Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150106-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss vom 1. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Fürsprecherin Dr. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Mai 2015 (EB150149-K)
Erwägungen: I. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 24. April 2014 zugrunde, mit welchem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (damals Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Gesuchs- gegner) verpflichtet wurde, den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (damals Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Gesuchsteller) für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'393.45 und für das zweitin- stanzliche Verfahren eine solche von Fr. 1'512.– zu bezahlen (Urk. 4/3 Dispositiv- ziffern 4 und 5). Mit Eingabe vom 24. März 2015 verlangten die Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2014) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'905.45 nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 2014 (Urk. 1). Innert erstreckter Frist nahm der Gesuchs- gegner zu diesem Rechtsöffnungsbegehren Stellung (Urk. 5 bis 8/1-21). Mit Urteil vom 26. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern definitive Rechtsöff- nung im beantragten Umfange sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffern 2 bis 4 (Urk. 9 = Urk. 13). 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Juni 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 10 und 12) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): " 1. Das Urte il des Bezirksgerichts Winterthur vom 26.05.2015 sei aufzuheben. 2. Die Akten des Bezirksgerichts Winterthur seien beizuziehen. 3. Die Rechtsöffnung sei den Gesuchstellern definitiv zu verweigern. 4. Die Vollstreckung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.04.2014 sei aufzuschieben. 5. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur bezüglich Bezahlung einer Parteient- schädigung von CHF 350.– meinerseits an die Gesuchsteller sei aufzuheben."
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 4) abgewiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 17). Der Kostenvorschuss ging zwar nicht innert Frist, jedoch vor der dem Gesuchsgegner gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzenden Nachfrist, ein (Urk. 17 bis 19). Die Beschwerdeant- wort der Gesuchsteller, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantra- gen, datiert vom 13. August 2015 (Urk. 21). Nachdem die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. August 2015 zu Kenntni s gebracht worden war (Urk. 27), reichte dieser unaufgefordert die Stellungnahme vom 30. August 2015 ein, welche der Gegenseite wiederum zugestellt wurde (Urk. 28). 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 11). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss ge- gen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst und die Beschwer- deinstanz diese Rüge mit freier Kognition überprüft, gilt für die Beschwerde hin- sichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unri chti g" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auf- lage 2013, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburg -
haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 4 zu Art. 326; BGE 137 III 470 Erw. 4.5.3). Deshalb lässt sich insbesondere auch der Beschwer- degrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) ni cht durch neue Tatsachenbehauptungen und Bei bri ngung neuer Be- weismittel dartun (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 3 zu Art. 326). Neue rechtliche Erwägungen sind jedoch zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 3 zu Art. 326). III. 1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsgegner i n sei ner Stel- lungnahme vom 17. Mai 2015 unter anderem geltend, der Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern vom 24. April 2014 (nachfolgend Entscheid des Oberge- richts) sei ihm nicht zugestellt worden, weshalb es sich dabei um keinen rechts- kräftigen Entscheid handeln könne (Urk. 7 Ziff. 1). 2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Ent- scheid des Obergerichts grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Weiter sei die von den Gesuchstellern geltend gemachte Forderung ausgewiesen und zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen (vgl. Urk. 13 E.II/2 bis 3.2). Aus den Akten ergehe, dass der Gesuchsgegner Kenntni s vom Entscheid des Obergerichts erhalten habe. Zum einen werde in dessen Prozess- geschichte festgehalten, dass dem Gesuchsgegner ein unbegründeter Entscheid zugestellt worden sei und er daraufhin am 7. Juni 2013 eine schriftliche Urteilsb e- gründung verlangt und gleichzeitig eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Ge- richtspräsidenten erhoben habe. Zum anderen nehme der Gesuchsgegner in sei- ner Stellungnahme zum Rechtöffnungsbegehren auf die Erwägungen des Ober- gerichts Bezug, woraus sich erhelle, dass ihm auch das begründete Urteil zur Kenntnis gebracht worden sei. Damit sei nicht davon auszugehen, dass es sich beim Obergerichtsentscheid um einen nichtigen Entscheid handle, weshalb die Ei nwendung des Gesuchsgegners, er habe denselben nie erhalten, den Rechts- öffnungstitel nicht zu entkräften vermöge (Urk. 13 E. 4.1).
mindest Kenntnis von diesem erhalten hatte, stellte sie den Sachverhalt falsch fest. 5.1 Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3) und können somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt darauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Si nn von Art. 80 Abs. 1 SchKG – und damit auch den Nachweis der Zustellung – zu erbringen (BGer 5A_359/2013 E. 4.1). Gemäss der Lehre sind Mängel der Zu- stellung nur auf Ei nrede des Schuldners hi n zu beachten (Vock, i n: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, N. 28 zu Art. 80; St ücheli , Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 113 und 217 f.; vgl. auch OGer ZH RT140113 vom 27. November 2014 E. II/6). Hat der Schuldner die entsprechende Einrede erhoben, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, zit. BSK SchKG I-Bearbeiter, N. 124 zu Art. 80). 5.2 Der Gesuchsgegner behauptete im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 17. Mai 2015, den Entscheid des Obergerichts nicht erhalten zu haben (Urk. 7 Ziff. 1). Diese Eingabe wurde den Gesuchstellern, soweit ersichtlich (vgl. Urk. 13 Dispositivziffer 5), nicht zugestellt. Da der Gesuchsgegner im vorinstanz- li chen Verfahren jedoch behauptete, ihm sei der Entscheid des Obergerichts nicht zugestellt worden, hätte die Vori nstanz den Gesuchstellern die Stellungnahme des Gesuchsgegners zukommen und i hnen Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Einwand zu äussern und die Zustellung nachzuweisen. Die von den Ge- suchstellern im Beschwerdeverfahren hi erzu getäti gten Ausführungen (Urk. 21) können aufgrund des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren zur Er-
gänzung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.3 Auf die Rüge betreffend die den Gesuchstellern i m vori nstanzli chen Verfah- ren zugesprochene Parteientschädigung (Beschwerdeantrag Ziffer 5, Urk. 12 S. 1) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 30. August 2015 neu gestellten Anträge, mi t welchen der Gesuchs- gegner die Rückerstattung der von der Vorinstanz erhobenen Kosten und Kosten- vorschüsse sowie der bereits vollstreckten Summe von Fr. 5'905.45 nebst Zinsen und Zahlungsbefehlskosten verlangt (Urk. 28 S. 3). Auf diese Anträge könnte auf- grund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 ZPO) ohnehin ni cht ei nge- gangen werden (vgl. vorstehend E. II/2). Im Zusammenhang mit dem Antrag des Gesuchsgegners auf Retourni erung des im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschusses ist auf Art. 111 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, gemäss welchem die Gerichtskosten im Endentscheid (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO) mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrech- net werden und ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Person nachgefordert wird. Gestützt darauf ist der geleistete Vorschuss vorliegend bei der Gerichtskas- se zu belassen. Es ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgeg- ner ei nen entsprechenden Vorschuss geleistet hat. IV. 1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu bestimmen. 2. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 1. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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