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RT150104 ΓÇó Complaint against refusal of revision in debt enforcement
RT150104Obergericht11.08.2015Dismissed
A._____ AG appealed against the Zurich District Court's refusal to revise a prior debt-enforcement (rechtsöffnung) judgment. The Zurich High Court held that, despite the absence of formal prayers for relief, the appeal was admissible because the appellant's intent was clear. On the merits, however, the appeal was rejected as insufficiently reasoned: the appellant did not meaningfully engage with the lower court's finding that no new decisive facts or evidence, or any other revision ground under Art. 328 ZPO, had been shown. The court therefore dismissed the appeal without requesting a response from B._____ AG and ordered the appellant to pay the CHF 500 second-instance fee, with no party compensation.
Art. 321 ZPO, Art. 328 ZPO; requirements for reasoning of a cantonal appeal against dismissal of a revision request in debt-enforcement matters. The appeal must contain concrete and substantiated criticism of the challenged decision; a mere repetition of prior submissions or global reference to the file does not satisfy the duty to reason. A non-lawyer appellant need not expressly cite legal provisions, but must identify the specific defect and explain why the lower court's reasoning is wrong. If the complaint does not engage with the decisive grounds, the defect is incurable and the appeal must be dismissed; in manifestly unfounded cases, no response from the opposing party need be invited (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150104-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. August 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2015 (BR150006-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 wurde ein Revisionsgesuch der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) betreffend ein Rechts- öffnungsurtei l der Vorinstanz vom 18. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Ein- gabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 6). Da die Beschwerdeschrift nicht von einem dazu berechtigten Organ der Gesuchstellerin unterzeichnet worden war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Juni 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 10). Innert Frist ging zwar nicht die un- terzeichnete ursprüngli che Beschwerdeschrift bei der Kammer ein, indessen eine i denti sche und unterschri ebene Fassung der Beschwerdeschrift (Urk. 12). 3. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen si ch ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 14 zur Art. 321 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin stellt zwar keine ausdrücklichen Anträge, indes ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegrün- dung, dass sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gut- hei ssung ihres Revisionsgesuchs verlangt. Damit ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 4.1. Ferner ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Am- tes wegen anwendet.
4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustelle n und es i st darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 4.3. Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung kommt die Ge- suchstellerin nicht nach, vielmehr beschränkt sie sich darauf, auf ihre bisherigen Ausführungen zu verweisen oder diese zu wiederholen (Urk 12). Sie setzt sich aber überhaupt nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wo- nach weder ersichtlich sei, dass sie - die Gesuchstellerin - nachträglich, also nach dem Urteil im Rechtsöffnungsverfahren, erhebliche Tatsachen erfahren oder ent- scheidende Beweismittel gefunden hätte noch dass ein anderer Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gegeben sei (Urk. 7 S. 2). Auch i m Be- schwerdeverfahren hält die Gesuchstellerin lediglich daran fest, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden habe und sich die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) fehlerhaft verhalten habe (Urk. 12 S. 1). Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Ei nholen ei ner Be- schwerdeantwort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'414.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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