Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150105-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. April 2015 (EB150039-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. April 2015 wurde der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 56'700.25 nebst Zi ns zu 3 % seit 23. Dezember 2014, Fr. 21'131.20 (aufgelaufener Verzugszins bis zum 1. November 2013), Fr. 1'017.– (3 % Ver- zugszins vom 7. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2014), Fr. 250.– (Mahnge- bühr), Fr. 80.– (Inkassogebühr) und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie die Entschädigung des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinseszins) wurde das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen (Urk. 17 S. 10, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führeri n (fortan Gesuchsgegneri n) mit Eingabe vom 3. Juni 2015, zur Post gege- ben am 6. Juni 2015, Beschwerde, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des vor- i nstanzli chen Urtei ls und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen für die Einreichung weiterer Unterlagen verlangt (Urk. 16). 3. Aus den vori nstanzli chen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 20. Ap- ril 2015 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte; die Sendung kam von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 15, angehefteter Um- schlag). Am 6. Mai 2015 fragte die Gesuchsgegnerin gemäss der nicht einaktu- rierten Aktennotiz vom 20. April 2015 (recte wohl: 20. Mai 2015) bei der Vor- instanz nach und ersuchte um nochmalige Zustellung des Urteils vom 20. April 2015, da sie es versäumt habe, dieses bei der Post abzuholen. Nachdem ihr die Zustellung des Urteils per A-Post zugesichert wurde, erfolgte schliesslich eine er- neute Zustellung des Urteils per Gerichtsurkunde. Diese nahm die Gesuchsgeg- nerin am 26. Mai 2015 entgegen (vgl. hierzu nicht akturierte Aktennotiz der Vor- instanz sowie Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin wusste vom vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, es wurden ihr im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bereits verschiedentlich Verfügungen zugestellt (Urk. 4, Urk. 7 (per A-Post) und Urk. 11). Sie musste da-
her mi t wei teren Zustellunge n in diesem Verfahren rechnen. Das Urteil vom 20. April 2015 gilt daher als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, das heisst am 30. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach bis am 11. Mai 2015. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin datiert jedoch erst vom 3. Juni 2015 und wurde erst am 6. Juni 2015 zur Post gegeben. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erfolgte daher weit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass ihre Beschwerde auch dann verspätet wäre, wenn zu ihren Gunsten auf die zweite Zustellung des Urteils vom 20. April 2015 abgestellt wür- de: Die zweite Zustellung erfolgte am 26. Mai 2015 (Urk. 15), weshalb diesfalls die Beschwerdefrist bis am 5. Juni 2015 laufen würde. Die Gesuchsgegnerin übergab ihre Beschwerdeschrift jedoch - wie bereits ausgeführt - erst am 6. Juni 2015 der Post. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als offensichtlich unzulässig, und es ist daher nicht darauf einzutreten. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren i st i n Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Züri ch, 30. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js