Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 3. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Mai 2015 (EB150135-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers für Fr. 5'000.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zah- lungsbefehl vom 4. März 2015) ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller aufer- legt, und der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 9 = Urk. 16). b) Am 26. Mai 2015 hat der Gesuchsteller der Vori nstanz ei n mi t "Ein- sprache gegen Urteil vom 7. Mai 2015" betiteltes Schreiben gesandt (Urk. 11 = Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese Eingabe "zuständigkeitshalber" mit den Akten an die für die Behandlung von Beschwerden zuständige I. Zivilkammer des Ober- gerichts gesandt (Urk. 13 = Urk. 14). 2. a) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe am letzten Tag der Be- schwerdefrist (vgl. Urk. 10) bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 11). Dies wäre als für eine Beschwerde fristwahrend anzusehen (BGE 140 III 636). b) Der Gesuchsteller hat seine Eingabe, wie erwähnt, als "Einsprache" bezeichnet und die Vorinstanz hat diese Eingabe der Kammer überwiesen. Daher wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Inhaltli ch präsenti ert si ch die Eingabe des Gesuchstellers jedoch eher als Gesuch um Erlass der Gerichts- kosten des vorinstanzlichen Verfahrens denn als Beschwerde gegen die Kosten- auflage (vgl. Urk. 15). Die Eingabe des Gesuchstellers ist demgemäss an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten (§ 18 lit. q der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts). c) Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller dar- aus kein Nachteil entsteht, denn als Beschwerde wäre seine Eingabe abzuweisen gewesen: Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt, weil dieser im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen war (Urk. 16 S. 5). Dies ent-
spricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird denn auch vom Gesuchsteller gar nicht beanstandet (Urk. 15). 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2015 (Postaufgabe 26. Mai 2015) wird der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Behandlung als Gesuch um Erlass der Gerichtskosten überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verwaltungskommission unter Beilage der Akten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Juni 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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