Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150107-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 8. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Mai 2015 (EB150197-K)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 21. Mai 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. März 2015) gestützt auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 (Urk. 2/1) de- fi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 200.– (Hälfte der Verfahrensgebühr) und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 6 = Urk. 9). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Juni 2015 fristge- recht (Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Die Betreibung ... ist einzustellen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Gegenpartei. 2. Die KESB Weinfelden ist anzuweisen, das Gesuch über die unentgeltliche Rechtspflege vom 10.02.2015 zu ihrem Entscheid vom 28.08.2014 rekurs- fähig zu behandeln. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21.05.2015 ist zu gewähren. 4. Für das vorliegende Verfahren wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz qualifizierte den Rechtsöffnungstitel - den rechtskräftigen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 (Urk. 2/1) - als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Zum Einwand des Gesuchsgeg- ners, die KESB habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege weder bewilligt noch i hm zumi ndest ei nen rekursfähi gen Entschei d zu- kommen lassen, erwog sie, der Gesuchsgegner hätte dies mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB vom 28. August 2014 geltend machen müssen. Da er dies offenbar versäumt habe, gehe der Einwand ins Leere (Urk. 9 S. 3). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, zum einen seien keine Unterlagen zur Mittellosigkeit des Gesuchsgegners eingereicht worden, zum anderen sei sein Begehren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 9 S. 4 f.). b) Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 2 SchKG ausser Acht gelassen. Er könne sehr wohl weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, namentlich vorbringen, die KESB ha- be i hn nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht (Art. 97 ZPO, Urk. 8 S. 1). Der Entscheid der KESB vom 28. August 2014 sei mit dem Mangel der Rechtsverweigerung behaftet und es könne gegen ihn jederzeit Beschwerde geführt werden. Zum von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt der Gesuchsgegner aus, ihm hätte Gelegenheit zur Nachsendung der Unterlagen gegeben werden müssen. Sein Begehren sei sodann nicht aussichtslos (Urk. 8 S. 2 f.). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). d) Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich um einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden (Urk. 2/1), mi thi n um ei- nen hohei tli chen Akt einer Verwaltungsbehörde des Kantons Thurgau (vgl. Kin- des- und Erwachsenenschutzverordnung des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2012, KESV). Zutreffend subsumierte die Vorinstanz daher den Titel unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 9 S. 3, vgl. BSK SchKG I-Daniel Staehelin, N 102 zu Art. 80 SchKG). Nicht in Betracht fällt dagegen die Qualifizierung des Titels als vollstreckbare öffentliche Urkunde, wie der Gesuchsgegner ins Feld führt. Darun- ter wird die öffentli ch beurkundete Willenserklärung eines Schuldners verstanden, si ch hi nsi chtli ch ei ner von i hm anerkannten Lei stung der unmi ttelbaren Vollstre-
ckung zu unterzi ehen (vgl. Schmid, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 1 zu Vorbemer- kungen zu den Art. 347-352 ZPO). Solches liegt hier nicht vor. e) Einwendungen gegen den Titel richten sich somit ausschliesslich nach Art. 81 Abs. 1 SchKG: D er Schuldner kann Ti lgung, Stundung oder Verjährung der zu vollstreckenden Forderung geltend machen. Darüber hinaus hat der Voll- streckungsrichter die Gültigkeit des Titels zu prüfen. Nicht einschlägig ist indes entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners Art. 81 Abs. 2 SchKG, welcher Ei nre- den ohne i nhaltli che Beschränkung zulässt. f)aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, der Rechtsöffnungstitel sei mit dem Mangel der Rechtsverweigerung behaftet (Urk. 8 S. 2) und behauptet damit sinngemäss dessen Nichtigkeit. bb) Die Nichtigkeit des Vollstreckungstitels ist von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten und daher auch vom Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Fehlerhafte Ent- scheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumi ndest lei cht er- kennbar ist, namentlich bei fehlender sachlicher oder funktioneller Zuständigkeit der erlassenden Behörde oder krassen Verfahrensfehlern, wie fehlende Kenntni s vom Entscheid. In der Regel aber ist ein mangelhafter Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu betrachten (vgl. statt vieler BGE 129 I 361 E. 2., 2.1.; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung , Züri ch 2000, S. 213 f.). cc) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, um die Verfahrensge- bühr der KESB nicht bezahlen zu müssen, habe er (nachträgli ch) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Gesuch sei nicht bewil- ligt worden, wobei er diesbezüglich trotz Hinweises ni e ei nen rekursfähigen Ent- scheid erhalten habe (Urk. 5 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner behauptet somit weder, dass er vom Entscheid der KESB vom 28. August 2014 keine Kenntnis erhalten habe, noch dass die erlas-
sende Behörde nicht zuständig sei. Beanstandet werden von ihm einzig Umstän- de rund um seine Kostenpflicht, mi thi n zu einem Nebenpunkt des Entscheides. Der behauptete Mangel stellt keinen derart krassen Verfahrensmangel dar, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des gesam- ten Entschei des führte. Folglich erweist sich der Rechtsöffnungstitel lediglich als anfechtbar. Daran würde auch die Behauptung des Gesuchsgegners nichts än- dern, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege pflichtwidrig unterlassen habe (Urk. 8 S. 1), wäre doch auch dieser Mangel nicht hinreichend gravierend, dass er einen von vornhe- rein ungültigen Entscheid zur Folge hätte. Da diese Behauptung jedoch im Be- schwerdeverfahren neu erhoben wurde, ist sie vorliegend ohnehi n unzulässi g und daher unbeachtlich. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde geführt werden. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung können - vorbehältlich eines aktuellen Rechtsschutzi nte- resses - jederzeit erhoben werden (Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 3 ZGB). Dem Gesuchsgegner stand und steht es somit frei, sei ne Vorbehalte gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Dass er be- reits Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, macht er weder geltend (Urk. 8) noch geht dies aus den Akten hervor. Zutreffend ging die Vorinstanz da- her beim nach wie vor rechtskräftigen (Urk. 2/1 S. 6) Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 von einem rechts- gültigen Rechtsöffnungsti te l aus. g) Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde neu, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden sei anzuweisen, sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu behandeln (Urk. 8 S. 1). Die inhaltliche Prüfung des Titels fällt nicht in die Kognition des Vollstre- ckungsrichters. Es steht i hm ni cht zu, Anwei sung aus dem Grundverhältni s der Partei en anzuordnen. Der entsprechende Antrag ist daher unzulässi g. Überdies si nd neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf den Antrag ist ni cht einzutreten.
h) Nach dem Gesagten erfolgte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im angefochtenen Urteil zu Recht. Folgerichtig wurden dem unterliegenden Ge- suchsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist seine Beschwerde ni cht sti chhalti g (Urk. 8 S. 2). i) Des Weiteren dringt der Gesuchsgegner mit seiner Rüge betreffend Verwei- gerung der unentgeltli chen Rechtspflege i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht durch (Urk. 8 S. 2). Seine Gewinnaussi chten erwi esen si ch von vornherein als beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf Aus- sichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren schloss. Dies reicht bereits aus für die Ab- weisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners war daher ni cht zusätzli ch zu prüfen, weshalb auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichtet werden konnte. k) Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten war (vgl. vorstehend Ziff. 2.g.). 3.a) Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Pr o- zessführung im Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Züri ch, 8. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js