Withdrawal of appeal over legal-opening costs

RT150091Obergericht11.06.2015Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ AG appealed a Zurich district court order that had dismissed its legal-opening request for lack of territorial jurisdiction and set court fees of CHF 240. After the appeal was filed, the appellant stated in a later letter that it did not wish to pursue the appeal. The Zurich High Court treated this as a withdrawal, discontinued the proceedings, waived appellate costs, and denied any party compensation to B._____ AG.

Omnilex-Regeste

Withdrawal of appeal; discontinuance of proceedings: where the appellant's subsequent written statement, interpreted according to its wording, manifests an intention to withdraw the appeal, the appellate court discontinues the proceedings. In such circumstances, and depending on the case, it may waive the collection of appellate costs and refuse party compensation if no significant effort was incurred (consid. 2). The withdrawal also renders the first-instance cost allocation final.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Juni 2015

i n Sachen

A._____ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2015 (EB150585-L)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. April 2015 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 9. September 2013) nicht ein und auferlegte der Ge- suchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 9). Innert Frist erhob die Gesuchstellerin hierorts mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe mit der Spruchgebühr von Fr. 240.– vi el zu hohe Kosten erhoben. Sie sei nicht bereit, diese zu tragen. Sie erwarte die Stornierung dieser Kosten (Urk. 8). Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 19. Mai 2015 wurde die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) über den Eingang der vorliegenden Beschwerde informiert. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 21. Mai 2015, beim Obergericht am 27. Mai 2015 ei nge- gangen, führte die Gesuchstellerin aus, dass sie keinen Weiterzug an das Ober- gericht wünsche. Dies sei wohl falsch verstanden worden (Urk. 11). 2. Da die an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerich- tete Eingabe der Gesuchstellerin mit dem Betreff "Beschwerde eb150585-L/U" versehen war und die Gesuchstellerin die Höhe der Spruchgebühr rügte, hatte die beschliessende Kammer davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Kos- tenbeschwerde anhängig machen wolle. Was diesbezüglich falsch zu verstehen sein soll, bleibt unklar. Somit ist aufgrund des Wortlauts des Schreibens der Gesuchstellerin vom 21. Mai 2015 davon auszugehen, dass diese die vorliegende Beschwerde zu- rückzi ehen möchte. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Ge-

suchgegnerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Schlagwörter

appeal withdrawalcourt costsparty compensationlegal openingdebt enforcementterritorial jurisdictiondiscontinuance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be discontinued after the appellant's withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The appellate proceedings were discontinued and struck from the docket.

Extrahierte Begründung

The court construed the appellant's later letter as a withdrawal of the appeal based on its wording, making further appellate examination unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged for the appellate proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances of the withdrawal, the court dispensed with collecting costs.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

There were no significant efforts justifying compensation.

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