Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150100-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2015 (EB150504-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2015) gestützt auf die rechtskräftige Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zu- satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 3. Dezember 2012 für eine aus- stehende Rückerstattungsforderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 137'092.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2014; die Kosten wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). 1.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 1. Juni 2015) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9 S. 1).
fung von vollstreckbaren Entscheiden stehe dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu. Weitere Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Sodann sei die Forderung samt Zinsen betragsmässig ausgewiesen, weshalb der Gesuchstellerin antragsgemäss defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3). 3.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, das "Geld" (vgl. Urk. 3/2+3), über dessen Herkunft die Gesuchstellerin Aufschluss verlangt habe, gehöre nicht ihm, sondern B.. Er habe der Gesuchstellerin am 19. September 2012 mitgeteilt, dass Frau B. 1965 ihr Elternhaus in C._____ verkauft habe. Diese Tatsache sei aber von der Gesuchstellerin i n Zwei- fel gezogen worden. Es sei sicher verständlich, dass von diesem Hausverkauf heute keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Beim Aktien-Verkauf (D._____ Group) habe die Gesuchstellerin feststellen können, dass Frau B._____ Inhaberi n der Aktien gewesen sei. Er sei am 20. Juni 2014 in der Schulthess Klinik am rech- ten Knie operiert worden. Herr Dr. E._____ habe gesagt, dass es sich um eine sehr schwierige Operation handle. Er müsse auch heute noch zwei- bis dreimal pro Woche zur Therapie in die Schulthess Klinik fahren. Ohne das Geld von Frau B._____ hätte er diese Operation gar nicht ausführen können, und er hätte auch schon i m Altersheim leben müssen. Seine Wohnung koste Fr. 1'291.–, die Kran- kenkassenprämie betrage Fr. 576.– und die Kosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel würden sich auf Fr. 90.– pro Monat belaufen, so dass diesem Bedarf von Fr. 1'957.– eine AHV-Rente von Fr. 1'640.– gegenüberstehe (Urk. 9). Damit be- anstandet der Gesuchsgegner erneut die inhaltliche Richtigkeit des diesem Ver- fahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungstitels und macht sinngemäss geltend, es sei ihm damals von der Gesuchstellerin zu Unrecht Verzichtsvermögen ange- rechnet worden. 3.3 Sowei t di e Ausführungen des Gesuchsgegners über das vor Vor- instanz Vorgebrachte hinausgehen, gelten sie als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO – wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erw. 2) – ni cht zulässi g und dami t unbeachtli ch si nd. Im Übrigen
wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er am 20. Juni 2014 eine schwere Knieoperation habe vornehmen lassen müssen (vgl. Prot. I S. 3 f.). Indes setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit vermag seine Beschwerdebe- gründung den Anforderungen an eine solche ni cht zu genügen. Ohnehi n aber wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder ni cht. D er Rechtsöffnungs- richter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ih- ren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt si nd, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Ein- wendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vori nstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin die notwendigen Auskünfte bei seinen Ärzten hätte einholen können, welche er angegeben habe, und wonach rund Fr. 80'000.– des Vermögensverzehrs krank- heitsbedingte Auslagen für ihn und seine verstorbene Partnerin gewesen seien, zu Recht als ni cht sti chhalti g angesehen (Urk. 10 S. 2 f.). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ver- zichtet werden kann (Art. 324 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Ge- suchgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Ausführungen des Gesuchsgegners hi nsi chtli ch sei nes Rentenein- kommens und seiner Auslagen sind als Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen (Urk. 9 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste-
hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit erübrigen sich ent- sprechende Weiterungen zur Frage der Mittellosigkeit. 4.3 Der Gesuchstelleri n ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'092.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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