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RT150090 ΓÇó Late appeal in debt enforcement set aside as inadmissible
RT150090Obergericht26.05.2015Inadmissible
A._____ AG appealed a Zurich district court ruling granting legal enforcement in favor of the Canton and City of Zurich. The Obergericht held that the 10-day appeal period had expired on 7 May 2015, while the appeal was only posted on 18 May 2015. It therefore did not enter into the appeal. The appeal fee was set at CHF 150 and charged to the appellant; the respondents received no party compensation.
Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristenlauf und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der Post übergeben wird. Wird sie erst nach Fristablauf aufgegeben, ist darauf nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; mangels wesentlicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Mai 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2015 (EB150419-L)
Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Mai 2015 (am 18. Mai 2015 zur Post ge- geben; Urk. 8), nach Ei nsi cht i n das angefochtene Urteil vom 21. April 2015 (Urk. 6), wel- ches für die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 7b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 7. Mai 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Mai 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruch- gebühr des Beschwerdeverfahrens i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen i st, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Züri ch, 26. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js