würden, wenn sie zu berücksichtigen wären. Darin erklären die Schwestern zunächst, dass die fraglichen Forderungen ausschliesslich der Klägerin zustünden. Diese Erklärung kann jedoch nur das Innenverhältni s der drei Schwestern betreffen, heisst es doch in Ziffer 9 der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Forderungen gemäss den Ziffern 1–6 den Töchtern zustünden. Weiter halten die Schwestern der Klägerin fest, dass – sollte das Gericht diese rechtliche Auffassung nicht teilen – sie im Nachhinein alle Rechtshandlungen der Klägerin genehmigen und diese bevollmächtigen würden, auch ihre Interessen gegenüber dem Beklagten aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 wahrzunehmen (Urk. 20/5+6). Damit sich eine
Person in einem Prozess vertreten lassen kann, muss sie selbst Partei sein. Da die beiden Schwestern der Klägerin im vorliegenden Prozess nicht Partei sind, können si e si ch auch ni cht von i hr vertreten lassen.
C. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt der Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 12 S. 2). 2. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). 4. Zwar ist die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung tief. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in den Akten Angaben zu den finanziellen Ver- hältnissen der Klägerin fehlen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Solvenz der Klägerin stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes materiell zu behandeln. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwälti n D r. X._____ eine unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. und erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1–3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2015) für Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014, Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015, Fr. 83.30 Betreibungskosten wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen.
Züri ch, 11. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
versandt am: kt