Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150093-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M.Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Juni 2015
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2015 (EB150093-I)
Erwägungen: 1. a) Da die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 ihren er- hobenen Rechtsvorschlag zurück zog (Prot. Vi S. 5, Urk. 10), erteilte die Vorin- stanz mit Urteil vom 8. Mai 2015 dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fort- an Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zah- lungsbefehl vom 19. November 2014) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Quellensteuern (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) 2012 vom 15. April 2014 (Urk. 2/1) sowie die dazugehörige 2. Zahlungsmahnung vom 29. September 2014 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– nebst Zinsen zu 4,5 % seit 20. Juli 2014, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Ur- teils (Urk. 14). Mit fristgerechter Eingabe vom 19. Mai 2015 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): " 1. Die, dem Urteil des Bezirkgerichtes Uster vom 08.05.2015 vorge- gangene Forderung des Gesuchstellers (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) in Höhe von Fr. 2'000.– sei voll- umfänglich aufzuheben, 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 08.05.2015 sei für nich- tig zu erklären, 3. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) sei aufzuheben, 4. Sämtliche Kosten seien dem Gesuchsteller (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) aufzuerlegen, 5. Dem Gesuchsteller (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bun- dessteuer) sei keine Entschädigung auszurichten, 6. Der Gesuchsgegnerin sei eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen."
b) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
genden Rechtsöffnungsverfahren hat die Gesuchsgegnerin keine dieser Einwen- dungen vorgebracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. c) Die Gesuchsgegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Quellensteuern (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) 2012 vom 15. April 2014 (Urk. 2/1) sowie die dazugehörige 2. Zahlungsmahnung vom 29. September 2014 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
Zürich, 26. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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