Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 19. August 2015
i n Sachen
AB._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. April 2015 (EB150058-D)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 wurde die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestützt auf Art. 35a BVG verpflich- tet, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Gesuchstellerin) wegen zuviel bezogender Rentenleistungen Fr. 38'788.80 (zuzügli ch Zi ns) zu- rückzuzahlen (Urk. 3/1; s.a. Urk. 3/2). 2. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 43'851.60 zuzüglich Zins, wogegen die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Eingabe vom 24. Feb- ruar 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), das Begehren, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'788.80 nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2013 und Fr. 103.30 Zahlungsbe- fehlskosten zu erteilen (Urk. 1). Nach Ei ngang des der Gesuchstellerin auferleg- ten Kostenvorschusses (Urk. 4-5) und der schri ftli chen Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 15. April 2015 (Urk. 11) fällte die Vorinstanz am 30. April 2015 folgendes Urteil (Urk. 13 = Urk. 19): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Diels- dorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 14'752.80 nebst Zins zu 5% seit 10. Januar 2015 sowie für Verzugszins zu 5% auf den Betrag von Fr. 38'788.80 seit 5. Juni 2013 bis 9. Januar 2015 erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abge- wiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu Fr. 300.-- und der Gesuchsgegnerin zu Fr. 200.-- auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihren Anteil von Fr. 200.-- zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 680.-- zu bezahlen. 5.-8. [...]"
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstelleri n mit Eingabe vom 20. Mai 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2015 in Sachen Rechts- öffnung gegen Frau C._____ [= Gesuchsgegnerin] sei betreffend Punkt 1 des Dispositivs insofern aufzuheben, als dass die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015 für den Betrag in Höhe von Fr. 37'788.80 nebst Zins zu 5% seit 05. Juni 2013 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen ist. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2015 in Sachen Rechts- öffnung gegen Frau C._____ sei in den Punkten 3 und 4 des Dispositivs vo ll- umfänglich aufzuheben und die Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. 3. Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wurde der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 750.-- auferlegt (Urk. 22). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin vom 13. Juli 2015 (Urk. 27; s.a. Urk. 25) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde wur- de der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales 1. Die Gesuchstellerin reduziert ihr Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Bezug auf die Kapitalforderung (und entsprechend auch den Zi ns) im Beschwerdeverfahren um Fr. 1'000.-- , da die Gesuchsgegnerin am 28. April 2015 ei ne Zahlung i n dieser Höhe geleistet habe (Urk. 18 S. 2 und S. 3 oben). Diese Beschränkung des vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens ist aufgrund der Dispositionsmaxime ohne Weiteres zulässig (BK ZPO II-Sterchi Art. 326 N 2; vgl. auch Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 326 ZPO; BSK ZPO-Willisegger Art. 227 N 47 f.; BK ZPO II-Killias Art. 227 N 43). Andererseits blieb das vo rin- stanzli che Urteil insoweit unangefochten, als das Gesuch gutgeheissen bzw. die Rechtsöffnung erteilt wurde. I n diesem Umfang ist der vori nstanzli che Entschei d somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das Begehren um Ertei- lung defi ni ti ver Rechtsöffnung endgültig beurteilt.
Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die gegen den angefoch- tenen Entscheid zulässige Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO sowie Urk. 14/2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging zwar erst nach Ab- lauf der angesetzten Frist ein (Urk. 22 und 24). Da der Gesuchstellerin (bei Nicht- zahlung) jedoch ohnehi n eine Nachfrist zu dessen Leistung anzusetzen gewesen wäre (Art. 101 Abs. 3 ZPO), hat der Vorschuss als rechtzeitig geleistet zu gelten (s.a. Urk. 25). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. dazu auch hi nten, E. III.3.1). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).Dabei hat si ch die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanz- li chen Ausführunge n ausei nanderzuset ze n und hi nrei chend genau aufzuzei gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten i st bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm/Hasenböhle r/Leuenberger, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5.1). Deshalb lässt sich insbesondere auch der Beschwerdegrund der offensi chtli ch un- ri chtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) ni cht durch neue Tat- sachenbehauptungen und Beibringung neuer Beweismittel dartun. Was ni cht i n einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.
III. Materielle Beurteilung 1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass mit den Urteilen des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 (Urk. 3/1) und des Bun- desgerichts vom 19. Dezember 2014 (Urk. 3/2) ein definitiver Rechtsöffnungs titel vorliege (Urk. 19 S. 4 E. III.2). Mit Blick auf die Einwendungen der Gesuchsgeg- nerin bejahte sie alsdann die Identität der im Zahlungsbefehl bezeichneten mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung (Urk. 19 S. 4 f. E. III.3 ) . Die geltend gemachte (teilweise) Ti lgung durch Verrechnung verwarf die Vorin- stanz, da die als Beleg für die Verrechnungsforderung beigebrachte Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 9. Januar 2015 (Urk. 12/1) weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei. Bezüglich der Verrechnungsforderung liege somit kein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 oder Art. 82 SchKG vor, was für die Berücksichtigung der geltend gemachten Verrechnung mi t der in Betreibung gesetzten Forderung jedoch erforderlich sei (Urk. 19 S. 5 ff. E. III.4 ). Zur weiteren Frage, ob die Schuld durch Zahlung getilgt worden sei, er- wog die Vorinstanz, dass der genannten IV-Verfügung entnommen werden kön- ne, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 24'036.-- , den die IV der Gesuchgegne- ri n aufgrund einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs zugespro- chen habe, am 9. Januar 2015 an die Gesuchstellerin ausbezahlt worden sei. Die Forderung der Gesuchstellerin sei daher nach Erlass des Rechtsöffnungstitels (13. August 2014 bzw. 19. Dezember 2014) teilweise beglichen worden. Der von der IV überwiesene Betrag werde in der Verfügung klar ausgewiesen und die Ge- suchstellerin als Empfängerin der Zahlung aufgeführt. Darüber hinaus werde von der IV verfügt, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 24'036.-- mit der Rückforde- rung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2014 verrechnet werde. Nachdem die Ge- suchsgegnerin glaubhaft ausführe, keine andere als die mit Urteil des Sozialversi- cherungsgerichts festgestellte Schuld gegenüber der Gesuchstellerin zu haben, sei davon auszugehen, dass mit "Rückforderung" die in Betreibung gesetzte For- derung gemeint sei und die Auszahlung der IV an die Gesuchstellerin zur teilwei- sen Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet worden sei. Deshalb sei der
Betrag von Fr. 24'036.– von der Forderung der Gesuchstelleri n i n Abzug zu brin- gen. Für den so resultierenden Betrag in der Höhe von Fr. 14'752.80 sei Rechts- öffnung zu erteilen (Urk. 19 S. 7 f. E. III.5 m.Hinw. auf Urk. 12/1 S. 2). Schliesslich begründete die Vorinstanz, dass und in welchem Umfang auch für Verzugszi nsen, nicht aber für die Betreibungskosten, Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 19 S. 8 f. E. III.6-7). 2. Geltend gemachte Mängel des angefochtenen Entschei ds 2.1. Die Gesuchstelleri n wendet sich gegen die vorinstanzliche Auffassung, durch die von der IV verfügte Auszahlung von Fr. 24'036.-- an die Ausgleichskas- se B._____ sei die in den beigebrachten Urteilen (Rechtsöffnungs titel) ausgewie- sene (Rück-)Forderung der Gesuchstellerin im entsprechenden Umfang getilgt worden. Das sei nicht der Fall. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Ausgleichskasse B._____ als Gesuchstellerin fungiere bzw. mit der Ge- suchstellerin identisch sei, obwohl weder Bezeichnung, Adresse, Kontonummer noch Funktion der beiden Stellen identisch seien. In Tat und Wahrheit handle es sich bei der Ausgleichskasse B._____ und der Gesuchstellerin, der AB._____ Pensionskasse, um zwei voneinander verschiedene Stellen mit je verschiedenen Aufgaben. Bei der Ausgleichskasse B._____ handle es sich um eine Ausgleichs- kasse im Sinne des AHVG und IVG, d.h. um ei ne Auszahlungsste lle für Leistun- gen der IV (1. Säule). Demgegenüber richte die Gesuchstellerin Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge gestützt auf das BVG (2. Säule) aus. Die Gesuchsgeg- nerin habe sowohl eine Invalidenrente der IV (von der Ausgleichskasse B._____) als auch eine solche der beruflichen Vorsorge (von der Gesuchstellerin) erhalten. Aufgrund einer unterlassenen Meldung sei bei beiden Kassen je eine Rückforde- rung wegen zu Unrecht bezogener Leistungen entstanden, bei der Ausgleichs- kasse aus dem IVG, bei der Gesuchstellerin aus dem BVG. Währenddem die Ausgleichskasse ihre Rückforderung mit einer am 9. Januar 2015 verfügten Nachzahlungspflicht zufolge Neufestsetzung des IV-Leistungsanspruchs habe verrechnen können, müsse di e Gesuchstellerin i hre zu Unrecht ausgeri chteten Leistungen aus der 2. Säule betreibungsrechtlich durchsetzen. Die Vori nstanz habe dies verkannt und sei aufgrund der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin i n
der unzutreffenden Annahme, die Ausgleichskasse B._____ sei mit der Gesuch- stelleri n i denti sch, zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Teilrückzahl ung i n Höhe von Fr. 24'036.-- an die Gesuchstellerin erfolgt sei, was jedoch ni cht zutref- fe. Insbesondere sei von der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu er- warten gewesen, dass sie die Gesuchstelleri n auffordere, zur Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 15. April 2015 (Urk. 11) Stellung zu nehmen bzw. ihr "das Replikrecht anzuzeigen", statt sie bloss mit einem Doppel dieser Eingabe "zur Kenntni snahme" und "zu Ihren Akten" zu bedi enen (Urk. 18 S. 2-5 Rz 3-8). 2.2. Die Gesuchsgegnerin hält diese Einwände für unbegründet und stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu (Urk. 27 S. 4 f. Rz 12 und S. 8 Rz 22). Ihrer Mei nung nach führt di e Gesuchstelleri n mi t i hrer D arstellung, wonach es sich bei i hr (der Pensionskasse B.) und der Ausgleichskasse B. um zwei voneinander unabhängige, eigenständige Stellen handle, weshalb keine an ihre (Rück-)Forderung anzurechnende Zahlung erfolgt sei, in Missachtung des Noven- verbots neue Tatsachen ins Verfahren ei n, die vorzutragen bereits vor Vorinstanz Gelegenheit bestanden hätte. Als unzulässige Noven könnten diese Tatsachen im Beschwerdeverfahren ni cht berücksichtigt werden. Zudem sei die Beschwerde- schrift i n formeller Hi nsi cht mangelhaft begründet (Urk. 27 S. 5-8 Rz 14-22). 3. Geri chtli che Beurtei lung 3.1. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 27 S. 6 Rz 17 f.) vermag die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen an die Be- gründung ei ner solchen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) durchaus zu genügen. Insbesonde- re geht aus den sachbezogenen Ausführunge n der Gesuchstellerin hi nrei chend klar hervor, welche Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht bzw. welche Fehler der Vorinstanz vorgeworfen werden (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9.9.2014 E. 5.4; DIKE Komm. ZPO-Hun- gerbühler Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 27 ff.). Darauf ist im Folgenden einzuge- hen. 3.2. Mit i hrem Einwand, die Vorinstanz hätte ihr die Eingabe der Gesuchs- gegnerin (Gesuchsantwort vom 15. April 2015) ni cht bloss zu Kenntni snahme zu-
stellen dürfen, sondern Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen (Urk. 18 S. 4 Rz 7 mit Verweis auf Urk. 21/7), rügt die Gesuchstellerin sinngemäss ei ne Verlet- zung ihres Replikrechts resp. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). 3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten (verfassungsmässigen) Anspruch darauf, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlas- sungen Kenntni s zu erhalten und, falls si e es wünschen, zu di esen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt (sog. unbedingtes Replikrecht). Es ist aber grundsätzlich Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6; 137 I 195 E. 2.3.1; 138 I 484 E. 2.1; 139 I 189 E. 3.2). Das Gericht hat einer Partei deshalb in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren bzw. Gelegenheit zu geben, zu einer Eingabe der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen. Hi erfür muss i hr die betreffende Eingabe zur Kenntni snahme zu gestellt werden. Die Zustellung kann mit der Anordnung eines weiteren Schrif- tenwechsels verbunden werden oder mit der förmli chen Fri stansetzung zur frei ge- stellten Vernehmlassung. Zur Wahrung des Replikrechts genügt indessen grund- sätzlich, der betreffenden Partei die Eingabe der Gegenpartei ohne ausdrückli- chen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur Kenntni snahme (Infor- mati on, Ori enti erung) zuzustelle n, wenn von dieser erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei einer anwaltlich vertre- tenen oder rechtskundigen Partei der Fall ist. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen das Gesetz einen zweiten Schriftenwechsel vorschreibt, was für das Rechtsöffnungs ver fa hre n jedoch nicht zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 253 und Art. 256 Abs. 1 ZPO sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG). Hält eine Partei eine Stel- lungnahme zu ei ner i hr (ohne formelle Fri stansetzung) zur Kenntni snahme zuge- stellten Eingabe der Gegenpartei für erforderlich, muss sie diese grundsätzlich von sich aus unverzüglich einreichen oder beantragen, ansonsten davon auszu- gehen ist, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Auf der anderen Seite muss das Gericht bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis es an- nehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I
98 E. 2.2; 138 I 484 E. 2.2 und 2.4; BGer 2C_356/2010 vom 18.2.2011 E. 2.1). Dieses Vorgehen hat der EGMR als mit den Mindestgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtet (Urteil 43245/07 i.S. Joos gegen Schweiz vom 15.11. 2012, insbes. §§ 30-32; vgl. zum Ganzen auch Urk. 3/2 = BGer 9C_775/2014 vom 19.12.2014 E. 4 [i.S. der Parteien]; OGer/ZH RT140191 vom 20.5.2015 E. III.4 .2 .1). 3.2.2. Aus den vori nstanzli chen Akten, welche die Grundlage des Beschwer- deverfahrens und -entschei ds bilden, geht mangels eines entsprechenden Belegs zwar ni cht hervor, dass die Gesuchsantwort vom 15. April 2015 (Urk. 11) der Ge- suchstellerin zugestellt wurde. Die Gesuchstellerin räumt jedoch selber ein, dass dies unter dem 16. April 2015 "zur Kenntni snahme" und "zu i hren Akten" gesche- hen sei (Urk. 18 S. 4 Rz 7). Damit war i hr auch ohne formelle Fri stansetzung zur Stellungnahme Gelegenheit geboten, sich zu den Vorbringen der Gesuchsgegne- ri n zu äussern, bevor am 30. April 2015 das vorinstanzliche Urteil erging. Als Teil ei ner grossen schweizerischen Unternehmensgruppe mit (notorischerweise) eigenem Rechtsdienst hat die Gesuchstellerin als rechtskundige Partei zu gelten. Es konnte von ihr deshalb erwartet werden, dass sie mit der vorstehend dargeleg- ten Rechtsprechung zum Replikrecht vertraut ist (insofern zutreffend Urk. 27 S. 7 Rz 21). Dementsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Gesuchstelleri n nach erfolgter Zustellung von si ch aus zu den Vorbringen der Ge- suchsgegnerin äussern oder umgehend um entsprechende Fristansetzung ersu- chen würde, sollte sie eine diesbezügliche Stellungnahme für erforderli ch halten. Nachdem sie dies innert gebotener Frist nicht getan hatte, durfte die Vorinstanz annehmen, sie verzichte auf eine Stellungnahme, und ohne ei ne solche entschei- den. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben wurden somit eingehalten und der An- spruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht der Gesuchstellerin gewahrt. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 3.3. In der Hauptsache wendet sich die Gesuchstellerin gegen die vorin- stanzli che Auffassung, die ihr im vorgelegten (definitiven) Rechtsöffnungstitel zu- gesprochene Forderung sei teilweise getilgt worden.
3.3.1. Zur Begründung i hres Standpunkts stützt sich die Gesuchstellerin im Wesentlichen auf Tatsachen, die sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt. Das gilt i nsbesondere für die Behauptungen, bei der Ausgleichskasse B._____ und der Pensionskasse B._____ (Gesuchstelleri n) handle es sich um zwei ver- schiedene Stellen, die je eine Rückforderung gegen die Gesuchsgegnerin hätten, und die von der IV verfügte Auszahlung von Fr. 24'036.-- sei i n Wahrhei t ni cht mi t der in Betreibung gesetzten Rückforderung der Gesuchstellerin, sondern mit der- jenigen der Ausgleichskasse B._____ verrechnet worden. Aufgrund des im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots können diese Tatsachen (und die zur Untermauerung beigebrachte Urk. 20/3) bei der Entscheidfindung nicht berück- sichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3), soweit sie si ch ni cht be- reits aus den vorinstanzlichen Akten ergeben. Der Ei nwand, die Vori nstanz habe zu Unrecht angenommen, die in Betreibung gesetzte Forderung sei teilweise ge- tilgt worden, ist somit (allein) aufgrund der Aktenlage zu beurteilen, wie sie vor Vorinstanz bestand. 3.3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts (was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung, worunter jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verstehen ist (BGE 124 III 501 E. 3.b; BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 14; KuKo SchKG-Vock Art. 81 N 4; Stücheli , D ie Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233), muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung (bzw. des i hr zugrunde liegenden Sachverhalts) durch Urkun- den geleistet werden (strikter Urkundenbeweis; BGE 124 III 501 E. 3.a; 140 III 41 E. 3.3.2; BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 4 m.w.Hinw.; KuKo SchKG-Vock Art. 81 N 2; Stücheli , a.a.O., S. 232 und S. 233). Die materielle Rechtslage muss mi thi n auf der Hand liegen, manifest sein. Die richterliche Kognition ist auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt (BGE 140 III 41 E. 3.3.2 m.Hinw. auf BGer 5A_674/2012 vom 4.2.2013 E. 2.1). Letzterer erübrigt sich lediglich
dann, wenn der Schuldner die Tilgung ausdrücklich anerkennt (BSK SchKG I- Staehelin Art. 81 N 4; KuKo SchKG-Vock Art. 81 N 2; Stücheli , a.a.O., S. 232), was vorliegend jedoch nicht zutrifft. (Der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin zur behaupteten Tilgung nicht geäussert hat, stellt keine ausdrückliche Anerken- nung derselben dar.) Wird Zahlung behauptet, muss aufgrund der beigebrachten Urkunde(n) zweifelsfrei feststehen, dass die Zahlung zu Gunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (Stücheli, a.a.O., S. 233/234 und S. 235; BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 9; KuKo SchKG-Vock Art. 81 N 3); demgegenüber spielt die Person des Zah- lenden keine Rolle, sofern die Zahlung zur Tilgung der gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderung geleistet wurde (Stücheli, a.a.O., S. 236). Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die i hr vorgelegten Beweisurkunden zutreffend gewür- digt hat, d.h. ob sie zu Recht oder offensi chtli ch zu Unrecht davon ausgi ng, mit den bei ihr eingereichten Urkunden (Urk. 12/1-3) sei der (strikte) Beweis der tei l- weisen Tilgung in diesem Sinne erbracht (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). 3.3.3. Als notorisch vorauszuschicken ist, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf drei selbstständigen, sich ergänzenden Säulen beruht: der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule, geregelt im AHVG/IVG), der beruflichen Vorsorge (2. Säule, geregelt im BVG) und der Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 BV). Notorisch ist auch, dass die Abwi cklung von Ansprüchen und di e Ausri chtung von Lei stungen aus der 1. Säule über die (Verbands-, kantonalen oder eidgenössischen) Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfolgt (vgl. Art. 49 ff., insbes. Art. 63 AHVG sowie Art. 53, insbes. Art. 57 und Art. 60 IVG), diejenige von Ansprüchen und Lei stungen aus der 2. Säule durch besondere, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vor- sorgeeinrichtungen (Pensionskassen; vgl. Art. 48 ff. BVG), welche mit den Leis- tungsträgern der 1. Säule ni cht i denti sch si nd. 3.3.4. Das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 (Urk. 3/1) verpflichtet die Ge- suchsgegnerin, der "AB._____ Pensionskasse, D.-Strasse 1, Postfach ..., E.", Fr. 38'788.80 nebst Zins zu bezahlen. Abgesehen davon, das bereits
der Name der Titelgläubigerin und Gesuchstelleri n auf einen Leistungsträger der 2. Säule schliessen lässt, geht aus den Urteilserwägungen zweifelsfrei hervor, dass es sich dabei um eine Rückforderung gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG, d.h. für zu Unrecht bezogene Leistungen aus der beruflichen Vorsorge handelt. Demgegenüber konnte sich das an die SVA Zürich, IV-Stelle, gerichtete Revisi- onsgesuch vom 2. Juli 2013 (Urk. 12/3) mit dem Antrag, der Gesuchsgegneri n ei- nen Invali di tätsgrad von 100% zuzusprechen und von einer Rückforderung abzu- sehen bzw. – eventualiter – dieses Gesuch als Neuanmeldung im Si nne von Art. 17 ATSG und Art. 87 IVV entgegenzunehmen, ni cht auf BVG-, sondern nur auf Ansprüche und eine (andere) Rückforderung aus der Invalidenversicherung (1. Säule) beziehen. Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass IV- Stellen (und Ausgleichskassen) Organe der 1. Säule sind und mit der Abwicklung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) grundsätzli ch ni chts zu tun haben (vgl. vorne, E. III.3 .3.3). Zudem si nd Art. 17 ATSG und Art. 87 IV V auf An- sprüche aus dem BVG ni cht anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG). Nach Darstellung der Gesuchsgegnerin erliess die IV -Stelle des Kantons Zürich i hre Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 12/1) gestützt auf dieses offenkundig Leistungen aus dem IVG betreffende Revisionsgesuch (Urk. 11 S. 4 Rz 8 f. und S. 7 Rz 21 f.). Folglich kann die damit festgesetzte Nachzahlung von Fr. 24'036.-- , welche nach den Vor- bringen der Gesuchsgegnerin zur (verrechnungs- oder anrechnungsweisen) par- tiellen Til gung der in Betreibung gesetzten Rückforderung der Gesuchstellerin aus dem BVG geführt haben soll, ebenfalls nur Ansprüche aus der 1. Säule (IVG) zum Gegenstand haben. Das erhellt auch aus der Verfügung selbst: Wenn die IV- Stelle im Namen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) die Ausrichtung einer (ordentlichen) Invalidenrente verfügt, kann es sich dabei nur um eine Rente aus dem IVG handeln, liegt die Zusprechung bzw. Regelung von Leistungen aus dem BVG doch von vornherei n ausserhalb ihrer Kompetenz. Dementsprechend erfolgte die Abrechnung/Ausza hl ung der verfügten Leistungen, insbesondere der Nachzahlung von Fr. 24'036.-- für das Jahr 2014, denn auch über die "Aus- gleichskasse B., D.-Strasse 2, E._____" (Urk. 12/1 S. 2), welcher die Abwi cklung von Renten aus dem IVG obliegt. Hingegen si nd die Gesuchstellerin und i hre Ansprüche von diesen Leistungen ni cht betroffen. Die Verfügung vom
rich vom 13. August 2014 rechtskräftig festgesetzten Rückforderung der Gesuch- stellerin, sondern mit einer – offensichtlich anderen – "Rückforderung gemäss Verfügung vom 09.05.2014" verrechnet; eine Verrechnung mit der Rückforderung der Gesuchstellerin aus Art. 35a BVG wäre im Übrigen auch ni cht ohne wei teres zulässig gewesen (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG). Diese Ver- rechnungserklärung (mit einer Rückforderung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2014) in der Verfügung vom 9. Januar 2015 weckt denn auch begründete Zweifel an der Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe keine andere Schuld (Urk. 11 S. 8 Rz 26). Jedenfalls lässt sich angesichts des darin aufgeführten Zahlungsempfän- gers ei ne Anrechnung der betreffenden Zahlung "just an jene Forderung, die nun in der Rechtsöffnung durchgesetzt werden soll" (Urk. 11 S. 4 Rz 9; Urk. 27 S. 4 Rz 8), mit der Verfügung vom 9. Januar 2015 nicht rechtsgenügend belegen. Ebenso wenig ist mit den eingereichten Urkunden eine teilweise Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung seitens der Gesuchsgegne- rin bewiesen (vgl. Urk. 11 S. 4 Rz 10 und S. 8 Rz 24 f.; Urk. 27 S. 4 Rz 9). Zwar liess Letztere gegenüber der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 Verrechnung ihrer Nachzahlungsforderung gemäss IV-Verfügung von Fr. 24'036.-- mit deren Rückforderung über Fr. 38'788.80 erklären (Urk. 12/2). Damit allein ist der Beweis teilweiser Tilgung durch Verrechnung aber nicht er- bracht. Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten erwog, steht mangels einer entsprechenden Bescheinigung nicht fest, dass die die Verrechnungsforde- rung ausweisende IV-Verfügung rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (Urk. 19 S. 5 ff. E. III.4; vgl. auch Stücheli, a.a.O., S. 238). Daneben fehlt es auch am hi er- für notwendigen, (ebenfalls) der Gesuchsgegnerin obliegenden Beweis der – auf- grund der Aktenlage zweifelhaften – Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrech- nungsforderung (vgl. BSK SchKG I-Staehelin Art. 81 N 10; KuKo SchKG-Vock Art. 81 N 3). Schliesslich lässt sich der erforderliche Urkundenbeweis ei ner tei l- weisen Tilgung der Titelforderung auch mit der Anrechnungserklär ung i m Si nne von Art. 86 Abs. 2 OR (vgl. Urk. 11 S. 8 f. Rz 26 ff.) ni cht erbri ngen. 3.3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Urkunden, di e im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (Urk. 12/1-3), keineswegs im Sin- ne des erforderlichen Beweismasses feststeht, dass die i n Betreibung gesetzte
Forderung der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 24'036.-- durch Verrechnung oder Zahlung getilgt wurde. Der (strikte) Beweis teilweiser Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist mit diesen Urkunden somit klarerweise ni cht erbracht. Mit ihrer gegenteiligen Beweiswürdigung hat die Vori nstanz den Sachverhalt offensichtlich unri chti g festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheis- sen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 4. Neuer Sachentschei d 4.1. Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vor- i nstanz abzusehen und ei n neuer Sachentschei d zu fällen i st (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten erwogen hat, sind die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung erfüllt (Urk. 19 S. 4 f. E. III.1- 3). Da der (Urkunden-)B eweis für ei ne teilweise Tilgung der Titelforderung ni cht erbracht wurde, ist der Gesuchstellerin antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen für den (im Beschwerdeverfahren reduzierten) Betrag von Fr. 37'788.80 zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 5. Juni 2013, welcher im Rechtsöffnungstitel ebenfalls klar aus- gewiesen ist. Praxisgemäss kei ne Rechtsöffnung i st demgegenüber für die lau- fenden Betreibungskosten und demnach auch für die Kosten des Zahlungsbefehls vom 20. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 103.30 zu erteilen (ZR 108 [2009] Nr. 2 E. 4; BlSchKG 2006 S. 142 f.; s.a. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 67 m.w.Hinw.). In diesem Punkt kann dem Beschwerdeantrag ni cht entsprochen werden, zumal in der Beschwerdebegründung auch mit keinem Wort auf die (z u- treffenden) Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 19 S. 9 E. III.7) Bezug genommen und dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (vgl. vorne, E. II.3). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, ent- scheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des
ersti nstanzli chen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi Art. 327 N 23; Freiburghaus/Af - heldt, i n: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 327 N 24). Hierbei ist massgebend, dass die Gesuchstellerin im Ergebnis praktisch vollstän- dig obsiegt; dass ihrem Begehren bezüglich der Zahlungsbefehlskosten nicht ent- sprochen wird, fällt aufgrund des bloss marginalen Umfangs i hres Unterliegens für die Kostenverteilung ebenso wenig i ns Gewi cht wie der Umstand, dass die erteilte Rechtsöffnung zufolge der von der Gesuchsgegneri n unmi ttelbar vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils geleisteten Teilzahlung betragsmässig um Fr. 1'000.-- niedriger ausfällt als vor Erstinstanz beantragt. Diesem Ausgang entsprechend ist die von der Vorinstanz auf Fr. 500.-- festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unan- gefochten gebliebene Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollum- fänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), welchen die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Mit Bezug auf die Parteientschädi gung ist zu beachten, dass sich die Ge- suchstelleri n vor Vorinstanz nicht berufsmässig vertreten liess, sondern durch Mitglieder ihrer Geschäftsleitung handelte (vgl. BK ZPO I-Sterchi Art. 95 N 18). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung setzt deshalb besondere Gründe vo raus (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; s.a. DIKE Komm. ZPO-Urwyler Art. 95 N 26). Solche si nd jedoch ni cht ersi chtli ch, nachdem für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (Suter/von Holzen, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 95 N 41) und die Gesuchstellerin keine Umstände dargelegt hat, die eine Um- triebsentschädigung dennoch rechtfertigen würden (vgl. DIKE Komm. ZPO- Urwyler Art. 95 N 26; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). Es käme daher lediglich ei ne Entschädi gung für notwendige Auslagen i n Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Da solche jedoch ni cht substanti i ert geltend gemacht wurden, ist der Ge- suchstelleri n für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, zumal si e letztli ch gar kei ne Entschädi gung zu i hren Gunsten (mehr) verlangt (vgl. Urk. 18 S. 2 [Rechtsbegehren 2] und S. 5 Rz 9). Als unterliegende
Partei hat auch die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, deren Bemessung sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) richtet (ZR 110 [2011] Nr. 28), ist auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ebenfalls ausgangsge- mäss der im Rechtsmittelverfahren praktisch vollumfängli c h unterliegenden Ge- suchsgegneri n aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, wobei die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Vorschuss zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus den eben dargelegten Gründen i st auch für das zweitinstanzliche Verfahren weder der nicht berufsmässig vertretenen Gesuch- stellerin noch der unterliegenden Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werd en die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht im summari- schen Verfahren) vom 30. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 37'788.80 nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2013 erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Vorschuss von Fr. 500.-- zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
Züri ch, 19. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
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